OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 33/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ändert ein Eigentümer in seiner Wohnung den Teppichboden zu hartem Belag und verschlechtert dadurch den Trittschallschutz, kann der darunterliegende Eigentümer Beseitigung verlangen. • Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB, wenn die Beeinträchtigung über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht. • Gefordert werden grundsätzlich Dämpfungsmaßnahmen, die das vor der Veränderung bestehende Schallschutzniveau wiederherstellen; eine Normkonformität nach DIN 4109 (1989) ist nicht stets voraussetzbar, maßgeblich ist der zuvor tatsächlich vorgeprägte Zustand.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch wegen verschlechterten Trittschalls durch harten Bodenbelag • Ändert ein Eigentümer in seiner Wohnung den Teppichboden zu hartem Belag und verschlechtert dadurch den Trittschallschutz, kann der darunterliegende Eigentümer Beseitigung verlangen. • Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB, wenn die Beeinträchtigung über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht. • Gefordert werden grundsätzlich Dämpfungsmaßnahmen, die das vor der Veränderung bestehende Schallschutzniveau wiederherstellen; eine Normkonformität nach DIN 4109 (1989) ist nicht stets voraussetzbar, maßgeblich ist der zuvor tatsächlich vorgeprägte Zustand. In einer Wohnungseigentumsanlage von 1972 hatten die unteren Eigentümer (Beteiligte zu 1) einen Velour-Teppichboden. Die oberen Eigentümer (Beteiligte zu 2) entfernten 2003 in ihrer Wohnung den Teppich und verlegten Laminat in Wohn- und Schlafzimmer sowie Fliesen im Flur; kurz darauf entstand durch das spielende Kind eine erhöhte Trittschallbelästigung in der darunterliegenden Wohnung. Die unteren Eigentümer beantragten die Beseitigung der Trittschallmängel. Das Amtsgericht verpflichtete die oberen Eigentümer zum Einbau eines oberbodenähnlichen Belags; das Landgericht präzisierte die Verpflichtung auf Ersatz durch Velour-Teppich oder gleichwertigen schalldämpfenden Belag. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der oberen Eigentümer, die das OLG zurückwies. • Ein Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum nach § 13 Abs. 1 WEG nutzen, diese Freiheit wird jedoch durch § 14 Nr. 1 WEG begrenzt, wonach kein anderer Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus benachteiligt werden darf. • Bei Überschreitung dieses Maß bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB; Ziel ist Wiederherstellung des zuvor tatsächlichen Schallschutzniveaus. • Sachverständigengutachten stellte fest, dass der Ausbau des Teppichbodens Ursache der erhöhten Körperschallübertragung ist und bereits einfache Läufer einen merklichen Schallschutzgewinn (z.B. 3 dB) bringen; harte Beläge wie Laminat und Fliesen verstärken typische Trittschallquellen (Gehen, Laufen, Stühlerücken, Kinderlärm). • Die Bindung an den vor der Änderung tatsächlich bestehenden Schallschutz bedeutet nicht, dass die DIN 4109 (1989) als alleiniges Maß verlangt wird; maßgeblich ist, dass durch Maßnahmen ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Niveau wieder erreicht wird. • Interessenabwägung: Das Interesse des oberen Eigentümers an gestalterischer oder wertsteigernder Bodengestaltung muss hinter dem Gesundheitsschutz und Wohnfunktionen des beeinträchtigten Eigentümers zurücktreten. • Das Landgericht hat die Feststellungen auf überzeugender Sachverständigenbasis getroffen; das OLG sieht keinen Rechtsfehler und weist die Beschwerde zurück. • Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; die unterlegenen oberen Eigentümer tragen Gerichts- und ausnahmsweise außergerichtliche Kosten. Die sofortige weitere Beschwerde der oberen Eigentümer wird zurückgewiesen. Sie sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den Laminat- und Fliesenboden durch einen Velour-Teppich oder einen gleichwertig schalldämpfenden Belag zu ersetzen, soweit dadurch das vor der Veränderung bestehende Schallschutzniveau wiederhergestellt wird. Die Entscheidung stützt sich auf § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB; maßgeblich sind die vom Sachverständigen festgestellten tatsächlichen schalldämmenden Wirkungen. Die oberen Eigentümer tragen die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sowie ausnahmsweise die außergerichtlichen Kosten der unteren Eigentümer, Geschäfts- bzw. Streitwert 3.000,00 Euro.