Urteil
8 UF 214/05
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterlicher Unterhalt kann fiktiv auf Grundlage zumutbarer Mehrarbeit und Nebenbeschäftigung bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig auf Erwerbsmöglichkeiten verzichtet.
• Die Zumutbarkeit zusätzlicher Arbeit ist auch dann gegeben, wenn nur Wochenend- oder Aushilfsjobs erreichbar sind, soweit dadurch der Mindestunterhalt der Kinder gedeckt werden kann.
• Ein Anspruch der Kinder auf Unterhalt steht ihnen unmittelbar zu, wenn die ARGE keine schriftliche Anzeige übergegangener Ansprüche erbracht hat.
• Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ist die Leistungsfähigkeit zeitlich differenziert zu ermitteln und fiktive Einkünfte jeweils konkret zu begründen.
Entscheidungsgründe
Fiktive Einkünfte durch zumutbare Mehrarbeit begründen Unterhaltsanspruch • Elterlicher Unterhalt kann fiktiv auf Grundlage zumutbarer Mehrarbeit und Nebenbeschäftigung bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig auf Erwerbsmöglichkeiten verzichtet. • Die Zumutbarkeit zusätzlicher Arbeit ist auch dann gegeben, wenn nur Wochenend- oder Aushilfsjobs erreichbar sind, soweit dadurch der Mindestunterhalt der Kinder gedeckt werden kann. • Ein Anspruch der Kinder auf Unterhalt steht ihnen unmittelbar zu, wenn die ARGE keine schriftliche Anzeige übergegangener Ansprüche erbracht hat. • Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ist die Leistungsfähigkeit zeitlich differenziert zu ermitteln und fiktive Einkünfte jeweils konkret zu begründen. Die beiden minderjährigen Kläger sind Söhne des Kindesvaters aus dessen geschiedener Ehe mit der Beklagten. Nach der Trennung lebten die Kinder zunächst bei der Beklagten; beide zogen später zum Kindesvater (einer im November 2003, der andere im März 2005). Die Beklagte arbeitet seit November 2001 teilzeit (26,25 Stunden/Woche) als Schlachtereiverkäuferin und verdient monatlich 865 € netto. Die Kläger forderten ab März 2005 Auskunft und Zahlung von Mindestunterhalt und rügten, die Beklagte könne durch Nebentätigkeit mehr verdienen; die Beklagte bestritt Ausweitung der Arbeitszeit, berichtete erfolglose Bewerbungen und änderte zeitweise ihren Wohnort. Das Familiengericht setzte zunächst nur geringere Unterhaltsbeträge fest; mit ihrer Berufung erreichten die Kläger höhere Unterhaltszahlungen ab März 2005. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 1601 ff., 1603 Abs. 2, 1610 BGB; zur Kostenentscheidung §§ 92 Abs.1, 91 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO und zu Übergang von Ansprüchen § 33 SGB II. • Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, ihre Erwerbschancen bestmöglich zu nutzen; ihr sind fiktive Einkünfte zuzurechnen, weil sie weder glaubhaft darlegte, weshalb eine Aufstockung beim jetzigen Arbeitgeber unmöglich ist, noch hinreichend nachwies, dass sie anderweitig keine Beschäftigung finden könnte. • Konkret wurde dargelegt, dass eine volle Beschäftigung bei vergleichbarem Stundenlohn zu einem Nettoverdienst von rund 1.130 € führen würde; selbst bei Verweigerung durch den Arbeitgeber wären Wochenend- oder Aushilfsjobs zumutbar, um den Mindestunterhalt zu sichern. • Die Zumutbarkeit zusätzlicher Arbeit wurde vor dem Hintergrund des unterhaltsrechtlich gebotenen Einsatzes der Erwerbsfähigkeit beurteilt: Schon drei zusätzliche Dienste pro Monat würden ausreichende Mehreinnahmen bringen, um den Gesamtunterhalt von 240 € monatlich (je 120 € pro Kind) zu ermöglichen. • Für die Monate März bis Juni 2005 wurden fiktive bereinigte Einkünfte von 1.060 € und ab Juli 2005 1.130 € zugrunde gelegt; eine Anrechnung geldwerter Vorteile aus einer früheren Partnerschaft konnte nicht festgestellt werden. • Die ARGE hat keinen schriftlichen Nachweis über einen Übergang der Unterhaltsansprüche erbracht; daher können die Kinder direkte Zahlungen von der Beklagten verlangen. • Aus diesen Feststellungen folgt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 120 € monatlich an jeden Kläger ab März 2005; weitergehende Klageanträge wurden abgewiesen. Der Senat gibt der Berufung insoweit statt, als die Beklagte zur Zahlung von monatlich 120 € an jeden Kläger ab März 2005 verurteilt wird. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung fiktiver Einkünfte der Beklagten aus zumutbarer Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit; insoweit war sie gehalten, neben- oder vollzeitnahe Tätigkeiten zu suchen oder an Wochenenden Aushilfsdienste zu leisten, um den Mindestunterhalt zu sichern. Ein Anspruchsübergang an die ARGE liegt nicht vor, weil diese keinen schriftlichen Nachweis erbracht hat, sodass die Kinder die Unterhaltsleistungen unmittelbar von der Beklagten verlangen können. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.