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Urteil

16 U 25/05

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung nicht innerhalb der gesetzten Frist gerichtlich tätig, ist der Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreit. • Hinweis auf Klage und Mahnbescheid genügt als Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG; der Versicherer muss nicht gesondert auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, hinweisen. • Garagen, die räumlich keinen ausschließlichen Zutritt Dritter ausschließen (z. B. Doppelgaragen ohne räumliche Trennung), sind als Gemeinschaftsgaragen anzusehen und fallen nicht unter den Schutz von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Hausratentschädigung wegen Fristversäumnis und fehlendem Garagenschutz • Wird der Versicherungsnehmer nach ordnungsgemäßer Belehrung nicht innerhalb der gesetzten Frist gerichtlich tätig, ist der Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreit. • Hinweis auf Klage und Mahnbescheid genügt als Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG; der Versicherer muss nicht gesondert auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, hinweisen. • Garagen, die räumlich keinen ausschließlichen Zutritt Dritter ausschließen (z. B. Doppelgaragen ohne räumliche Trennung), sind als Gemeinschaftsgaragen anzusehen und fallen nicht unter den Schutz von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92. Die Klägerin verlangt Zahlung aus der Hausratversicherung nach einem Einbruch in eine Doppelgarage am 02.02.2004. Die Garage war zur einen Hälfte vom Ehemann der Klägerin und zur anderen Hälfte von einer Nachbarin angemietet. Die Beklagte lehnte die Leistung ab; im Ablehnungsschreiben vom 05.03.2004 wies sie auf die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hin. Die Klägerin erhob nicht fristgerecht Klage und macht geltend, die Belehrung sei unvollständig, weil nicht auf Prozesskostenhilfe hingewiesen worden sei. Weiter ist Streit, ob die vom Ehemann genutzte Hälfte als ausschließlich zu ihm gehörend und damit versichert anzusehen ist. Das Landgericht wies die Klage wegen Versäumung der § 12 Abs. 3 VVG-Frist ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG: Der Versicherer muss deutlich machen, welche Rechtsfolge mit Fristablauf verbunden ist; Hinweis auf Klage und Mahnbescheid erfüllt die Anforderungen, weil beide Formen gerichtlicher Geltendmachung sind. • Keine Pflicht zum Hinweis auf Prozesskostenhilfe: Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass gesondert auf die Möglichkeit zu beantragender Prozesskostenhilfe hinzuweisen sei, weil ein PKH-Gesuch nicht selbst bereits eine gerichtliche Geltendmachung darstellt und die Einreichung eines solchen Gesuchs lediglich Vorform einer Klage ist. • Befreiung des Versicherers nach § 12 Abs. 3 S. 1 VVG: Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht innerhalb der gesetzten Frist gerichtlich tätig wurde, ist die Beklagte von der Leistungspflicht frei geworden. • Versicherungsschutz nach § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92: Die Klausel schließt Sammel- oder Gemeinschaftsgaragen aus; maßgeblich ist, ob räumliche Gegebenheiten den Zutritt Dritter tatsächlich verhindern. Eine Doppelgarage ohne räumliche Abtrennung ist eine Gemeinschaftsgarage und damit vom Schutz der Klausel ausgenommen. • Natürliche Betrachtungsweise bestätigt Ausschluss: Die eigene polizeiliche Anzeige des Ehemanns, wonach die Doppelgarage mit der Nachbarin geteilt wurde, belegt die Gemeinschaftsnatur der Garage und damit den fehlenden Versicherungsschutz. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen und die Beklagte damit von der Leistungspflicht befreit. Zudem besteht nach den Vertragsbedingungen (§ 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92) kein Versicherungsschutz für die vorliegende Doppelgarage, da sie als Gemeinschaftsgarage anzusehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen zur Auslegung von § 12 Abs. 3 VVG und § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.