OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Verg 1/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1015.1VERG1.14.0A
4mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines transparenten Vergabeverfahrens, wenn die Auswahl der Bewerber in einem VOF-Verfahren aufgrund einer Bewertungsmatrix vorgenommen werden soll.(Rn.66)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 07.04.2014 - 2 VK 01/2014 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht den in der Wertung verbliebenen Teilnehmern an dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb gemäß Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 - unter Zurückversetzung desselben insoweit - Gelegenheit zu geben, nach Bekanntgabe der beschlossenen Bewertungsmatrix binnen einer angemessenen Frist überarbeitete Bewerbungen einzureichen. II. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3. Die zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin. IV. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines transparenten Vergabeverfahrens, wenn die Auswahl der Bewerber in einem VOF-Verfahren aufgrund einer Bewertungsmatrix vorgenommen werden soll.(Rn.66) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 07.04.2014 - 2 VK 01/2014 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht den in der Wertung verbliebenen Teilnehmern an dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb gemäß Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 - unter Zurückversetzung desselben insoweit - Gelegenheit zu geben, nach Bekanntgabe der beschlossenen Bewertungsmatrix binnen einer angemessenen Frist überarbeitete Bewerbungen einzureichen. II. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3. Die zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin. IV. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Vergabe von Planungsleistungen (HOAI, Objektplanung, § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten) für Sanierung und Teilersatzneubau oder Neubau des Berufsbildungszentrums Völklingen (BBZ-VK). Sie hat ihre Vergabeabsicht am 05.06.2013 europaweit bekannt gemacht. Die Zuschlagserteilung soll im Zuge eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Aufforderung zur Teilnahme nach § 3 Abs. 1 VOF erfolgen. Das Verfahren befindet sich in Stufe 1, in der die Teilnehmer für den Planungswettbewerb ausgewählt werden sollen. Die Bekanntmachung verlangt unter III.2) „Teilnahmebedingungen“ Angaben zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers (III.2.1). Hier heißt es u. a.: „Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: ... Für die Auswahl der Bewerber werden ausschließlich die eingereichten Bewerbungsunterlagen zu Grunde gelegt und anhand der in dieser Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise bewertet. ...“ Unter den Ziffern 1 bis 7 wird die Vorlage im Einzelnen aufgezählter bestimmter Erklärungen und Nachweise verlangt. Unter III.2.2) „Wirtschaftliche und finanziellen Leistungsfähigkeit“ werden unter Ziffer 8 Angaben zum Umsatz des Bewerbers für vergleichbare Planungsaufgaben in den letzten drei Geschäftsjahren abgefragt, die mit 10 % gewichtet werden. Unter III.2.3) „Technische Leistungsfähigkeit“ wird unter Ziffer 9 die Angabe von Referenzen für realisierte und abgeschlossene Projekte im Hochbau mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad sowie ein erfolgreiches Wettbewerbsergebnis im Zeitraum ab 2005 verlangt. Eine Referenz sollte ein Großprojekt (Hochbau) mit Investitionskosten von ca. 15 Millionen € brutto sein. Drei Referenzen sollten Berufsschulzentren, Schulzentren, gewerbliche Lehrwerkstätten, Hochschulbau und Gebäude mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad im öffentlichen Hochbau betreffen, wobei weiter anzugeben waren: Zeitraum der Planungsleistungen und Bauausführung, Objektbeschreibung, Referenzschreiben des Auftraggebers, Name des Auftraggebers und Ansprechpartners inklusive Telefonnummer, Auftragswert (Projektvolumen), erbrachte Leistungsphasen nach HOAI, Entwurfsverfasser und eingesetztes Projektteam (Organigramme des Projektteams). Eine weitere Referenz sollte ein Wettbewerbserfolg (Preisträger oder Anerkennung) in einem regelgerechten Wettbewerb (GRW-Star oder RPW/o. ä.) im öffentlichen Hochbau sein. Hierzu waren anzugeben: Benennung, Zeitraum und Kennziffer des Wettbewerbs, Angabe des Ranges oder einer Anerkennung und gegebenenfalls Ausführungszeitraum (falls Wettbewerbsergebnis realisiert wurde), Objektbeschreibung, Name des Auftraggebers und Ansprechpartners inklusive Telefonnummer und Name des Entwurfsverfassers. Weiter lautete der Ausschreibungstext: „Es werden maximal 5 Referenzobjekte gewertet. - Die Gewichtung beträgt 75 %. Die Bewertung der Referenzen erfolgt über ein Schulnotensystem 1 bis 5. Die Noten für Qualität und Aussagen zur Referenz werden linear in %-Punkte umgerechnet. Je Referenz sind maximal 15 % möglich. Die Benotung nach Schulnoten erfolgt je Referenz: Note 1 = 100 % der maximalen Prozentzahl: die Referenz ist sehr gut erfüllt. Note 2 = 80 % der maximalen Prozentzahl: die Referenz ist gut erfüllt. Note 3 = 60 % der maximalen Prozentzahl: die Referenz ist befriedigend erfüllt. Note 4 = 40 % der maximalen Prozentzahl: die Referenz ist ausreichend erfüllt. Note 5 = 20 % der maximalen Prozentzahl: die Referenz ist mangelhaft erfüllt. 10.) Benennung des für die Entwurfs- und Projektbearbeitung vorgesehenen Personals (Organigramm des Projektteams) und Angaben zu dessen Qualifikation: Abschlüsse und persönliche Referenzen (Angaben zum Referenzobjekt und zur Tätigkeit im Referenzprojekt). Die Gewichtung beträgt 15 %.“ Unter IV.1.2) „Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer“, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, heißt es: „Geplante Mindestzahl 7 und Höchstzahl 15 Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: die Angaben und Erklärungen aus den Ziffern III.2. 1 bis III.2.3 (Auswahlkriterien) dienen zur Auswahl der Teilnehmer am Planungswettbewerb. Die Anzahl der zum Planungswettbewerb eingeladenen Teilnehmer ergibt sich aus der Prüfung und Auswertung der eingereichten Teilnahmeanträge, zusammengefasst im Bewerbungsformblatt. Es ist geplant, die Anzahl der einzuladenden Bewerber auf mindestens 7 bis maximal 15 zu beschränken. Diese werden dann aufgefordert, im Rahmen eines nicht offenen Planungswettbewerbs Wettbewerbsbeiträge einzureichen.“ Schlusstermin für den Eingang der Anträge auf Teilnahme war der 05.07.2013, 12:00 Uhr. Die Antragstellerin hat ihren Teilnahmeantrag als eine von 45 Bewerberinnen fristgerecht eingereicht. Die Bewertung der Angaben, insbesondere die Abstufung der Benotung der Referenzen als wesentlichem Kriterium für die Leistungsfähigkeit wurde abschließend in der Woche vor dem Schlusstermin für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abgestimmt und in einer Matrix (vgl. Vergabeaktenordner II, Blatt 363) festgehalten. Danach erfolgte die Bewertung der Referenzen im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen, dem geplanten Objekt und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Die Note 1 = 15 % je Referenz wurde vergeben, wenn es sich um eine Schul-/Hochschul-Referenz oder vergleichbar mit einem Auftragsvolumen > 20 Millionen bei Ausführung von 8 Leistungsphasen handelte. In Abhängigkeit von der Vergleichbarkeit des Objekts, dem Auftragsvolumen und den erbrachten Leistungsphasen wurden Abstufungen vorgenommen. Diese Bewertungs-Matrix wurde den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht. Ausweislich des Bewertungsbogens zum Teilnahmeantrag der Antragstellerin (Vergabeaktenordner II, Blatt 262) wurde dieser in den Kriterien 8 und 10 jeweils die maximal-Punktzahl (10 % bzw. 15 %) zugeteilt, im Kriterium 9 (= Referenzen) hatte sie aber nur eine Punktzahl von 56 % (von 75 %) erreicht, weil drei der fünf Referenzen mit Abzügen (4 %, 6 % und 9 %) belegt worden waren. Die besten 15 verbliebenen Bewerber nach der ermittelten Rangfolge erhielten vom Antragsgegner am 19.12.2013 (Briefdatum 27.11.2013) die Aufforderung zur Teilnahme am Realisierungswettbewerb; allen übrigen Bewerbern wurde unter gleichem Datum ein Absageschreiben übermittelt - so auch der Antragstellerin, die auf Rang 21 mit einem "Nutzwert" von 81 % rangierte. In dem am 19.12.2013 zugegangenen Absageschreiben wurde lediglich mitgeteilt, dass die aufgeforderten Bewerber insgesamt bessere Bewertungen erhalten hätten, "insbesondere in dem Kriterium 9". Mit am gleichen Tag zugegangenem Schreiben vom 09.01.2014 erbat die Antragstellerin nähere Aufklärung, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.01.2014 erteilte. Mit Schreiben vom 15.01.2014 rügte die Antragstellerin die Entscheidung, sie nicht zum Wettbewerb zuzulassen. Nachdem der Antragsgegner der Rüge mit Schreiben vom 20.01.2014 nicht abgeholfen hatte, leitete die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.01.2014 die Nachprüfung ein. Sie hat sich gegen die von dem Antragsgegner zur Bewertung der Referenzen herangezogenen Wertungs- und Gewichtungskriterien gewandt und hier die Auffassung vertreten, dass diese den Bietern im Rahmen der Ausschreibung hätten bekannt gegeben werden müssen. Den Ausschreibungsunterlagen lasse sich insbesondere nur entnehmen, dass für die erste geforderte Referenz die Höhe des Auftragsvolumens eine Rolle spiele. Die anrechenbaren Kosten eines Bauvorhabens seien im Übrigen auch nicht aussagekräftig in Bezug auf die Schwierigkeitsanforderungen der zu bewältigenden Planungsaufgabe. Die Rüge sei rechtzeitig erfolgt, da sie dem Absageschreiben vom 19.12.2013 einen Vergabeverstoß noch nicht habe entnehmen können. Erst dem Schreiben des Antragsgegners vom 20.01.2014 habe sie entnehmen können, dass nicht bekannt gegeben worden sei, welche Kriterien zur Bewertung gebildet worden seien. Der Antragsgegner hat sich gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages gewandt und hier insbesondere die Auffassung vertreten, die vorgegebene Rügefrist von sechs Kalendertagen sei nicht eingehalten. Im Übrigen stehe ihm bei der Bewertung im Rahmen der 1. Stufe - anders als bei der Bewertung des Angebotes in der 2. Stufe - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Er habe dabei auch nicht auf nicht bekannt gegebene Kriterien oder Unterkriterien zurückgegriffen. Vielmehr habe er die in der Ausschreibung angegebenen Kriterien im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewertet und eine Reihenfolge der geeigneten Bewerber aufgestellt. Mit Beschluss vom 07.04.2014 hat die Vergabekammer des Saarlandes den Antragsgegner verpflichtet, eine Neubewertung aller in dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb eingereichten Bewerbungen auf der Grundlage der Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 vorzunehmen und dabei seine Entscheidung ausschließlich anhand der darin bekannt gemachten Kriterien und Gewichtungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Vergabekammer nachvollziehbar zu treffen. Der Antrag sei zulässig, insbesondere habe die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit genügt. Sie habe nämlich erstmals durch das Schreiben vom 10.01.2014, ihr am 14.01.2014 zugegangen, Anhaltspunkte für einen möglichen Vergabeverstoß erhalten und diesen unverzüglich gerügt. Die Rüge sei auch nicht nach § 107 Abs. 3 GWB präkludiert, da der Vergabeverstoß weder im Vergabeverfahren noch aus den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen sei. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, denn der Antragsgegner habe mit der Bewertung der eingegangenen Bewerbungen unter Berücksichtigung insbesondere der erst in der Woche vor dem Abgabetermin erarbeiteten "Präzisierung" (vgl. Vergabeakte II Blatt 363), die den Punkt 9 "Referenzen des Architekturbüros/Entwurfsverfassers“ des unter III.2.3) der Auftragsbekanntmachung vom 05.06.2013 unter der Überschrift "Teilnahmebedingungen" aufgeführten Kriteriums "Technische Leistungsfähigkeit" betrifft, gegen die §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 4 VOF verstoßen. Denn danach hätten die der Auswahl zu Grunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bereits benannt werden müssen. Durch dieses Vorgehen sei die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1, 2 und 4 GWB auf Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Grundsätze des fairen Wettbewerbs verletzt, denn bei rechtzeitiger Bekanntgabe hätte sie ihre Bewerbungsunterlagen auf diese Anforderungen ausrichten können und eine realistische Chance gehabt, mit ihrer Bewerbung unter die ersten 15 Teilnehmer zu kommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der zur Begründung ausführt: Der Nachprüfungsantrag sei schon unzulässig, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die behaupteten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften ihren Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 GWB nicht nachgekommen sei. Der von der Antragstellerin behauptete Vergabeverstoß - keine Angabe der Bewertung und Gewichtung der im Einzelnen angegebenen Kriterien - sei bereits aus der Vergabebekanntmachung, jedenfalls aber aus den Vergabeunterlagen ersichtlich und hätte entsprechend vor dem Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden müssen. Die Auswahlkriterien seien bekannt gemacht worden, Unterkriterien seien in die Bewertungsmatrix nicht eingeflossen. Jedem verständigen Bieter habe klar sein müssen, dass die unter dem Untergliederungspunkt III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit "abgefragten" Kriterien zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit und damit für die Eignungsprüfung herangezogen werden. Bietern habe auch klar sein müssen, dass die bekannt gegebene Abstufung in Schulnoten von 1-5 auch eine Gewichtung erforderlich mache, die anhand der angegebenen Kriterien erfolgen werde. Dass es sich insoweit nicht um „Mindestkriterien“ handele, sei deshalb offensichtlich. Dass eine Gewichtung vorzunehmen war, hierfür aber keine genauen Vorgaben bekannt gemacht worden seien, habe sich der Antragstellerin zumindest aus den Vergabeunterlagen erschließen müssen. Verbleibende Zweifelsfragen hätte sie klären müssen, so dass die spätere Rüge präkludiert sei. Schließlich fehle es auch an einer unverzüglichen, spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen vorzunehmenden Rüge, denn die Antragstellerin sei bereits mit dem ihr am 19.12.2013 zugegangenen Schreiben darüber informiert worden, dass sie wegen unzureichender Bewertungen, insbesondere beim Kriterium 9, nicht zum Zuge gekommen sei. Daraus sei für sie jedenfalls erkennbar gewesen, dass Ihre Bewerbung nach anderen Kriterien bewertet worden sei, als sie es für vergaberechtlich geboten gehalten habe. Dieser Erkenntnis habe sie sich nicht verschließen dürfen, so dass die dann erst am 15.01.2014 eingegangene Rüge nicht mehr unverzüglich erhoben worden sei. Zumindest habe die Antragstellerin ihr Rügerecht wegen zu langen Zuwartens nach Zugang der Absage verwirkt. Der Nachprüfungsantrag sei auch unbegründet. Zu Unrecht habe die Vergabekammer die strengen Anforderungen des § 11 Abs. 4 VOF für die - in der zweiten Stufe zu treffende - Zuschlagserteilung auf die - in der ersten Stufe zu treffende - Auswahlentscheidung nach § 10 Absatz 2 VOF angewandt. Letzterer verlange im Gegensatz zu § 11 Abs. 4 VOF lediglich die Angabe der bei der Eignungsprüfung anzuwendenden Kriterien, nicht aber deren anzuwendende Reihenfolge oder Gewichtung. Diese falle in das nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlermessen des Auftraggebers. Eine strengere Auslegung, wie von der Vergabekammer vorgenommen, sei auch europarechtlich nicht geboten. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 53 Abs. 2 der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG - VKR) bestehe mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage keine Verpflichtung, Eignungskriterien vorab zu bestimmen und zu gewichten und diese bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen. Art. 53 VKR regele nur die Zuschlagskriterien bei der eigentlichen Auftragsvergabe und sei auf die Eignungsprüfung - auch im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs - nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 VKR nicht anwendbar. Hiervon ausgehend sei die Bekanntmachung des Antragsgegners in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Sämtliche Auswahlkriterien seien in der Bekanntmachung vom 05.06.2013 benannt worden. Für die Bieter sei deshalb in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise erkennbar gewesen, an Hand welcher Voraussetzungen der Antragsgegner die Auswahlentscheidung treffen werde. Weitere Anforderungen seien auch mit der verwendeten Bewertungsmatrix nicht aufgestellt worden, insbesondere seien keine Unterkriterien eingeführt worden. Vielmehr habe er die angegebenen Kriterien im Rahmen seines Auswahlermessens einer Gewichtung unterzogen. Bei der dann zu treffenden Prognoseentscheidung müsse er prüfen, welche der grundsätzlich geeigneten Bewerber die Aufnahmekriterien am ehesten erfüllen. Dabei sei es nicht fehlerhaft, im Rahmen der Gewichtung der Referenzen 1-4 auf den Auftragswert als wichtiges Indiz für den Umfang und die Komplexität der jeweils zu erbringenden Architektenleistungen abzustellen. Gleiches gelte für die weiteren herangezogenen Auswahlkriterien. Die vorgenommenen Abstufungen seien weder willkürlich noch sachwidrig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer habe der Antragsgegner auch bei der Anwendung seiner Bewertungsmatrix auf die einzelnen Bieter im Rahmen seines Auswahlermessens ordnungsgemäß gehandelt. Schließlich sei die Tenorierung der Vergabekammer zu beanstanden, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei und mit Blick auf die weitere ordnungsgemäße und rechtsfehlerfreie Durchführung des Vergabeverfahrens die Gefahr weiterer Verstöße nach sich ziehen könnte. Denn der Tenor sei völlig unbestimmt und nicht praktikabel, da offen bleibe, welche der im Einzelnen genannten Kriterien nach Auffassung der Vergabekammer herangezogen werden dürfen und welche nicht. Zu Unrecht habe die Vergabekammer dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt und ihn verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Denn diese sei mit ihrem Hauptantrag, sie in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens einzubeziehen, erfolglos geblieben, was bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner beantragt (Bl. 2/72, 231), den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 07.04.2014, Az. 2 VK 01/2014, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt (Bl. 144, 231), die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages. Der gerügte Verstoß ergebe sich weder aus der Ausschreibung noch aus den Vergabeunterlagen, denn daraus sei gerade nicht die Gewichtung der bei den Referenzen abgefragten Kriterien zu ersehen. Eine solche müsse auch nicht zwingend erstellt werden. Zudem liege ein weiterer, nicht zu erkennender Vergabeverstoß in der Aufstellung von Unterkriterien. Ihre Rüge sei auch rechtzeitig erfolgt, denn zum einen handele es sich bei der vorgegebenen Rügefrist von sechs Kalendertagen um eine nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Rügefristverkürzung. Zum anderen habe sie den Vergabeverstoß erst dem am 14.01.2014 zugegangenen Erläuterungsschreiben entnehmen können. Verwirkung liege nicht vor. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, denn die von der Vergabestelle angewendeten Auswahlkriterien seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden bzw. habe die Vergabestelle sich nicht an die von ihr selbst bekannt gemachten Auswahlkriterien gehalten. Nach § 10 Abs. 2 VOF seien die Auswahlkriterien anzugeben, die nachträglich nicht mehr geändert werden dürften. Wenn darüber hinaus eine Rangfolge oder Gewichtung vorgesehen sei, müsse diese ebenfalls vorher bekannt gemacht werden. Dies folge aus dem Schutzzweck der Vergabekoordinierungsrichtlinie, insbesondere im Lichte des Transparenzgebotes aus § 97 Abs. 1 GWB und des Gleichbehandlungsgebots aus § 97 Abs. 2 GWB. Zudem stehe dies im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, denn die vorliegend ausgeschriebenen Architektenleistungen fielen in den Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 der Vergabekoordinierungsrichtlinie. Entgegen der Auffassung der Vergabestelle enthalte die Bewertungsmatrix weitere Unterkriterien, die hätten bekannt gegeben werden müssen. Das folge auch daraus, dass schon eine andere Zuordnung der Referenzen der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis ihrer Bewertung bei ansonsten unveränderter Anwendung der unzulässigen Kriterien der Vergabestelle geführt hätte. Gerade weil bei der Referenz Nr. 1 ein Großprojekt mit einer Auftragssumme von mindestens 15 Millionen Euro anzugeben war, sei bei den Bietern der Eindruck erweckt worden, dass bei den weiteren Referenzen 2-4 der Auftragswert gerade nicht herangezogen werde, da hier keine entsprechenden Vorgaben gemacht worden seien. Deshalb sei auch eine Berücksichtigung des Auftragswertes im Rahmen der Gewichtung für sie nicht erkennbar gewesen. Da bereits die Kriterien mangels Bekanntmachung nicht richtig angewendet und gewichtet worden seien, sei für eine Prognoseentscheidung kein Raum mehr. Schließlich sei auch der Auftragswert für den Umfang und die Komplexität der zu erbringenden Architektenleistungen nicht zwingend (alleiniges) Kriterium und hätte mangels Bekanntgabe bei den Referenzen 2-4 nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Tenorierung der Vergabekammer sei hinreichend bestimmt, zumal nur das vorgegeben werden dürfe, was unumgänglich sei. Ebenso wenig sei die Kostenentscheidung zu beanstanden. Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 230 - 233) Bezug genommen. II. Die nach § 116 Abs. 1 GWB statthafte sowie gemäß § 117 GWB form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie lediglich einen geringfügigen Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise, nämlich soweit er sich gegen das von dem Antragsgegner konkret angewandte Bewertungssystem richtet, zulässig (1.). In diesem Umfang ist er auch begründet, denn der Antragsgegner hat bei der von ihm nach § 10 Abs. 1 VOF zu treffenden Auswahlentscheidung gegen die allgemeinen Vergabegrundsätze aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB (Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung) sowie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der allgemeinen Verfahrensfairness verstoßen (2.). Allerdings war der Tenor der Entscheidung der Vergabekammer neu zu fassen, da er zu unbestimmt ist und nicht hinreichend erkennen lässt, auf welcher Grundlage der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung schließlich treffen sollte (3.). 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise zulässig. a. Rechtsfehlerfrei und von der sofortigen Beschwerde nicht beanstandet hat die Vergabekammer die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 97, 98, 99, 100, 106a, 107 Abs. 2, 127 GWB, 2 Nr. 4 und 2 VgV bejaht. b. Allerdings ist der Nachprüfungsantrag, soweit die Antragstellerin den Vergabeverstoß allgemein darin sieht, dass die Gewichtung der bei der Bewertung der Referenzen herangezogenen Auswahlkriterien in der Ausschreibung nicht bekannt gegeben worden sei, gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 GWB unzulässig. Danach sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Für die Antragstellerin war aber spätestens aus den Vergabeunterlagen erkennbar, dass der Antragsgegner die Eignungsprüfung wesentlich von den angegebenen Referenzen (Gewichtung 75%), die er zu diesem Zweck einer Bewertung zuführen musste, abhängig machen wollte. In der Ausschreibung werden unter Ziffer IV.1.2) die objektiven Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern aufgeführt. Danach sind die Angaben und Erklärungen aus den Ziffern III.2.1) - III.2.3), die geprüft und ausgewertet werden, für die Auswahl entscheidend. Daraus ist schon ersichtlich, dass der Antragsgegner die danach abgefragten Auswahlkriterien einer Bewertung zuführen wird. Deutlich wird dies auch dadurch, dass unter Punkt III.2.3) "Technische Leistungsfähigkeit" im Rahmen der anzugebenden Referenzen darauf hingewiesen wird, dass die Referenzobjekte mit einer Gewichtung von 75 % gewertet werden, wobei die Bewertung jeweils über ein Schulnotensystem von 1 bis 5 erfolgt und die Noten für Qualität und Aussagen zur Referenz linear in Prozentpunkte umgerechnet werden. Damit musste sich jedem (erfahrenen) Bieter aufdrängen, dass die bei den Referenzen abgefragten Kriterien dazu dienen, die Referenzen zu bewerten. Klar erkennbar ist aber auch, dass sich aus den Angaben in der Ausschreibung - ebenso wie aus denjenigen in den Vergabeunterlagen - nicht ergibt, wie die einzelnen Kriterien gewichtet und bewertet werden, da lediglich auf die zu vergebenden Noten hingewiesen wird. Es war deshalb für die Antragstellerin aus der Ausschreibung, jedenfalls aber aus den Vergabeunterlagen erkennbar, dass die einzelnen Referenzen einer Bewertung unterzogen werden, ohne dass der Antragsgegner bekannt gegeben hat, wie er die einzelnen Kriterien im Rahmen der vorzunehmenden Bewertung gewichtet. Sie hätte deshalb die fehlende Angabe der Wertungsgesichtspunkte bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Antragsgegner rügen müssen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB). Da eine entsprechende Rüge nicht erfolgt ist, kann die Antragstellerin nicht mehr geltend machen, dass der Antragsgegner die Gewichtung der der Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit zu Grunde liegenden Kriterien nicht bekannt gegeben hat. In diesem Zusammenhang teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in der Bewertungsmatrix neue, nicht bekannt gegebene Unterkriterien aufgestellt und diese seiner Beurteilung und Bewertung zugrunde gelegt, denn es handelt sich lediglich um die Gewichtung der von den Bewerbern bei den jeweiligen Referenzen anzugebenden Punkte. Dass diese für die Beurteilung der Referenzen und damit der Eignung insgesamt eine Rolle spielen, war schon allein daraus ersichtlich, dass deren Angabe ausdrücklich gefordert wurde. Von weiteren, in der Ausschreibung nicht benannten Kriterien ist die Beurteilung nicht abhängig gemacht worden. c. Zulässig ist der Nachprüfungsantrag dagegen, soweit sich die Antragstellerin gegen das konkret angewandte Bewertungssystem des Antragsgegners wendet. aa. Die Antragstellerin macht nämlich auch geltend, dass der Antragsgegner die Eignung zur Teilnahme am Angebotswettbewerb insbesondere in Bezug auf die anzugebenden Referenzen von Unterkriterien, etwa den anrechenbaren Kosten der jeweiligen Projekte, den erbrachten Leistungsphasen und dem Schwierigkeitsgrad abhängig gemacht habe, was er vorher nicht bekannt gegeben habe. Die inhaltliche Ausgestaltung und Vorgabe, in welcher Art Referenzen anzugeben seien, stelle nämlich gerade keine Gewichtung dar. Die Kriterien für die konkret vorgenommene Gewichtung seien für sie im Rahmen der Ausschreibung bzw. aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar gewesen. bb. Mit dieser Rüge greift die Antragstellerin auch die konkrete Bewertung anhand der in der 26. Kalenderwoche aufgestellten Bewertungsmatrix an. Die konkrete Bewertung war für sie im Rahmen des Vergabeverfahrens bzw. aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbar. Die Erkennbarkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der Erkenntnismöglichkeit des betreffenden Unternehmens bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Unternehmens oder subjektiv auf das konkrete Unternehmen abgestellt werden muss, denn in keinem Fall war für die Antragstellerin erkennbar, welchen Maßstab der Antragsgegner bei Beurteilung der einzelnen Referenzen anzulegen beabsichtigt. Insbesondere war für sie nicht erkennbar, welchen vom Antragsgegner zu den Referenzobjekten verlangten Angaben dieser ein für seine Auswahlentscheidung ausschlaggebendes Gewicht beimessen würde, so dass es ihr nicht möglich war, sich hierauf bei Auswahl der anzugebenden Referenzen einzurichten. cc. Die von dem Antragsgegner problematisierte Frage, ob hierin ein Rechtsverstoß im Sinne der §§ 97 Abs. 7 GWB, 10 VOF liegt, kann im Rahmen der Zulässigkeit offen bleiben, da ausreichend ist, dass die Antragstellerin einen solchen schlüssig behauptet. Hierzu reicht es aus, dass sie sich darauf beruft, der Antragsgegner habe seiner im Rahmen der Eignungsprüfung vorgenommenen Bewertung vorher nicht bekannt gegebene und auch nicht aus der Ausschreibung ableitbare Wertungskriterien zu Grunde gelegt, auf die sie sich nicht habe einstellen können. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags. d. Der Antrag ist insoweit nicht gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, denn die Antragstellerin hat den behaupteten Rechtsverstoß unverzüglich und innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Frist von sechs Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Antragsgegner gerügt. aa. Es kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach der Entscheidung des EuGH v. 28.01.2010 - C-456/08 - (VergabeR 2010, 451 ff.), wonach die Mitgliedsstaaten zwar Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens festlegen können, es aber mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren ist, wenn der Zugang zum Nachprüfungsverfahren von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wie „unverzüglich“ durch einen Richter abhängt, überhaupt noch anwendbar ist (verneinend Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB Rn. 182 m. w. N.) oder ob die vorgenommene Konkretisierung in den Ausschreibungsunterlagen wirksam ist, denn die Antragstellerin hat beiden Voraussetzungen genügt. bb. Zutreffend hat die Vergabekammer nämlich angenommen, dass sich aus dem Inhalt des Absageschreibens des Antragsgegners vom 19.12.2013 der gerügte Vergabeverstoß noch nicht ergeben hat. Diesem Schreiben ließ sich nämlich die konkrete Bewertung der eingereichten Referenzen durch den Antragsgegner nicht entnehmen, so dass für die Antragstellerin etwaige Vergabeverstöße auch nicht erkennbar waren. Erstmals aufgrund ihrer Rückfrage vom 09.01.2014 teilte der Antragsgegner konkrete Einzelheiten seiner Bewertung ihrer Bewerbung mit, aus der sie Anhaltspunkte für die fehlende Vergaberechtskonformität der vorgenommenen Bewertung gewinnen konnte. Diese hat sie mit Schreiben vom 15.01.2014 umgehend gerügt. e. Der Nachprüfungsantrag ist auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB gestellt worden. Das Nichtabhilfeschreiben des Antragsgegners vom 20.01.2014 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22.01.2014 zugegangen, so dass die Fünfzehntagesfrist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB bei Eingang des Antrags am 30.01.2014 gewahrt war. f. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihr Rügerecht nicht verwirkt. Es fehlt im Streitfall selbst unter Berücksichtigung des besonderen Beschleunigungsgebotes im Vergabeverfahren bereits am Vorliegen des Zeitmoments, jedenfalls aber an dem Umstandsmoment. Gerade aufgrund des Umstandes, dass der Antragstellerin das Absageschreiben kurz vor den Weihnachtsfeiertagen zuging, so dass sie dieses - unter Einholung von Rechtsrat - vorher nicht mehr überprüfen konnte, durfte der Antragsgegner bis Anfang Januar 2014 noch nicht darauf vertrauen, dass sie seine Entscheidung hinnehmen werde. Dass ihre Nachfrage, aufgrund welcher Umstände der Antragsgegner zu seiner Absage gelangt ist, erst vom 09.01.2014 datiert, begründet deshalb noch keine Verwirkung ihres Rügerechts. Im Anschluss an diese Nachfrage konnte sich der Antragsgegner auch nicht darauf einrichten, dass die Antragstellerin die getroffene Absage widerspruchslos hinnehmen würde. Vielmehr hat sie damit gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entscheidung nicht nachvollziehen kann und nicht akzeptieren will. Der Antragsgegner musste deshalb damit rechnen, dass sie auch das Erläuterungsschreiben vom 14.01.2014 nicht ohne weiteres hinnehmen wird, weshalb er sich auch nicht darauf einrichten konnte, dass keine Rüge mehr erhoben wird. 2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet, denn der Antragsgegner hat den aus § 97 Abs. 1 GWB folgenden Transparenzgrundsatz verletzt, indem er die eingehenden Teilnahmeanträge aufgrund einer Bewertungsmatrix bewertet hat, deren Gewichtung für die einzelnen Wettbewerbsteilnehmer weder aus der Ausschreibung noch aus den ihnen übermittelten Ausschreibungsunterlagen erkennbar oder jedenfalls ableitbar war. Es war ihnen deshalb nicht möglich, die Referenzen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Bewertungskriterien bestmöglich auszuwählen. a. Bei der Auswahl der Bewerber in dem VOF-Verfahren sind grundsätzlich zwei Stufen mit unterschiedlichen Anforderungen zu unterscheiden und strikt voneinander zu trennen. Auf der ersten Stufe sind die Bewerber auszuwählen, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden. Aus diesen ausgewählten Bewerbern wird dann auf der zweiten Stufe der Auftragnehmer ermittelt. Dabei richtet sich das Auswahlverfahren nach § 10 Abs. 1 VOF, wonach die Kriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung, welche Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert bzw. zu Verhandlungen eingeladen werden sollen, zugrunde zu legen sind. Demgegenüber beurteilen sich die Auftragskriterien und das diesbezügliche Zuschlagsverfahren nach § 11 VOF (Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 10 VOF Rn. 8). Im Rahmen der hier gegebenen ersten Stufe ist der Auftraggeber nach § 10 Abs. 2 VOF lediglich verpflichtet, die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise bekannt zu geben. Dagegen fehlt hier eine dem § 11 Abs. 4 VOF entsprechende Regelung, wonach (in der zweiten Stufe) alle Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung anzugeben sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den europarechtlichen Regelungen, denn Art. 53 Abs. 2 VKR betrifft nur die Zuschlagskriterien. Demgegenüber enthält der für das Auswahlverfahren einschlägige Art. 44 VKR gerade keinen Verweis auf Art. 53 Abs. 2 VKR, woraus gefolgert werden kann, dass der öffentliche Auftraggeber nicht gezwungen ist, vor der Vergabebekanntmachung Regeln über die Bewertung der Auswahlkriterien und deren jeweilige Gewichtung aufzustellen und diese den Bewerbern mitzuteilen (Weyand aaO. § 97 GWB Rn. 798; VK Sachsen: Beschluss vom 24.03.2011 - 1 SVK 5/11 - BeckRS 2011, 15186; Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, § 10 VOF Rn. 11; EuGH, Urteil, NZBau 2011, 50 ff., juris Rn. 43). So hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 - C-470/99 - (NZBau 2003, 162 ff., zit. nach juris Rn. 95 - 99) ausgeführt, dass nach der Richtlinie im Verhandlungsverfahren lediglich die für die Auswahl maßgeblichen Eignungskriterien bekannt gegeben werden müssen. Allerdings sei die Richtlinie unter Berücksichtigung der im Vergaberecht herrschenden Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber bereits vor der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung Regeln für die Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Auswahlkriterien aufgestellt hat, er diese Kriterien den Bewerbern im Voraus bekannt geben muss. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vorher nicht feststehende Gewichtung auch nicht bekannt gemacht werden muss. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 - C-226/09 - (aaO.) so auch ausdrücklich bestätigt (ebenso OLG München, Beschluss vom 28. April 2006 - Verg 6/06 -, NZBau 2007, 59 ff., zit. nach juris Rn. 59 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen vergaberechtlichen Prinzipien des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung. Denn mögliche Bewerber können grundsätzlich schon der Bekanntmachung entnehmen, auf welche Kriterien der Antragsgegner Wert legt und dass er den genannten Gesichtspunkten maßgebende Bedeutung für seine Entscheidung beizulegen beabsichtigt, welche Bewerber er als am besten geeignet für eine Durchführung des Auftrags ansieht, um sie dann zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Die Bewerber können aufgrund dieser Angaben auch prüfen, ob sie in der Lage sind, diesen Kriterien gerecht zu werden. Damit ist dem Gebot der Transparenz und dem Wettbewerbsgrundsatz genügt, denn die Bewerber können anhand der ihnen bekannt gegebenen Eignungskriterien aussagekräftige und wertungsfähige Angaben machen. Behält sich der Auftraggeber die Gewichtung der bei der Eignungsprüfung heranzuziehenden Merkmale vor, sind auch keine benachteiligenden Auswirkungen für einzelne Bewerber zu befürchten (Weyand aaO. § 97 GWB Rn. 799 m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber schon bei Bekanntgabe der Ausschreibung eine Gewichtung der Eignungskriterien vorgenommen hat (Weyand aaO § 97 GWB Rn. 801 m. w. N.) Diese muss er mitteilen, um den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu genügen (EuGH jeweils aaO.). Allerdings muss eine nach Vergabebekanntmachung festgelegte unterschiedliche Gewichtung der Auswahlkriterien objektiv begründet sein und sich aus der Angabe der Kriterien selbst objektiv ableiten lassen. Denn eine „überraschende“ Gewichtung stellt einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz dar, da den Bewerbern dann keine zielgerichtete Erstellung der Teilnahmeanträge ermöglicht wurde (VK Sachsen: Beschluss vom 24.03.2011 - 1 SVK 5/11 - BeckRS 2011, 15186 m. w. N.; Wagner in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 10 VOF 2009 Rn. 38). Schließlich muss eine solche Bewertungsmatrix auch bis zur Öffnung der Teilnahmeanträge erstellt und dokumentiert sein, da eine Erstellung in Kenntnis der eingegangenen Bewerbungen die Gefahr einer Beeinflussung birgt und den Grundsätzen der Transparenz und des fairen Wettbewerbs zuwider läuft (Weyand aaO. § 97 GWB Rn. 805 m. w. N.; VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 SVK 5/11 - BeckRS 2011, 15186). b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner mit der Anwendung der von ihm vorher nicht bekanntgegebenen Bewertungsmatrix gegen die aus § 97 GWB folgenden vergaberechtlichen Grundsätze eines transparenten, diskriminierungsfreien und fairen Verfahrens verstoßen. Denn für die Bewerber war weder erkennbar oder auch nur aus den Ausschreibungsunterlagen ableitbar, dass bei der Bewertung der angegebenen Referenzen dem jeweiligen Auftragsvolumen und den erbrachten Leistungsphasen ein ungleich größeres Gewicht beigemessen wird als der Vergleichbarkeit der Referenzobjekte mit dem ausgeschriebenen Objekt. Es war ihnen deshalb nicht möglich, dieser Vorgabe entsprechend ein zielgerichtetes Angebot abzugeben. aa. Zwar hat der Antragsgegner mit der Bewertungsmatrix keine zusätzlichen, bisher nicht bekannten weiteren Kriterien in die Wertung eingestellt, sondern lediglich eine Feinabstimmung unter Heranziehung der zu den einzelnen Referenzen erbetenen Angaben zwecks Vornahme der in der Bekanntmachung vorgesehenen notenmäßigen Bewertung der Referenzen vorgenommen und damit vor Öffnung der Angebote sein Auswahlermessen in bestimmter Weise gebunden. Der Antragsgegner hat in seiner Ausschreibung unter Punkt III.2) „Teilnahmebedingungen“ im Einzelnen dargelegt, welche Nachweise und Erklärungen er von den einzelnen Bietern fordert, um ihre Eignung überprüfen zu können. Dabei hat er neben den Angaben zum Umsatz für vergleichbare Planungsleistungen in den letzten 3 Jahren (Gewichtung 10%) die Vorlage von 5 Referenzen für realisierte und abgeschlossene Projekte im Hochbau mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad sowie ein erfolgreiches Wettbewerbsergebnis in einem Referenzzeitraum ab 2005 gefordert (Gewichtung 75%). Dass hier auch die einzelnen Referenzen nach ihrer jeweiligen Qualität und Aussagen zur Referenz einer abgestuften Wertung unterzogen werden sollten, ergibt sich ebenfalls aus der Ausschreibung, in der das Notensystem von 1 bis 5 ausdrücklich dargelegt wird. Schließlich sollte das vorgesehene Projektteam mit Angaben zur dessen Qualifikation und persönlichen Referenzen angegeben werden (Gewichtung 15%). Aus dieser Ausschreibung ist für jeden potentiellen Bieter erkennbar, welche Angaben der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen will. Ihr lässt sich auch entnehmen, dass die Auswahlentscheidung in erster Linie von der Beurteilung der vorgelegten Referenzen abhängt, da diesen insgesamt ein Gewicht von 75% beigemessen wird. Klar ist weiter, dass die Referenzen anhand der nach der Ausschreibung anzugebenen Kriterien beurteilt und benotet werden würden. Aus dem Umstand, dass im Rahmen der anzugebenden Referenzen unterschiedliche Angaben gefordert wurden, konnte ein Bieter erkennen, worauf bei den jeweils anzugebenden Referenzen von Seiten des Antragsgegners abgestellt wurde. So sollten mindestens eine Referenz ein Großprojekt im Hochbau mit Investitionskosten von ca. 15 Mio. € brutto und 3 Referenzen Berufsschulzentren, Schulzentren, gewerbliche Lehrwerkstätten, Hochschulbau oder Gebäude mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad betreffen. Hier waren u.a. jeweils der Auftragswert und die erbrachten Leistungsphasen nach HOAI anzugeben. Demgegenüber betraf die 5. Referenz die Angabe eines Wettbewerbserfolgs in einem regelgerechten Wettbewerb im Hochbau, bei dem Auftragsvolumen und erbrachte Leistungsphasen ersichtlich keine Rolle spielten, weil hierzu keine Angaben verlangt wurden. Es war deshalb für einen potentiellen Bieter erkennbar, welche Kriterien der Antragsgegner für die Beurteilung der Referenzen heranzuziehen gedenkt und dass jedenfalls auch der Umfang der erbrachten eigenen Leistungen und das Auftragsvolumen eine Rolle spielen. Lediglich die (relative) Gewichtung der einzelnen Kriterien zueinander war der Ausschreibung nicht zu entnehmen. Allerdings wird auch deutlich, dass der Antragsgegner mit der vorgenommenen (relativen) Gewichtung keine zusätzlichen, vorher nicht bekannt gemachten Unterkriterien in seine Wertung eingestellt hat, sondern er hat nur die Bedeutung der einzelnen Kriterien zueinander festgelegt und damit das ihm grundsätzlich zustehende Auswahlermessen entsprechend gebunden. bb. Dennoch liegt im konkreten Fall in der Nichtbekanntgabe der erst kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist aufgestellten Bewertungsmatrix (vgl. auch Vergabeordner Bl. 373) ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, denn die in der Matrix vorgenommene Feingewichtung der Auswahlkriterien lässt sich aus der Angabe der zu den Referenzen abgefragten Kriterien objektiv nicht ableiten. Der Antragstellerin war es deshalb ebenso wie allen anderen Teilnehmern verwehrt, ein dieser Feingewichtung entsprechendes Angebot abzugeben. Grundsätzlich geht ein Bieter davon aus, dass die vorzulegenden Referenzen belegen sollen, dass er geeignet ist, die von dem zu errichtenden Objekt ausgehenden Anforderungen zu erfüllen. Entscheidend ist danach, ob er vergleichbare Objekte bereits errichtet hat, so dass aus seiner Sicht eine möglichst große Objektnähe gefordert ist. Zwar spielen hierbei auch der vergleichbare Umfang des Auftragsvolumens und die dabei erbrachten Leistungen, die sich in den jeweiligen Leistungsphasen widerspiegeln, eine Rolle. Dass aber diesen Kriterien in der Bewertungsmatrix des Antragsgegners gegenüber der Vergleichbarkeit der Objekte ein derart überproportionales Gewicht beigemessen wurde, war für Bieter nicht erkennbar. Vielmehr durften Bieter aufgrund des Umstandes, dass die 1. anzugebende Referenz ein Großprojekt mit einem Auftragsvolumen von ca. 15 Mio. € betraf, bei dem es nicht auf eine möglichst große Nähe zu dem Ausschreibungsobjekt ankam, davon ausgehen, dass dem Auftragsvolumen bei den 3 anderen anzugebenden Referenzen kein derart entscheidendes Gewicht zukommt. Vielmehr steht dort die ebenfalls geforderte Vergleichbarkeit mit dem Ausschreibungsobjekt im Vordergrund. Deshalb war jedenfalls nicht erkennbar, dass das Auftragsvolumen auch bei den 3 weiter anzugebenden Referenzen eine derart entscheidende Rolle spielt, dass hier die volle Punktzahl nur erreicht werden kann, wenn es - noch über das abgefragte Großprojekt hinausgehend - mindestens 20 Mio. € beträgt. Bei einem Auftragsvolumen zwischen 10 und 19 Mio. € erfolgte bereits ein Abzug von einer Note, bei einem solchen zwischen 5 und 10 Mio. € ein Abzug von 2 Noten und bei einem solchen von 1 bis 5 Mio. € von 3 Noten. Dass demgegenüber der Nähe der Referenz zu dem Ausschreibungsobjekt nur eine weitaus geringere Bedeutung beigemessen wurde - hier erfolgte bei fachlich geringerer Vergleichbarkeit lediglich 1 Note Abzug - ist aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ableitbar. Vielmehr durfte ein Bieter gerade deshalb, weil die Angabe nur eines Großprojektes mit einem Auftragsvolumen von ca. 15 Mio. € verlangt wurde, davon ausgehen, dass bei den übrigen Referenzen die Vergleichbarkeit mit dem Ausschreibungsobjekt im Vordergrund steht und dem Auftragsvolumen dabei allenfalls eine untergeordnete Rolle zukommt. Gegenteiliges war der Ausschreibung auch deshalb nicht zu entnehmen, weil das Auftragsvolumen des Ausschreibungsobjekts an keiner Stelle erwähnt wird. Dieses erschließt sich nur aus dem angegebenen Architektenhonorar, was den Rückschluss nahe legt, dass dem ins Auge gefassten Auftragsvolumen bei Beurteilung der Referenzobjekte keine tragende Bedeutung beigemessen wird. Dafür spricht auch, dass dem Auftragsvolumen letztlich nicht entnommen werden kann, welche Probleme im Rahmen der Planung bewältigt werden mussten. Solche konnten sich bei einem dem Ausschreibungsobjekt vergleichbareren Objekt mit „geringem“ Auftragsvolumen in gleichem - oder sogar größerem - Maß stellen wie bei einem weniger vergleichbaren Projekt mit einem erheblich höheren Auftragsvolumen. Für einen Bieter war danach aus den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls nicht ableitbar, dass es dem Antragsgegner weniger auf die Vergleichbarkeit der Referenz mit dem Ausschreibungsobjekt sondern in erster Linie auf das ausgeführte Auftragsvolumen und die dabei erbrachten Leistungsphasen ankam. Es war ihm deshalb nicht möglich, ein zielgerichtetes Angebot abzugeben. Denn es ist durchaus denkbar, dass er im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem Ausschreibungsobjekt ein Referenzobjekt mit einem geringeren Auftragsvolumen gewählt hat, wofür er 2 Noten Abzug erhält. Hätte er dagegen ein fachlich nicht so vergleichbares Objekt mit einem deutlich höheren Auftragsvolumen angegeben, hätte er nur 1 Note Abzug hinnehmen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die angewandte Bewertungsmatrix bei deren vorheriger Bekanntgabe entscheidend auf die Erstellung der Angebote ausgewirkt hätte, so dass trotz des grundsätzlich gegebenen weiten Ermessensspielraums bei der Bewertung der Angebote ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB vorliegt, der die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. c. Darüber hinaus bestehen auch unter Dokumentationsgesichtspunkten Bedenken gegen das Auswahlverfahren, die allerdings im Hinblick auf den bereits festgestellten Vergabeverstoß nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sind. Im Rahmen eines VOF-Teilnahmewettbewerbs ist der Auftraggeber zur zeitnahen und laufend fortgeschriebenen Dokumentation verpflichtet. Die Dokumentation dient dem Ziel, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen. Der Bieter hat einen Anspruch auf Dokumentation und kann sich im Nachprüfungsverfahren auf solche Mängel berufen, die die Transparenz des Wertungsvorgangs seines Angebots betreffen (Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 24. März 2011 - 1/SVK/005/11 -, juris Rn. 81). Dem genügt die vorliegende Vergabedokumentation nicht, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände die einzelnen Benotungen bei den Referenzen zustande gekommen sind. Dass nicht ausschließlich die vorgelegte Bewertungsmatrix zu Abzügen geführt haben kann, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Antragsgegners zu den von der Vergabekammer gerügten Unstimmigkeiten bei der Bewertung der Referenzen der Bieter B 31 und B 41. So hat er den Punktabzug bei der Referenz 2 des Bieters B 31 - insoweit allerdings in Übereinstimmung mit der von ihm erarbeiteten Bewertungsmatrix - damit erklärt, dass erst 2 von 5 Bauabschnitten fertiggestellt waren, weshalb hier lediglich ein geringeres - fertiggestelltes - Auftragsvolumen zugrunde gelegt werden konnte. Dies ergibt sich - jedenfalls nach dieser Erläuterung - auch aus der dokumentierten Auswertung. Dagegen lässt sich die Erläuterung des Antragsgegners bzgl. der Wertung der Referenz Nr. 1 des Bewerbers B 41, wonach die Bewertung mit 15% (Note 1) wegen des vergleichsweise hohen Auftragswertes von 62 Mio. € und des damit verbundenen Schwierigkeitsgrades und Volumens der Tätigkeit gerechtfertigt gewesen sei, obwohl hier erst die Leistungsphasen 1 bis 6 vollständig und die Leistungsphasen 7 bis 9 nur teilweise erbracht waren, nicht ohne weiteres mit der eigenen Bewertungsmatrix, wonach die Nichterbringung der Leistungsphase 8 zu einem Abzug von 1%-Punkt führt, in Einklang bringen. Zudem ergeben sich die Gründe hierfür auch nicht aus der schriftlichen Dokumentation. Nicht nachvollziehbar ist auch die Bewertung der Referenz Nr. 1 der Antragstellerin mit der Note gut (11 %), denn der hier geforderte Auftragswert von 15 Mio. € wurde mit 33 Mio. € übertroffen. Soweit hier die Leistungsphase 8 nicht erbracht war, wäre nach der Bewertungsmatrix allenfalls ein Abzug von 1%-Punkt gerechtfertigt gewesen. Auch hier bleibt im Dunkeln und ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation nicht, was zu den weiteren Punktabzügen geführt hat. Soweit der Antragsgegner in einem Schreiben vom 20.01.2014 (Ast 7) die vorgenommenen Abzüge damit erklärt hat, dass die Planungsaufgabe für den Neubau einer Realschule nicht mit der Komplexität des Neubaus eines Berufsschulzentrums mit einer Vielzahl von Werkstätten und unterschiedlichen Funktions- und Nutzungsanforderungen zu vergleichen ist, steht diese Begründung zudem nicht im Einklang mit der Ausschreibung, die lediglich ein Projekt im Hochbau fordert, ohne auf die Vergleichbarkeit, die lediglich bei den Referenzen 2 - 4 gefordert wird, abzustellen. Dies hat der Antragsgegner selbst in seinem Schriftsatz vom 19.09.2014 (S. 3) eingeräumt. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass eine willkürliche und auch nicht nachvollziehbar dokumentierte Benotung vorliegen könnte. 3. Die Entscheidung der Vergabekammer war jedoch im Tenor geringfügig abzuändern, da die angeordnete Maßnahme nicht hinreichend klar und bestimmt ist. Zwar regelt § 123 GWB nicht, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Rechtsmittelgericht zur Verfügung stehen. Die Vorschrift enthält auch keine Verweisung auf § 114 GWB, der die Befugnisse der Vergabekammer regelt. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass dem Beschwerdegericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die gleichen Befugnisse zustehen wie der Vergabekammer (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - Verg 22/02 -, juris Rn. 35 m. w. N.; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 123 GWB Rn. 30). Hiervon ausgehend muss der Senat durch geeignete Anordnungen sicherstellen, dass das Vergabeverfahren unter Vermeidung der bezeichneten Rechtsverletzungen wieder in geordneten Bahnen verläuft. Eine Verpflichtung, die Ausschreibung aufzuheben, kommt dabei nur als ultima ratio in Betracht (Summa aaO. § 114 Rn. 19 ff.). Dem genügt die Anordnung der Vergabekammer, die dem Antragsgegner aufgegeben hat, eine Neubewertung aller in dem streitgegenständlichen Teilnahmewettbewerb eingereichten Bewerbungen auf der Grundlage der Wettbewerbsbekanntmachung vom 05.06.2013 vorzunehmen und dabei seine Entscheidung ausschließlich anhand der darin bekannt gemachten Kriterien und Gewichtungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Vergabekammer nachvollziehbar zu treffen, nicht in ausreichendem Maß. Hieraus ist für den Antragsgegner nämlich nicht zu ersehen, auf welcher Grundlage er die Bewertung nach Auffassung der Vergabekammer nunmehr vornehmen soll. Dass aber eine Bewertung der Referenzen erfolgen soll und kann, ergibt sich bereits aus der Ausschreibung. Dieser Bewertung sind, was sich ebenfalls aus der Ausschreibung ergibt, die angeforderten Erklärungen und Nachweise zugrunde zu legen. Nicht klar ist aber - und dies folgt auch nicht aus der dargelegten Rechtsauffassung der Vergabekammer -, wie die einzelnen geforderten Kriterien zueinander gewichtet werden sollen. Um aber eine Auswahlentscheidung treffen zu können, muss eine sachgemäße Bewertung und Gewichtung der mitgeteilten Auswahlkriterien erfolgen, zumal eine Losentscheidung, wie sie § 10 Abs. 3 VOF vorsieht, in der Ausschreibung nicht vorgesehen ist und auch eher die Ausnahme bleiben sollte (Wagner in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 10 VOF Rn.28). Im Nachhinein, d. h. nach der hier erfolgten Öffnung der Angebote kann eine solche Gewichtung aber nicht mehr aufgestellt werden, da dies die Gefahr birgt, dass sie von den Angeboten beeinflusst ist. Darin läge ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und des fairen Wettbewerbs. Es muss deshalb durch die angeordnete Maßnahme sichergestellt werden, dass der Teilnehmerwettbewerb in die Lage zurückversetzt wird, die es dem Antragsgegner erlaubt, eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Auswahlentscheidung anhand der von ihm aufgestellten Bewertungsmatrix zu treffen. Dies ist nur dann möglich, wenn er allen Bietern, die in die Wertung einbezogen wurden, die Möglichkeit gibt, ihr bereits abgegebenes Angebot unter Berücksichtigung der ihnen bekanntzugebenden Bewertungsmatrix binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zu überarbeiten. Sodann kann er erneut in die Bewertung eintreten, der er auch die Bewertungsmatrix zugrunde legen und deren Anwendung er vollständig und nachvollziehbar dokumentieren muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle in die Wertung einbezogenen Bieter ein zielgerichtetes Angebot erstellen können, das dann einer neuen Bewertung durch die Vergabestelle unterliegt, die zudem ihre für die Bewertung ausschlaggebenden Gründe vollständig und nachvollziehbar dokumentieren muss. Dagegen war es nicht erforderlich, die Ausschreibung insgesamt aufzuheben, denn diese Maßnahme kommt als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn eine Fehlerkorrektur im laufenden Verfahren schlechterdings unmöglich ist, etwa weil die Ausschreibung bereits fehlerhaft erfolgt ist (Summa aaO. § 114 Rn. 39 f.). Solche Fehler liegen hier nicht vor, weil die Ausschreibung als solche alle für die zu treffende Auswahlentscheidung notwendigen Kriterien und deren (grobe) Gewichtung enthält. Lediglich die konkret angewandte Bewertungsmatrix des Antragsgegners hätte, da die dort vorgenommene Feingewichtung der bei den Referenzen abgefragten Kriterien aus der Ausschreibung nicht ableitbar war, vor Ablauf der Angebotsfrist bekannt gegeben werden müssen. Deshalb war der Teilnahmewettbewerb in dieses Stadium zurückzuversetzen, um den insoweit vorliegenden Vergabeverstoß zu beheben. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Die Pflicht des Antragsgegners, anteilig die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen nur anteilig zu erstatten, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, sie in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens einzubeziehen, nicht durchgedrungen ist. Stattdessen hat die Vergabekammer auf den Hilfsantrag der Antragstellerin - vom Senat nur unwesentlich abgeändert - lediglich eine Neubewertung aller Angebote ohne Anwendung der entwickelten Bewertungsmatrix angeordnet, so dass letztlich weiterhin offen bleibt, ob die Antragstellerin mit ihrem Ziel, in die zweite Stufe einbezogen zu werden, durchdringen wird. Hierin liegt, ausgehend von dem erklärten Ziel der Antragstellerin lediglich ein Teilerfolg, der auch nicht in Anwendung des in § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO normierten Grundsatzes im Ergebnis kostenrechtlich als voller Erfolg behandelt werden kann, denn es ist gerade nicht der Fall gegeben, dass mit Haupt- und Hilfsantrag ein weitgehend identisches Ziel angestrebt wird und der Tenor letztlich davon abhängt, wie die Vergabekammer von der in § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB normierten Entscheidungsfreiheit Gebrauch macht (Summa aaO. § 128 GWB Rn.18, 20). Es entspricht hier billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 S. 5 GWB), dem Antragsgegner 2/3 der Kosten aufzuerlegen, weil die von ihm getroffene Auswahlentscheidung gegen vergaberechtliche Grundsätze verstößt und deshalb wiederholt werden muss. 2. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten ergibt sich für das Beschwerdeverfahren aus § 120 Abs. 1 GWB und war für das Verfahren vor der Vergabekammer gem. § 128 Abs. 4 GWB festzustellen. 3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Bei der vom Senat vorgenommenen Abänderung der Entscheidung der Vergabekammer handelt es sich nur um einen unwesentlichen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Denn der Antragsgegner hat das mit seinem Antrag verfolgte Ziel, dass nämlich die Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird, nicht erreicht. Die vom Senat im Rahmen der §§ 123, 114 GWB vorgenommene Korrektur des Tenors wirkt sich kostenmäßig nicht aus.