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Beschluss

8 WF 255/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist wegen der praktischen Komplexität in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gewähren. • Der amtliche Fragebogen verlangt rechtliche Bewertungen, die ein Laie regelmäßig nicht ohne anwaltliche Hilfe vornehmen kann. • Hinweise im Vordruck, sich rechtlich beraten zu lassen, legen nahe, dass Betroffene üblicherweise anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen; daher sind andere Beratungsstellen nicht ohne Weiteres zumutbar.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (Prozesskostenhilfe) • Im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist wegen der praktischen Komplexität in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gewähren. • Der amtliche Fragebogen verlangt rechtliche Bewertungen, die ein Laie regelmäßig nicht ohne anwaltliche Hilfe vornehmen kann. • Hinweise im Vordruck, sich rechtlich beraten zu lassen, legen nahe, dass Betroffene üblicherweise anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen; daher sind andere Beratungsstellen nicht ohne Weiteres zumutbar. Der Antragsgegner erhob im vereinfachten Verfahren Einwendungen gegen einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung. Dem Antragsgegner wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde vom Familiengericht jedoch abgelehnt. Das Familiengericht hielt die Amtsvordrucke und die Unterstützung durch den Urkundsbeamten oder das Amt für Familie und Soziales für ausreichend und sah keine Notwendigkeit für anwaltliche Vertretung. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und machte geltend, das formularhafte Verfahren sei nicht leicht verständlich und der Fragebogen erwecke den Eindruck, anwaltliche Hilfe stehe ihm zu. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO erforderlich sei. • Die Beschwerde ist begründet; die Beiordnung eines Rechtsanwalts war erforderlich gemäß § 121 Abs. 3 ZPO. • Das sogenannte vereinfachte Verfahren ist in der Praxis kompliziert; Laien laufen Gefahr, durch unvollständige oder verspätete Erklärung entscheidende Einwendungen zu verlieren (§§ 648 Abs. 2, 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und müssten ggf. Korrekturklage nach § 654 ZPO erheben. • Der amtliche Fragebogen verlangt juristische Bewertungen (z. B. Zulässigkeit des Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO, Bewertung der Selbstbehaltssituation), die ohne detaillierte Rechtskenntnisse nicht verlässlich getroffen werden können. • Der Vordruck selbst empfiehlt an mehreren Stellen dringend, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und fragt am Ende nach dem beratenden Rechtsanwalt, wodurch der Eindruck entsteht, dass üblicherweise anwaltliche Hilfe herangezogen wird. • Alternative Beratungsmöglichkeiten wie das Amt für Familie und Soziales oder der Urkundsbeamte sind aus Gründen der Befangenheit oder fehlenden Eignung nicht stets zumutbar, so dass ausnahmslos auf anwaltliche Beiordnung zu verzichten nicht gerechtfertigt ist. • Von der herrschenden Auffassung ist auszugehen, dass im vereinfachten Verfahren grundsätzlich bei Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist; hier lagen keine Gründe für eine Ausnahme vor. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts S. bewilligt wird. Das Gericht stellte fest, dass die Komplexität des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens und die Anforderungen des amtlichen Fragebogens die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich machen. Andere Beratungsoptionen sind nicht ohne Weiteres zumutbar oder ausreichend, sodass die Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Schutz der Rechte des Unterhaltsschuldners geboten ist. Damit wird dem Antragsgegner die notwendige fachliche Unterstützung zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gewährt.