Beschluss
2 W 5/06
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beschwerdeberechtigung in Grundbuchsachen: Nur wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, ist beschwerdeberechtigt.
• Voreintragung nach § 39 GBO ist grundsätzlich geboten, jedoch nicht zwingend, wenn eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und die Weiterveräußerung eine Zwischeneintragung entbehrlich macht.
• Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB wirkt auch zugunsten des Gesamtrechtsnachfolgers; damit besteht kein Nachteil für Erwerber, wenn die Eigentumsumschreibung direkt erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzinteresse bei unzulässiger Grundbuchberichtigung nach gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge • Zur Beschwerdeberechtigung in Grundbuchsachen: Nur wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, ist beschwerdeberechtigt. • Voreintragung nach § 39 GBO ist grundsätzlich geboten, jedoch nicht zwingend, wenn eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und die Weiterveräußerung eine Zwischeneintragung entbehrlich macht. • Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB wirkt auch zugunsten des Gesamtrechtsnachfolgers; damit besteht kein Nachteil für Erwerber, wenn die Eigentumsumschreibung direkt erfolgt. Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin eines Grundstücks; kraft BImAG ging das Eigentum zum 01.01.2005 auf Beteiligte zu 2 über. Beteiligte zu 3 und 4 kauften das Grundstück am 11.02.2005 von Beteiligter zu 2. Eine beantragte Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 2 erfolgte zunächst nicht. Der Notar (Beteiligter zu 5) veranlasste am 01.06.2005 die Umschreibung des Eigentums von Beteiligter zu 2 auf die Beteiligten zu 3 und 4; das Grundbuchamt trug diese als Miteigentümer ein, ohne vorher eine Voreintragung der Beteiligten zu 2 vorzunehmen. Ein späterer Antrag auf Nachholung der Voreintragung wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung wendeten sich Beteiligte zu 2, 3 und 4 mit Beschwerde; das Landgericht wies diese zurück und auch das Oberlandesgericht verwirft die weitere Beschwerde. • Beschwerdeberechtigung: Nur wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Beseitigung hat, ist beschwerdeberechtigt; dies fehlte hier bei allen Beteiligten. • Zwischeneintragung entbehrlich: § 39 Abs.1 GBO ist als Soll-Regelung zu verstehen; Ausnahmen sind möglich, insbesondere bei gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge analog § 40 GBO, um sinnlose Zwischeneintragungen zu vermeiden. • Gesamtrechtsnachfolge durch Gesetz: Nach § 2 Abs.2 BImAG ging das Vermögen der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes auf Beteiligte zu 2 über; bei anschließender Weiterveräußerung wäre eine separate Voreintragung der Gesamtrechtsnachfolgerin nicht erforderlich. • Öffentlicher Glaube und Gutglaubensschutz: Der Rechtsschein des Eingetragenen nach § 892 BGB wirkt auch zugunsten des Gesamtrechtsnachfolgers; deshalb sind die Erwerber (Beteiligte zu 3 und 4) in ihrer Rechtsposition nicht benachteiligt, obwohl die Zwischeneintragung unterblieb. • Unzulässiges begehrtes Verfahren: Das vom Landgericht zu Recht nicht vorgesehen erscheinende Vorgehen (Löschung der richtig eingetragenen Erwerber, Voreintragung der Zwischenerwerberin, erneute Umschreibung) wäre sachlich widersprüchlich und entspricht nicht den Eintragungsvorgängen. • Kostenentscheidung: Nach §§ 13a Abs.1 Satz2 FGG, 131 Abs.1 Nr.1 KostO sind die Kosten des unbegründeten Rechtsmittels den Beteiligten zu 2, 3 und 4 aufzuerlegen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird verworfen, weil ihnen die Beschwerdeberechtigung fehlt: Beteiligte zu 2 hat als Zwischenerwerberin kein materielles Interesse an einer Eintragung, und die Beteiligten zu 3 und 4 sind durch die Unterlassung der Zwischeneintragung nicht in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Eintragung der Erwerber war auch ohne vorherige Voreintragung der Beteiligten zu 2 zulässig, weil aufgrund der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge eine Zwischeneintragung entbehrlich war. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) schützt die Erwerber auch in dieser Fallkonstellation. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind den Beteiligten zu 2, 3 und 4 aufzuerlegen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wird mit 30.000,00 € festgesetzt.