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Beschluss

10 WF 141/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung des von der Partei gewählten Rechtsanwalts grundsätzlich möglich, auch wenn dieser am Sitz des Prozessgerichts nicht zugelassen ist. • § 121 Abs. 3 ZPO ist im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsrechtsprechung des BGH zu sehen; maßgeblich sind Vernunft und Kostenorientierung nach § 91 ZPO. • Ein bestehendes Vertrauensverhältnis und der Bedarf an persönlichem Kontakt können die Beiordnung des vertrauten auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen, wenn die Partei hierdurch nicht unzumutbar belastet wird. • Eine eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO kann nur angeordnet werden, wenn dadurch nennenswerte Kosteneinsparungen zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Beiordnung vertrauter auswärtiger Anwältin trotz Nichtzulassung am Gerichtsort • Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung des von der Partei gewählten Rechtsanwalts grundsätzlich möglich, auch wenn dieser am Sitz des Prozessgerichts nicht zugelassen ist. • § 121 Abs. 3 ZPO ist im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsrechtsprechung des BGH zu sehen; maßgeblich sind Vernunft und Kostenorientierung nach § 91 ZPO. • Ein bestehendes Vertrauensverhältnis und der Bedarf an persönlichem Kontakt können die Beiordnung des vertrauten auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen, wenn die Partei hierdurch nicht unzumutbar belastet wird. • Eine eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO kann nur angeordnet werden, wenn dadurch nennenswerte Kosteneinsparungen zu erwarten sind. Die Antragstellerin, nach dem Trennungsjahr in die Nähe von K. gezogen, beantragt ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer in Gl. ansässigen Rechtsanwältin für das Scheidungsverfahren. Das Familiengericht bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung der gewählten Anwältin ab mit der Begründung, diese könne nur zu den Sätzen einer K.-Anwältin beigeordnet werden, wozu die Anwältin nicht einverstanden gewesen sei. Der Einzelrichter überwies die Sache an den Senat. Die Antragstellerin hatte zuvor von der beigeordneten Anwältin bereits Beratung und Begleitung während der Trennungsphase erhalten. Die Frage war, ob das Vertrauen der Partei und der Bedarf an persönlichem Kontakt eine Beiordnung der auswärtigen, beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwältin rechtfertigen. • Die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist zulässig und begründet; die eingeschränkte Beiordnung wäre im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. • § 121 Abs. 3 ZPO ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH über Kostenerstattung (§ 91 ZPO) auszulegen: Erstattungsfähig sind die Kosten, die eine vernünftige und kostenorientierte Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für sachdienlich halten durfte. • Der BGH hat entschieden, dass eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei grundsätzlich die Kosten ihres in ihrer Nähe ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen kann, weil persönlicher Kontakt und Vertrauensverhältnis entscheidende Gründe sind. • Vor diesem Hintergrund wiegt im Einzelfall das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und der in Gl. ansässigen Anwältin schwer; die Anwältin hat die Antragstellerin bereits in der Trennungsphase beraten, sodass ein Wechsel zum ortsansässigen Anwalt unzumutbare Belastungen und zusätzliche Kosten (z. B. durch Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO) verursachen würde. • Eine eingeschränkte Beiordnung hätte nach Schätzung zu keinen nennenswerten Kosteneinsparungen geführt, sodass der Zweck der Einschränkung (§ 121 Abs. 3 ZPO) nicht erreicht wäre. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug bewilligt und ihre in Gl. ansässige Rechtsanwältin beigeordnet. Die Beiordnung des vertrauten auswärtigen Rechtsanwalts ist gerechtfertigt, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis und der Bedarf an persönlichem Kontakt bestehen und ein Wechsel zum ortsansässigen Anwalt unzumutbare zusätzliche Kosten und Belastungen verursachen würde. Eine eingeschränkte Beiordnung mit Verkehrsanwalt brachte keine nennenswerte Einsparung, weshalb die vollständige Beiordnung zu gewähren war. Damit hat die Antragstellerin in der Sache Erfolg; die Entscheidung berücksichtigt die Grundsätze zur Kostenerstattung nach § 91 ZPO und die einschlägige BGH-Rechtsprechung.