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Urteil

14 U 71/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beweislast: Wer Zahlung aus § 241 Abs. 1 BGB geltend macht, muss das Zustandekommen der zugrunde liegenden Vereinbarung beweisen. • Privaturkunden können zwar nach § 416 ZPO vollen Beweis für die Abgabe der Erklärungen liefern; ihre Beweiskraft kann jedoch nach § 419 ZPO aufgehoben werden, wenn erkennbare Einschaltungen vorliegen. • Eine handschriftliche Einschaltung in maschinenschriftliche Erklärungen kann die Beweiskraft vollständig aufheben, wenn sie den entscheidenden Passus betrifft und das Schriftbild eine nachträgliche Einfügung nahelegt. • Liegen die Urkunden ohne Beweiskraft vor, trifft den Kläger die volle Beweislast für die behauptete Vereinbarung; bloße Behauptungen genügen nicht zur Überzeugung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Handschriftliche Einschaltung hebt Beweiskraft privater Zahlungsvereinbarung auf • Zur Beweislast: Wer Zahlung aus § 241 Abs. 1 BGB geltend macht, muss das Zustandekommen der zugrunde liegenden Vereinbarung beweisen. • Privaturkunden können zwar nach § 416 ZPO vollen Beweis für die Abgabe der Erklärungen liefern; ihre Beweiskraft kann jedoch nach § 419 ZPO aufgehoben werden, wenn erkennbare Einschaltungen vorliegen. • Eine handschriftliche Einschaltung in maschinenschriftliche Erklärungen kann die Beweiskraft vollständig aufheben, wenn sie den entscheidenden Passus betrifft und das Schriftbild eine nachträgliche Einfügung nahelegt. • Liegen die Urkunden ohne Beweiskraft vor, trifft den Kläger die volle Beweislast für die behauptete Vereinbarung; bloße Behauptungen genügen nicht zur Überzeugung des Gerichts. Der Kläger fordert von zwei Beklagten jeweils 2.900,00 € als Vergütung für seine Tätigkeit bei der Entmietung des Objekts A. Zur Stützung seines Anspruchs legte er von den Beklagten unterzeichnete Erklärungen vor, die eine handschriftliche Einfügung des Wortes ‚den Mietaufhebungsvertrag‘ enthalten. Das Landgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; die Beklagten legten Berufung ein. Der Kläger berief sich darauf, die Parteien hätten eine Vergütung in genannter Höhe vereinbart. Die Beklagten bestritten eine solche Vereinbarung und behaupteten, die handschriftliche Einfügung sei nachträglich vorgenommen worden. Eine Zeugin gab an, der Kläger habe erklärt, den Beklagten würden durch den Mietaufhebungsvertrag keine weiteren Kosten entstehen. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. • Die vom Kläger vorgelegten, von den Beklagten unterzeichneten Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO zunächst Beweis für die abgegebenen Erklärungen, ihre Beweiskraft ist jedoch nach § 419 ZPO aufgehoben, weil die handschriftliche Einfügung eine erkennbare Einschaltung darstellt. • Eine Einschaltung liegt vor, wenn aus dem Erscheinungsbild der Urkunde eine nachträgliche Einfügung möglich ist; hier weicht das Schriftbild (Wechsel zwischen Maschinenschrift und Handschrift, Lage des Zusatzes, Schriftbogen) so stark ab, dass eine nachträgliche Einfügung nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Einschaltung betrifft den maßgeblichen Passus, aus dem der Zahlungsanspruch folgt; deshalb ist die Beweiskraft der Urkunden nicht nur gemindert, sondern ganz aufgehoben. • Mangels Beweiskraft der Urkunden trägt der Kläger die volle Beweislast für die behauptete Vereinbarung über je 2.900,00 €; er konnte diese aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen und fehlender weiterer Beweise nicht überzeugend nachweisen. • Eine nachträgliche Vereinbarung über eine eigentlich nicht geschuldete Maklercourtage konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, zumal eine solche Behauptung mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung kollidieren würde. • Aufgrund der Beweisfälligkeit des Klägers war seine Klage abzuweisen; die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wurde geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 241 Abs. 1 BGB auf Zahlung von jeweils 2.900,00 €, weil er das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung nicht beweisen konnte. Die von den Beklagten unterzeichneten Erklärungen verloren ihre Beweiskraft wegen einer erkennbaren handschriftlichen Einschaltung, die den entscheidenden Zahlungsbestandteil enthält. Ohne diese Urkunden fiel die Beweisführung des Klägers ins Leere; seine eigenen Angaben und die Aussage der Zeugin reichten nicht aus, um das Gericht zu überzeugen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.