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Urteil

5 U 11/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kenntnis eines Unternehmensbereichs ist dem verkaufenden Unternehmensbereich zuzurechnen, wenn die Speicherung und Weitergabe der informationen erwartbar und organisationserforderlich war. • Hat ein Verkäufer die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens als gesicherte Auskunft dargestellt, kann dies eine arglistige Täuschung begründen, auch wenn der unmittelbar Handelnde nicht selbst das Wissen hatte. • Bei arglistiger Täuschung kann der Käufer Rückabwicklung verlangen; der Anspruch kann zugunsten des finanzierenden Kreditgebers geltend gemacht werden. • Alternativ ist die Rückabwicklung auch aus Rücktritts- und Gewährleistungsrecht möglich, wenn Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Wissenszurechnung bei Gebrauchtwagenverkauf und Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung • Die Kenntnis eines Unternehmensbereichs ist dem verkaufenden Unternehmensbereich zuzurechnen, wenn die Speicherung und Weitergabe der informationen erwartbar und organisationserforderlich war. • Hat ein Verkäufer die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens als gesicherte Auskunft dargestellt, kann dies eine arglistige Täuschung begründen, auch wenn der unmittelbar Handelnde nicht selbst das Wissen hatte. • Bei arglistiger Täuschung kann der Käufer Rückabwicklung verlangen; der Anspruch kann zugunsten des finanzierenden Kreditgebers geltend gemacht werden. • Alternativ ist die Rückabwicklung auch aus Rücktritts- und Gewährleistungsrecht möglich, wenn Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Der Kläger kaufte bei einer Niederlassung der Beklagten einen gebrauchten Daimler Benz E 320 T, der im Bestellformular als unfallfrei angegeben war. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall und eine nicht fachgerechte Reparatur in einer anderen Niederlassung der Beklagten hatte; ein Sachverständigengutachten bestätigte dies und bezifferte Reparaturkosten und Wertminderung. Der Kläger erklärte wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung und klagte auf Rückgewähr des Kaufpreises, zahlungsweise an die finanzierende Bank. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Verkäufer vor Ort nicht von dem Unfall gewusst habe; der Kläger legte Berufung ein. Die Beklagte bestritt Kenntnis ihrer Verkäufer von dem Unfall und verwies auf ein DEKRA-Gutachten; sie behauptete, das Fahrzeug stamme von einer Leasingfirma. Der Senat ließ ergänzende Unterlagen vorlegen und prüfte, ob Wissen aus einer anderen Betriebsstätte der Beklagten der verkaufenden Niederlassung zuzurechnen sei. • Anspruchsgrundlage ist Bereicherungsrecht (§ 812 I 1. Var. BGB) wegen wirksamer Anfechtung nach § 123 I BGB: Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der Kläger infolge arglistiger Täuschung angefochten hat. • Beweisaufnahme ergab, dass der Verkäufer die Unfallfreiheit auf Nachfrage ohne Einschränkung zugesichert hat; sein Wissen beruhte auf internen Unterlagen, deren Vollständigkeit er erwartete. • Die Beklagte ist das zuzurechnen nach § 166 I BGB und der Rechtsprechung zur Wissenszurechnung, weil die Speicherung und Weitergabe der relevanten Reparaturinformation organisatorisch geboten und abfragbar gewesen wäre; ein Organisationsverschulden rechtfertigt die Zurechnung des Wissens der anderen Niederlassung. • Die bloße Existenz eines Bewertungsgutachtens (DEKRA) rechtfertigt nicht die Annahme, der Verkäufer habe hinreichend geprüft; hier wurde die Unfallfreiheit in einer Weise dargestellt, die Vertrauen in verlässliche Kenntnisse erweckte. • Der Anspruch kann zugunsten der finanzierenden Bank geltend gemacht, weil die Abtretung/einziehungsermächtigung konkludent behauptet und nicht von der Beklagten bestritten wurde; Gegenansprüche der Beklagten sind nicht geltend gemacht worden. • Hilfsweise ist die Verurteilung aus Rücktritts- und Gewährleistungsrecht (§§ 346 I, 434, 437 Nr.2, 440, 326 V, 323 BGB) gerechtfertigt, weil Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar ist und die Rücktrittsfrist gewahrt wurde. • Zinsen und Kosten folgen aus den einschlägigen Vorschriften (§§ 291, 288 I 2 BGB; §§ 91, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO). Die Revision wurde zur Klärung der Rechtsfragen der Wissenszurechnung zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte, an die D. C. Bank GmbH 29.000,00 € nebst 8,03% Zinsen p.a. seit dem 13.08.2003 zu zahlen, und machte die Entscheidung vorläufig vollstreckbar; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend führte das Gericht an, die Leistung des Klägers sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe; die vom Verkäufer behauptete Unfallfreiheit sei der Beklagten nach § 166 I BGB zuzurechnen, weil interne Reparaturkenntnisse organisationsbedingt abfragbar und speicherungswürdig gewesen wären. Hilfsweise kommt eine Rückabwicklung aus Rücktritts- und Gewährleistungsrecht in Betracht. Aufgrund des Unterlassens notwendiger innerbetrieblich weitergeleiteter Informationen haftet die Beklagte für die Folgen gegenüber dem Käufer (bzw. der finanzierenden Bank).