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Beschluss

8 WF 191/06, 8 WF 195/06

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfügung eines Erblassers, die Vermögenssorge für ein Erbe dem Testamentsvollstrecker zu übertragen, schließt nicht zwingend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft aus, wenn dadurch eine Vertretungslücke für das Erbe entsteht. • Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger dürfen nicht identisch sein, weil sonst die rechtliche Handlungsfähigkeit der minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker fehlte. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist geeignet, die durch Ausschluss der Eltern von der Vermögenssorge entstandene Vertretungslosigkeit zu beseitigen; das Familiengericht legt bei Anordnung den Wirkungskreis so zu bestimmen, dass die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker verbleibt.
Entscheidungsgründe
Erblasserliche Übertragung der Vermögenssorge auf Testamentsvollstrecker schließt Ergänzungspflegschaft nicht aus • Die Verfügung eines Erblassers, die Vermögenssorge für ein Erbe dem Testamentsvollstrecker zu übertragen, schließt nicht zwingend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft aus, wenn dadurch eine Vertretungslücke für das Erbe entsteht. • Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger dürfen nicht identisch sein, weil sonst die rechtliche Handlungsfähigkeit der minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker fehlte. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist geeignet, die durch Ausschluss der Eltern von der Vermögenssorge entstandene Vertretungslosigkeit zu beseitigen; das Familiengericht legt bei Anordnung den Wirkungskreis so zu bestimmen, dass die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Der Erblasser C setzte seine beiden Enkel A (geb. 29.09.1997) und D (geb. 27.08.2002) zu gleichen Teilen als Erben ein, bestimmte einen Testamentsvollstrecker und schloss die Eltern der Enkelkinder von der Vermögenssorge über das Erbe aus. Das Familiengericht ordnete für A eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Vermögenssorge über den Erbteil nach C an. Die Mutter von A und der Testamentsvollstrecker rügten die Anordnung und beantragten teilweise, den Testamentsvollstrecker zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte eine Ergänzungspflegerin; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Mutter. Der Testamentsvollstrecker unterstützte die Beschwerde. Streitpunkt war, ob die Verfügung des Erblassers eine Ergänzungspflegschaft verhindert und ob Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger identisch sein dürfen. • Anwendbare Normen: § 1638 Abs. 1 BGB, § 1909 Abs. 1 BGB, § 1917 Abs. 1 BGB, § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB, §§ 13a Abs.1 Satz2 FGG, 2 Nr.1, 30 Abs.3 KostO; Grundsatz, dass familiengerichtliche Entscheidungen nach GVG zum OLG gehören. • Der Erblasser kann zwar einen Dritten zur Ausübung der entzogenem Vermögenssorge benennen, diese Bestimmungsbefugnis ist jedoch durch die Vorschriften über Berufungshindernisse und das Wohl des Mündels begrenzt. • Weil die Eltern durch Testament von der Vermögenssorge über das Erbe ausgeschlossen sind, besteht eine Vertretungslücke für diesen Bereich; diese Lücke kann nicht dadurch geschlossen werden, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger wäre. • Bei Personenidentität zwischen Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger fehlte die rechtliche Handlungsfähigkeit der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker; der Testamentsvollstrecker könnte sich nicht wirksam selbst vertreten oder kontrollieren, womit Konflikte mit § 181 BGB und den Interessen der Erben entstünden. • Das Familiengericht hat daher zweckmäßig und rechtmäßig eine Ergänzungspflegschaft angeordnet; die Formulierung des Wirkungskreises war klarzustellen: Die Verwaltung des Nachlasses verbleibt beim Testamentsvollstrecker, die Ergänzungspflegschaft beseitigt allein die Vertretungslosigkeit der Kinder bezogen auf ihren Erbteil. • Soweit die Beschwerde die Bestellung der konkreten Ergänzungspflegerin beim Vormundschaftsgericht betrifft, war das OLG nicht sachlich zuständig; diese Rügen sind unzulässig bzw. von einem zuständigen Landgericht zu entscheiden. • Kosten- und Wertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften; das Verfahren hat wegen Bedeutung des ererbten Vermögens wirtschaftliche Relevanz. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.08.2006 wird zurückgewiesen; die Ergänzungspflegschaft wird mit dem Wirkungskreis bestimmt als Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind A insoweit, als es sich um das Miterbe nach dem Tod des C handelt. Die hilfsweise gerichtete Beschwerde gegen die Bestellung der Ergänzungspflegerin durch das Vormundschaftsgericht vom 06.09.2006 wird verworfen, weil das OLG hierfür nicht sachlich zuständig ist. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten; der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. Insgesamt hat das Gericht damit die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt, weil eine Vertretungslücke für das Erbe bestand und eine Kombination von Testamentsvollstrecker- und Ergänzungspflegschaft unvereinbar ist.