Urteil
14 U 61/06
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 839a BGB ist auch Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers aus einem unrichtigen Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren.
• Schadensersatz setzt voraus, dass das Gutachten unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen beruht.
• Die Feststellung von Baumängeln gehört nicht als eigenständige Außenwirkung zur Pflicht des Verkehrswertgutachters; maßgeblich ist, ob der festgestellte Verkehrswert zutreffend ist.
• Abweichungen der Verkehrswerte im Bereich von etwa 11–12,5 % können bei schätzenden Verkehrswertgutachten noch tolerabel sein und begründen nicht zwingend Unrichtigkeit.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gutachters bei Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren • § 839a BGB ist auch Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers aus einem unrichtigen Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. • Schadensersatz setzt voraus, dass das Gutachten unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen beruht. • Die Feststellung von Baumängeln gehört nicht als eigenständige Außenwirkung zur Pflicht des Verkehrswertgutachters; maßgeblich ist, ob der festgestellte Verkehrswert zutreffend ist. • Abweichungen der Verkehrswerte im Bereich von etwa 11–12,5 % können bei schätzenden Verkehrswertgutachten noch tolerabel sein und begründen nicht zwingend Unrichtigkeit. Der Kläger ersteigerte ein Einfamilienhaus im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Beklagte war vom Amtsgericht als Sachverständige mit einem Verkehrswertgutachten beauftragt und ermittelte 180.000 €, woraufhin das Gericht diesen Wert festsetzte. Der Kläger erhielt den Zuschlag mit einem Gebot von 146.000 € und verlangt nun 30.000 € Schadensersatz, weil das Gutachten Mängel nicht erkannt oder falsch bewertet habe. Er behauptet, bei richtiger Wertermittlung hätte der Verkehrswert nur 150.000 € betragen und er hätte entsprechend niedriger geboten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat ließ Beweis durch einen gerichtlichen Sachverständigen erheben und hörte die Parteien persönlich an. Der gerichtliche Sachverständige kam zu Ergebnissen, die die Vorgehensweise und Bewertungen der Beklagten im Wesentlichen bestätigten. • Anwendbare Anspruchsgrundlage ist § 839a BGB; der Schutzbereich umfasst Vermögensschäden, die aus einem unrichtigen Verkehrswertgutachten resultieren. • Zu prüfen sind (a) ob das Gutachten unrichtig ist und (b) ob eine grobe Fahrlässigkeit der Sachverständigen vorliegt. • Ein Verkehrswertgutachten hat eine schätzende Natur; maßgeblich ist die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswerts zum Stichtag, nicht eine vollständige, an sämtliche Baumängel anknüpfende Detailfeststellung. • Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergaben, dass die gerügten Mängel überwiegend nur geringfügige Schönheitsfehler sind oder angemessen berücksichtigt wurden und daher keine wertrelevanten Fehler begründen. • Die Beklagte durfte das Vergleichswertverfahren wegen mangelnder verwertbarer Vergleichsdaten unterlassen und hat stattdessen einschlägige Markterkenntnisse verwertet; hierfür sind Abschläge vorgenommen worden, die nicht beanstandet wurden. • Die Differenz zwischen den Gutachten (20.000 € bzw. etwa 11–12,5 %) liegt in einem tolerablen Bereich schätzender Verkehrswertermittlung und begründet keine Unrichtigkeit des Gutachtens. • Es fehlt an Anhaltspunkten für grobe Fahrlässigkeit; es wurden keine ganz nahe liegenden Überlegungen außer Acht gelassen, die einem Sachverständigen sofort hätten einleuchten müssen. • Ein Anspruch nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung scheidet aus, weil ein bewusst leichtfertiges oder sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden konnte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Es besteht kein Schadensersatzanspruch, weil weder hinreichend dargelegt ist, dass das Gutachten unrichtig im Sinne einer wertrelevanten Fehlbewertung war, noch dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. Die vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Bewertungen und die getroffenen Abschläge rechtfertigen keine Haftung nach § 839a BGB; auch ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.