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Beschluss

10 UF 192/01

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf vor dem 01.09.1986 abgeschlossene Scheidungsverfahren ist deutsches internationales Privatrecht anzuwenden, sodass deutsches Recht für den Versorgungsausgleich gilt. • Für im Ausland erworbene Versorgungsanwartschaften findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587g, 1587a BGB in Verbindung mit dem VAHRG statt, wenn die Versorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar ist. • Der auszugleichende Ehezeitanteil bei ausländischer Altersrente ist nach der pro-rata-temporis-Methode des § 1587a Abs.1 Nr.4b BGB zu ermitteln; zugrunde zu legen ist die Bruttorente zum Zeitpunkt der Entscheidung; Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nicht vorzunehmen. • Die Ausgleichsrente steht ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu; Zins- und Abtretungsansprüche richten sich nach §§ 286, 288, 1587i BGB.
Entscheidungsgründe
Durchführung schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei österreichischer Pension (pro-rata-temporis) • Auf vor dem 01.09.1986 abgeschlossene Scheidungsverfahren ist deutsches internationales Privatrecht anzuwenden, sodass deutsches Recht für den Versorgungsausgleich gilt. • Für im Ausland erworbene Versorgungsanwartschaften findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587g, 1587a BGB in Verbindung mit dem VAHRG statt, wenn die Versorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar ist. • Der auszugleichende Ehezeitanteil bei ausländischer Altersrente ist nach der pro-rata-temporis-Methode des § 1587a Abs.1 Nr.4b BGB zu ermitteln; zugrunde zu legen ist die Bruttorente zum Zeitpunkt der Entscheidung; Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nicht vorzunehmen. • Die Ausgleichsrente steht ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu; Zins- und Abtretungsansprüche richten sich nach §§ 286, 288, 1587i BGB. Die Parteien heirateten 1956 und ließen sich 1984 in Österreich scheiden; die deutsche Landesjustizverwaltung hat die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils bestätigt. Die Antragstellerin beantragte 2000 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer in Österreich erworbenen Pension des Antragsgegners. Der Antragsgegner bezieht seit Mai 2000 eine österreichische Pension; die Antragstellerin bezieht eine deutsche Vollrente seit 1997. Das Amtsgericht hatte der Antragstellerin eine Ausgleichsrente zugesprochen; der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte u.a. die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie die Berechnung und Bewertung der ausländischen Anwartschaften. Streitgegenstand war die Höhe der Ausgleichsrente, die Frage der Anrechnung von Steuern/Beiträgen und die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den österreichischen Träger. • Anwendbares Recht: Auf den Fall ist deutsches internationales Privatrecht anzuwenden, weil die Scheidung vor dem 01.09.1986 rechtskräftig wurde; nach damaligem Kollisionsrecht ist das Scheidungsstatut maßgeblich, hier deutsches Recht. • Voraussetzungen: Nach §1587 Abs.1 BGB kommt ein Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in Betracht; die Anerkennung der ausländischen Scheidung war erfolgt, und die österreichische Pension war zum Entscheidungszeitpunkt unverfallbar, sodass der schuldrechtliche Ausgleich nach §1587g BGB durchzuführen ist. • Bestimmung der Ehezeit: Die Ehezeit beginnt mit 1.4.1956 und endet mit Ablauf des Monats vor Zustellung der Scheidungsklage, somit 30.11.1983; nur der auf die Ehezeit entfallende Anteil ist auszugleichen (§1587 Abs.2 BGB). • Berechnungsmethode: Wegen vergleichbarer Versorgungssysteme ist der Ehezeitanteil nach der pro-rata-temporis-Methode des §1587a Abs.1 Nr.4b BGB zu ermitteln; für die österreichische 14-Monats-Rente ergaben sich konkrete Euro-Beträge für die Ehezeitanteile unter Zugrundelegung der Bruttopension. • Bruttorentenprinzip: Für den Ausgleich ist die Bruttorente zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; Abzüge für Steuern und Krankenversicherungsbeiträge sind nicht vorzunehmen, da diese Abzüge verhältnismäßig gering sind und keine unbillige Härte hinreichend substantiiert wurde. • Zahlungsbeginn, Verzinsung und Abtretung: Die Ausgleichsrente steht ab Rechtshängigkeit des Antrags zu; rückständige Beträge sind verzinst (§§286,288 BGB) und die Antragstellerin kann Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente verlangen (§1587i BGB). • Rechtsmittel: Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§574 Abs.1 Nr.2 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit geändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtet wird: für Juni 2000 einmalig 38,65 €, für Juli–Dezember 2000 monatlich 289,89 € und ab 01.01.2001 monatlich 292,20 €, rückständige Beträge verzinst. Ferner ist der Antragsgegner zur Abtretung seines Zahlungsanspruchs gegen die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe der laufenden Ausgleichsrente zu verpflichten. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung deutschen Rechts, der pro-rata-temporis-Berechnung des Ehezeitanteils auf Basis der Bruttorente und der rechtlichen Anspruchsgrundlagen in §§1587 ff., 1587g, 1587i BGB sowie §§286,288 BGB.