Urteil
16 U 11/04
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldanerkenntnisse von Gästen in Nachtclubs können wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein, insbesondere bei hohen fünfstelligen Forderungen.
• Die Zahlungspflicht für in Rechnung gestellte Getränke kann aus Kaufverträgen bestehen, wenn Preise offen lagen und kein Zusammenhang zu prostitutiven Leistungen besteht.
• Verträge, die eine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt begründen, sind wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.
• Wucher nach § 138 Abs.2 BGB liegt nicht vor, wenn der Kunde über Preisniveau aufgeklärt war und keine Ausbeutungssituation vorlag.
• Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für Prostitutionsleistungen scheitert vor Inkrafttreten des ProstG regelmäßig an § 817 Satz 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Zechschuldanerkenntnissen und Unwirksamkeit von Verträgen über bezahlten Geschlechtsverkehr • Schuldanerkenntnisse von Gästen in Nachtclubs können wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein, insbesondere bei hohen fünfstelligen Forderungen. • Die Zahlungspflicht für in Rechnung gestellte Getränke kann aus Kaufverträgen bestehen, wenn Preise offen lagen und kein Zusammenhang zu prostitutiven Leistungen besteht. • Verträge, die eine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt begründen, sind wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. • Wucher nach § 138 Abs.2 BGB liegt nicht vor, wenn der Kunde über Preisniveau aufgeklärt war und keine Ausbeutungssituation vorlag. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für Prostitutionsleistungen scheitert vor Inkrafttreten des ProstG regelmäßig an § 817 Satz 2 BGB. Der Beklagte hielt sich in einem Nachtclub der Klägerin auf und verzehrte über mehrere Abende Getränke; für zwei Nächte unterzeichnete er Schuldanerkenntnisse. Die Klägerin forderte Zahlung für mehrere Flaschen Champagner und Bier sowie für einen als "Begleitservice" bezeichneten Prostitutionsdienst. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der gesamten Forderung; das Oberlandesgericht änderte teilwiese zugunsten des Beklagten. Streitgegenstand war, ob die Schuldanerkenntnisse wirksam sind, ob die Getränkerechnungen aus Kaufverträgen zu zahlen sind und ob Ansprüche aus dem Begleitservice rechtlich durchsetzbar sind. Relevante Tatsachen sind die Höhe der Forderungen, das aushängige Preisblatt, frühere Besuche des Beklagten im Lokal und das Fehlen eines gesonderten Zusammenhangs zwischen Getränkepreisen und sexuellen Leistungen. Die Klägerin hob hervor, die Preise seien offen sichtbar und für den allgemeinen Betrieb zu zahlen; der Begleitservice umfasste ausdrücklich sexuelle Handlungen. • Die vorgelegten Urkunden sind eigenständige Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB und begründen damit selbstständige Ansprüche. • Solche Schuldanerkenntnisse sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, weil unter den gegebenen Umständen — insbesondere der fünfstelligen Höhe der Forderungen und dem Zweck, die Beweis- und Darlegungslast zu verlagern — die Abverlangung unzulässig war. • Die Umstände rechtfertigen die Nichtigkeit unabhängig davon, ob das Verlangen nach der Unterzeichnung zu spät erfolgte oder ob andere Sicherungsmittel möglich gewesen wären. • Unabhängig von der Nichtigkeit der Anerkenntnisse ist der Anspruch der Klägerin für die Getränkebestellungen aus Kaufvertrag begründet, da die Preise offen lagen, kein offensichtlicher finanzieller Zusammenhang zu den prostitutiven Leistungen bestand und die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1) oder Wucher (§ 138 Abs.2) nicht vorliegen. • Die Verzehrverträge sind nicht gemäß § 138 Abs.2 BGB wegen Wuchers nichtig, weil der Beklagte über das Preisniveau informiert war und keine Ausbeutungssituation festgestellt wurde. • Die Vereinbarungen über den Begleitservice, die Verpflichtungen zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt beinhalteten, sind wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde und damit sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB nichtig; das gilt unabhängig davon, ob solche Handlungen tatsächlich erfolgt sind. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus abgetretenen Rechten der Prostituierten scheiterte für die Zeit vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes an § 817 Satz 2 BGB. • Kostenrechtlich erfolgte eine Teilverteilung der Kosten; Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat. Die Berufung des Beklagten war nur insoweit begründet, als die Klägerin Zahlung für den "Begleitservice" nicht verlangen kann; diese Verträge sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. Zugleich wurde die Klage insoweit bestätigt, dass der Beklagte für die Getränkebestellungen (insgesamt 6.031,20 €) aus Kaufvertrag zu bezahlen hat, weil die Preise offen ersichtlich waren und kein rechtlicher Zusammenhang zu prostitutiven Leistungen bestand. Die vorgelegten Schuldanerkenntnisse sind nichtig; sie können der Klägerin keine zusätzliche Durchsetzungsgrundlage verschaffen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien geteilt; eine Revision wurde nicht zugelassen. Zusammengefasst: Klägerin bekommt die Getränkeforderung, nicht aber Forderungen aus dem Begleitservice.