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Beschluss

10 UF 172/04

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versorgungsausgleich ist der Ausgleich gesetzlicher Rentenanwartschaften und beamtenversorgungsähnlicher Anwartschaften durch Übertragung von Anwartschaften vorzunehmen, soweit sich ein hälftiger Wertunterschied ergibt. • Eine laufende, im Leistungsstadium dynamische Betriebsrente kann ohne Anwendung der Barwertverordnung ausgeglichen werden; eine Abfindung in eine private Rentenversicherung ist möglich, wenn die Ausgleichsberechtigte dem nicht widerspricht. • Die Auferlegung einer Einmalzahlung zur Begründung eines privaten Rentenversicherungsvertrags ist dem Ausgleichspflichtigen zumutbar, wenn dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Zahlung erlauben und die Abfindung geringer ist als die Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung. • Bei Ermittlung der Abfindung sind nur garantierte Leistungen zugrunde zu legen; Überschussbeteiligungen bleiben unberücksichtigt. • Der Berechtigte muss bei Wahl einer privaten Versicherung eine kostengünstige, effiziente Lösung wählen; eine Verurteilung zur Einzahlung in einen noch abzuschließenden Vertrag ist möglich, da Vollstreckung erst bei bestehendem Vertrag erfolgen kann.
Entscheidungsgründe
Ausgleich durch Übertragung und Abfindung der Betriebsrente in private Rentenversicherung • Bei Versorgungsausgleich ist der Ausgleich gesetzlicher Rentenanwartschaften und beamtenversorgungsähnlicher Anwartschaften durch Übertragung von Anwartschaften vorzunehmen, soweit sich ein hälftiger Wertunterschied ergibt. • Eine laufende, im Leistungsstadium dynamische Betriebsrente kann ohne Anwendung der Barwertverordnung ausgeglichen werden; eine Abfindung in eine private Rentenversicherung ist möglich, wenn die Ausgleichsberechtigte dem nicht widerspricht. • Die Auferlegung einer Einmalzahlung zur Begründung eines privaten Rentenversicherungsvertrags ist dem Ausgleichspflichtigen zumutbar, wenn dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Zahlung erlauben und die Abfindung geringer ist als die Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung. • Bei Ermittlung der Abfindung sind nur garantierte Leistungen zugrunde zu legen; Überschussbeteiligungen bleiben unberücksichtigt. • Der Berechtigte muss bei Wahl einer privaten Versicherung eine kostengünstige, effiziente Lösung wählen; eine Verurteilung zur Einzahlung in einen noch abzuschließenden Vertrag ist möglich, da Vollstreckung erst bei bestehendem Vertrag erfolgen kann. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; der Versorgungsausgleich war abgetrennt. Während der Ehezeit (01.06.1981–28.02.1999) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Rentenversicherung und die Antragstellerin zusätzlich Anwartschaften beim Landesbesoldungsamt. Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente und eine Betriebsrente der S. AG. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich; hiergegen legten beide Parteien und die Deutsche Rentenversicherung Beschwerden ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Betriebsrente als dynamisch anzusehen ist, ob der Ausgleich durch Übertragung oder durch Einmalzahlung in gesetzliche oder private Versicherung zu erfolgen hat und ob dem Antragsgegner die Leistung einer Abfindung zuzumuten ist. • Rechtsgrundlage und Umfang: Der gesetzliche Ausgleich erfolgt nach §1587b Abs.1 BGB hälftig des Wertunterschieds der während der Ehe erworbenen Anwartschaften; für Betriebsrenten gelten §1587a BGB hinsichtlich der Bemessung des ehezeitlichen Anteils. • Ermittlung der Anwartschaften: Nach den Auskünften ergaben sich für die Antragstellerin bei der DRV 153,45 € und beim Landesbesoldungsamt 409,76 €; für den Antragsgegner bei der DRV 786,47 €; daraus folgt ein übertragungsbedürftiger Betrag von monatlich 111,64 €. • Betriebsrente und Dynamik: Die Betriebszugehörigkeit führt zu einem auf die Ehezeit entfallenden Betriebsrentenwert von 691,84 €; die hälftige Ausgleichsleistung beträgt 345,92 €. Die Betriebsrente ist im Leistungsstadium als dynamisch zu beurteilen, sodass die Barwertverordnung nicht anzuwenden ist; die Dynamik ergibt sich aus rückblicklichen Anpassungsraten der S. AG. • Form des Ausgleichs: Nach §1587l BGB ist bei dynamischer Betriebsrente der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Form von Abfindung möglich; eine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gegen den Willen des Berechtigten ist nicht zulässig. • Zumutbarkeit der Abfindung: Nach Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist dem Antragsgegner die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 57.021,00 € an eine private Rentenversicherung zuzumuten; hierfür sind insbesondere Immobilienerlös, Aktiendepot und Festgeldkonto maßgeblich. • Berechnung der Abfindung: Der zur Sicherung der dem Zeitwert entsprechenden Rente erforderliche Einmalbetrag wurde durch einen Vergleichsangebot der gewählten Lebensversicherung ermittelt; Überschussbeteiligungen bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. • Schutz des Berechtigten bei Vertragsabschluss: Es reicht, dass der Versicherungsvertrag bei Vollstreckung besteht; eine Verurteilung zur Einzahlung in einen noch nicht abschlossenen Vertrag ist zulässig, da Vollstreckung nur bei vorhandenem Vertrag greift. Die Beschwerden der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund hatten Erfolg; die Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht wurde abgeändert: Aus dem Versicherungskonto des Antragsgegners sind Rentenanwartschaften von monatlich 111,64 € auf das Konto der Antragstellerin zu übertragen. Für den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen hälftigen Betriebsrente wurde der Antragsgegner verpflichtet, einen Einmalbetrag von 57.021,00 € an die von der Antragstellerin gewählte Lebensversicherung zu zahlen, damit dort eine garantierte lebenslange Rente ab dem 01.09.2021 begründet wird. Gerichtskosten und Nichtanerkennung außergerichtlicher Kosten wurden geregelt. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des BGB (insbesondere §§1587a, 1587b, 1587g, 1587l) und die Feststellungen zu Dynamik, Zeitwert und Zumutbarkeit der Abfindung.