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Beschluss

12 UF 80/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 127a Abs.1 ZPO ist beim Berufungsgericht zu stellen, wenn die Unterhaltssache im zweiten Rechtszug anhängig ist. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin darzulegen, dass sie nicht in der Lage ist, die für den Anordnungsantrag erforderlichen Kosten aufzubringen und der anderspflichtige Ehegatte vergeblich zur Leistung aufgefordert wurde. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ergibt sich für geschiedene Ehegatten nicht aus § 1361 Abs.4 i.V.m. § 1360a Abs.4 BGB; die Regelung bezieht sich nicht auf Geschiedene. • Eine einstweilige Anordnung kann nicht den Ersatz eines Schadensersatzanspruchs zum Gegenstand haben; Verzugsansprüche führen daher nicht zur Rechtfertigung einer einstweiligen Anordnung. • Eine neue Stufenklage kann im Verbundverfahren gemäß § 623 Abs.4 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angehängt werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Kostenvorschussantrag bei geschiedenen Ehegatten ausgeschlossen • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 127a Abs.1 ZPO ist beim Berufungsgericht zu stellen, wenn die Unterhaltssache im zweiten Rechtszug anhängig ist. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin darzulegen, dass sie nicht in der Lage ist, die für den Anordnungsantrag erforderlichen Kosten aufzubringen und der anderspflichtige Ehegatte vergeblich zur Leistung aufgefordert wurde. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ergibt sich für geschiedene Ehegatten nicht aus § 1361 Abs.4 i.V.m. § 1360a Abs.4 BGB; die Regelung bezieht sich nicht auf Geschiedene. • Eine einstweilige Anordnung kann nicht den Ersatz eines Schadensersatzanspruchs zum Gegenstand haben; Verzugsansprüche führen daher nicht zur Rechtfertigung einer einstweiligen Anordnung. • Eine neue Stufenklage kann im Verbundverfahren gemäß § 623 Abs.4 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angehängt werden. Die Antragsgegnerin beantragte beim Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für die Stellung von Prozesskostenvorschussanträgen in zwei verbundenen Unterhaltsverfahren. Sie machte geltend, ihr stünden gegen den Antragsteller Vorschussansprüche in Höhe von insgesamt 607,37 € zu. Das OLG wertete den Antrag als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 127a Abs.1 ZPO, da die Unterhaltssache bereits im Berufungsrechtszug anhängig war. Die Antragsgegnerin hatte nicht dargelegt, dass sie die für den Antrag erforderlichen Kosten nicht aufbringen könne oder der Antragsteller vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner waren die Parteien zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin stellte außerdem einen gesonderten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Auskunfts- und Unterhaltsanträgen aus geänderten Einkünften des Antragstellers. • Zuständigkeit: Für Anträge auf einstweilige Anordnung nach § 127a Abs.1 ZPO ist gemäß § 620a Abs.4 Satz 3 ZPO das Berufungsgericht zuständig, wenn die Unterhaltssache im zweiten Rechtszug anhängig ist; daher war das OLG zuständig. • Unzulänglichkeit der Sachvorträge: Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die für einen Anordnungsantrag erforderlichen Kosten (insgesamt 607,37 €) nicht aufbringen kann, noch, dass der Antragsteller zur Zahlung vergeblich aufgefordert wurde; diese Darlegung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Keine Aussicht auf Erfolg: Ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses kommt für geschiedene Ehegatten nicht in Betracht, weil die gesetzliche Pflicht nach § 1361 Abs.4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs.4 BGB auf zusammenlebende oder getrennt lebende Ehegatten beschränkt ist; eine analoge Lückenschließung für Geschiedene wird abgelehnt. • Rechtskraftzeitpunkt: Die materielle Lage ist zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen; die Parteien waren mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr in der Lage, einen Vorschussanspruch nach den genannten Vorschriften geltend zu machen. • Ungeeignetheit einstweiliger Regelung bei Verzug: Ein etwaiger Verzugs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Zahlungspflichtigen kann nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein; daher rechtfertigt Verzug nicht die Bewilligung einer einstweiligen Anordnung. • Weitere Anträge: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Stufenklage im Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg, weil eine solche Folgesache im Verbundverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz hätte angemeldet werden dürfen. Die Anträge der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beantragten Prozesskostenvorschussanträge wurden im Wesentlichen zurückgewiesen, weil sie nicht substantiiert darlegte, dass sie die Kosten nicht aufbringen könne und weil geschiedene Ehegatten keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nach § 1361 Abs.4 i.V.m. § 1360a Abs.4 BGB haben. Eine einstweilige Anordnung konnte nicht ergehen, da etwaige Verzugsansprüche nicht Gegenstand einer solchen Anordnung sein können. Für das Berufungsverfahren wurde lediglich Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Abwehr der Berufung des Antragstellers und für die Änderung des angefochtenen Verbundurteils zugunsten der Antragsgegnerin im dort genannten Umfang bewilligt; sonstige Bewilligungsanträge wurden abgelehnt.