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Beschluss

15 WF 292/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gegen höheren Kindesunterhalt angeführter Anspruch kann Prozesskostenhilfe befürworten, wenn der Antragsgegner trotz fehlender Ausbildung und Sprachdefiziten durch angemessene Bewerbungsbemühungen ein Erwerbseinkommen von etwa 1.000 € netto erzielen kann. • Bei unzureichenden Bewerbungsbemühungen rechtfertigt die Lage des Erwerbsmarktes keinen weitergehenden Abwägungsaufwand und kein weiteres Sachverständigengutachten. • Vom kündbaren Ansatz eines Bruttostundenlohns von 8,00 € für ungelernte Kräfte ist bei ausreichenden Bemühungen auszugehen; daraus folgt ein verfügbarer Kindesunterhalt oberhalb des kleinen Selbstbehalts von 110,00 € monatlich.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung gegen höheren Kindesunterhalt bei realistischer Erwerbsprognose • Ein gegen höheren Kindesunterhalt angeführter Anspruch kann Prozesskostenhilfe befürworten, wenn der Antragsgegner trotz fehlender Ausbildung und Sprachdefiziten durch angemessene Bewerbungsbemühungen ein Erwerbseinkommen von etwa 1.000 € netto erzielen kann. • Bei unzureichenden Bewerbungsbemühungen rechtfertigt die Lage des Erwerbsmarktes keinen weitergehenden Abwägungsaufwand und kein weiteres Sachverständigengutachten. • Vom kündbaren Ansatz eines Bruttostundenlohns von 8,00 € für ungelernte Kräfte ist bei ausreichenden Bemühungen auszugehen; daraus folgt ein verfügbarer Kindesunterhalt oberhalb des kleinen Selbstbehalts von 110,00 € monatlich. Die Parteien sind verheiratet, leben seit Mitte Januar 2006 getrennt und haben eine 2005 geborene Tochter. Die Klägerin verlangt Kindesunterhalt; das Amtsgericht hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe für seine Gegenwehr teilweise versagt. Der Beklagte, 1978 geboren, kam Ende 2003 aus der Türkei, besitzt keinen deutschen Berufsabschluss, war in der Türkei in Schmuckreparatur tätig und arbeitet seit März 2006 für 160 € monatlich neben Alg II. Er beantragte erneut Prozesskostenhilfe gegen ein Unterhaltsbegehren von 199 € monatlich. Das OLG prüfte seine Ausbildung, Sprachkenntnisse, Bewerbungsaktivitäten und die Zumutbarkeit weiterer Bewerbungen sowie mögliche Erwerbseinkommen in Schleswig-Holstein/Hamburg. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 3, 567 ff. ZPO. • Feststellung des Bildungs- und Berufsstands: ohne formalen Berufsabschluss, aber mit mehrjährigen Kenntnissen in Schmuckreparatur; damit als ungelernte Arbeitskraft einzustufen. • Fehlende Substantiierung ausreichender Bewerbungsbemühungen: nur 13 teils wenig aussagekräftige Bewerbungen lokal beschränkt; Hinweis auf unzureichende Darlegung weiterer Sprachförderungsmaßnahmen. • Keine Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Vermittlungsfähigkeit, da die tatsächlichen Bemühungen und örtlichen Möglichkeiten ausreichend für die Würdigung sind. • Erwerbsprognose: Bei angemessenen Bemühungen und Sprachverbesserungen ist ein Nettomonatseinkommen von circa 1.000 € für ungelernte Kräfte im Raum Schleswig-Holstein/Hamburg realistisch; daraus ergibt sich ein monatlich verfügbarer Kindesunterhalt von 110 € oberhalb des kleinen Selbstbehalts. • Rechtliche Konsequenz: Unter Berücksichtigung der Einkommensprognose ist dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit er sich gegen einen Unterhaltsanspruch über 110 € monatlich verteidigen will. Die sofortige Beschwerde ist insoweit teilweise erfolgreich. Dem Beklagten wird unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen einen höheren Unterhaltsanspruch als 110,00 € monatlich verteidigen will; die weitergehende Beschwerde bleibt zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass der Beklagte bei zumutbaren Bewerbungsanstrengungen und Sprachverbesserung als ungelernte Kraft im Raum Schleswig-Holstein/Hamburg circa 1.000 € netto monatlich erzielen kann, sodass 110 € für Kindesunterhalt oberhalb des Selbstbehalts zur Verfügung stehen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wurde halbiert; Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.