OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 12/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Bemessung der pauschalierten Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist auf den Beginn der erstmaligen Betreuung abzustellen, nicht auf den Beginn der Tätigkeit des aktuell vergütungsberechtigten Berufsbetreuers. • Ein nachtrlich bestellter Berufsbetreuer oder Gegenbetreuer erhält die Vergütung nach den Pauschaltsätzen, die der Dauer der ursprünglichen Betreuung entsprechen; ein Betreuerwechsel rechtfertigt keine gesonderte Einzelfallaufstockung der Pauschalsätze. • Die gesetzliche Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 5 VBVG sprechen gegen Ausnahmen bei Betreuerwechseln und begründen die Orientierung an der erstmaligen Betreuungseinrichtung.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG bei Betreuerwechsel • Bei der Bemessung der pauschalierten Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist auf den Beginn der erstmaligen Betreuung abzustellen, nicht auf den Beginn der Tätigkeit des aktuell vergütungsberechtigten Berufsbetreuers. • Ein nachtrlich bestellter Berufsbetreuer oder Gegenbetreuer erhält die Vergütung nach den Pauschaltsätzen, die der Dauer der ursprünglichen Betreuung entsprechen; ein Betreuerwechsel rechtfertigt keine gesonderte Einzelfallaufstockung der Pauschalsätze. • Die gesetzliche Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 5 VBVG sprechen gegen Ausnahmen bei Betreuerwechseln und begründen die Orientierung an der erstmaligen Betreuungseinrichtung. Der Betroffene leidet an Multipler Sklerose. 2001 wurde seine Schwester als ehrenamtliche Betreuerin bestellt. Wegen mangelhafter Rechnungslegung und nicht nachvollziehbarer Vermögensangelegenheiten ordnete das Amtsgericht 2005 die Bestellung eines berufsmäßigen Gegenbetreuers für die Vermögenssorge an. Der Gegenbetreuer beantragte Vergütung für Juli bis September 2005 auf Stundenbasis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 VBVG; er rechnete mit 3,5 Stunden/Monat. Das Amtsgericht bewilligte nur einen niedrigeren Betrag unter Heranziehung der vermeintlich auf die erstbestellte Betreuerin entfallenden Stundensätze. Das Landgericht setzte die Vergütung zugunsten des Gegenbetreuers höher fest; hiergegen erhob die Landeskasse Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse war statthaft und begründet, da das Landgericht das Recht verletzte. • Wortlaut: § 5 VBVG stellt die Vergütungsstufen ausdrücklich auf die Dauer der Betreuung ab und nicht auf die Tätigkeit der jeweils zahlungsanspruchsberechtigten Person; damit ist der Beginn der erstmaligen Betreuung maßgeblich. • Historische Auslegung: Gesetzesbegründung und Entwurfsunterlagen zeigen, dass der Gesetzgeber die Pauschalen an der erstmaligen Bestellung orientieren wollte und Betreuerwechsel nicht als Ausnahme vorgesehen sind. • Systematik: Auch wenn Vergütungsansprüche nur bei berufsmäßigen Betreuungen entstehen, folgt daraus nicht, dass nur die Zeiträume berufsmäßiger Betreuung für die Pauschalen zu berücksichtigen sind; die gesetzliche Staffelung bezieht sich auf die Betreuung insgesamt. • Sinn und Zweck: Die festen Pauschalen sollen Abrechnungsvereinfachung schaffen und Einzelfallprüfungen vermeiden; eine Ausnahmeregel für Betreuerwechsel würde das Pauschalsystem unterlaufen. • Anwendung: Vor diesem Hintergrund ist die Vergütung des nachbestellten Gegenbetreuers nach der seit 2001 bestehenden Betreuung zu bemessen; ein erhöhter Stundensatz wegen der Aufarbeitung früherer Unterlagen rechtfertigt keine Abweichung vom Pauschalsystem. Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben und die bewilligte Vergütung des Amtsgerichts für den Gegenbetreuer wiederhergestellt. Dem Gegenbetreuer wurde für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.09.2005 eine Vergütung von 264,00 € zugesprochen, weil nach § 5 VBVG auf die Dauer der ursprünglich eingerichteten Betreuung abzustellen ist. Ein Betreuerwechsel oder die nachträgliche Bestellung eines Gegenbetreuers begründet keinen Anspruch auf die Anwendung höherer Pauschalstundensätze; Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sprechen dagegen. Damit ist die Festsetzung der Vergütung in der vom Amtsgericht berechneten Höhe rechtmäßig und die weitergehende Antragsforderung des Gegenbetreuers nicht durchsetzbar.