OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 34/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB kommt eine Feststellung nur in Betracht, wenn nach Lebenserfahrung die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Für die Prognose der Leistungsfähigkeit sind Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsbereitschaft und Erwerbsmöglichkeiten des potenziellen Verpflichteten maßgeblich; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung. • Anhaltspunkte wie bisherige Erwerbstätigkeit, erlernte Beschäftigung und berufliche Flexibilität können eine ausreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass ein zuvor vorübergehend nicht leistungsfähiger Sohn künftig unterhaltspflichtig geworden wäre.
Entscheidungsgründe
Feststellung einer zukünftigen Unterhaltsersatzpflicht nach § 844 Abs. 2 BGB • Bei Ersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB kommt eine Feststellung nur in Betracht, wenn nach Lebenserfahrung die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Für die Prognose der Leistungsfähigkeit sind Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsbereitschaft und Erwerbsmöglichkeiten des potenziellen Verpflichteten maßgeblich; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung. • Anhaltspunkte wie bisherige Erwerbstätigkeit, erlernte Beschäftigung und berufliche Flexibilität können eine ausreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass ein zuvor vorübergehend nicht leistungsfähiger Sohn künftig unterhaltspflichtig geworden wäre. Die Klägerin macht nach dem tödlichen Unfall ihres Sohnes am 11. Januar 2005 Ersatzansprüche geltend. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 80 % für den Unfall; streitig ist die Feststellung, ob sie verpflichtet sind, eine Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu zahlen. Der Sohn war zum Unfallzeitpunkt 39 Jahre alt und zeitweise als Hausmann tätig; zuvor hatte er eine Bäckerlehre absolviert und überwiegend in diesem Beruf gearbeitet. Die Klägerin ist bedürftig; die Frage betrifft allein die Wahrscheinlichkeit, dass der Sohn künftig leistungsfähig und unterhaltspflichtig gegenüber der Mutter geworden wäre. Das Landgericht hatte das Feststellungsbegehren abgelehnt mit der Begründung, ein Unterhaltsanspruch sei aufgrund der Lebenssituation des Sohnes ausgeschlossen. Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen diese Ablehnung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 844 Abs. 2 BGB für Ersatz von künftig zu zahlendem Unterhalt nach dem Tod des Verpflichteten. • Feststellungsansprüche sind nur zu bejahen, wenn nach Lebenserfahrung die spätere Entstehung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint und mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Beweiswürdigung sind keine überstrengen Anforderungen zu stellen. • Für die Prognose sind Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitswilligkeit und Erwerbsmöglichkeiten des Verstorbenen maßgeblich; entscheidend ist der Stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Der Sohn war 39 Jahre alt, hatte eine erlernte Tätigkeit als Bäcker und eine durchgehende Erwerbsbiographie von 1985 bis 2003; die Hausmanntätigkeit zum Unfallzeitpunkt war zeitlich noch nicht verfestigt. • Angesichts der bisherigen Erwerbstätigkeit, der erlernten Berufsausbildung, der beruflichen Flexibilität und der Lebenserfahrung ist es zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Sohn wieder ins Berufsleben zurückgekehrt und leistungsfähig geworden wäre. • Unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien zum Elternunterhalt (Selbstbehalt) wäre bei einem gedachten Nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro eine monatliche Unterhaltsleistung an die Mutter von rund 100 Euro denkbar; dies untermauert die Prognose der Leistungsfähigkeit. • Demnach ist die Feststellung berechtigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem verstorbenen Sohn Unterhalt hätte verlangen können. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich insoweit, als das OLG feststellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Haftungsquote von 80 % eine Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu zahlen, sobald und soweit ein Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Sohn entstanden wäre. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Beklagten haben an die Klägerin 103,56 Euro zu zahlen; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden dem Tenor entsprechend geregelt. Die Feststellung beruht auf der mit der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit angenommenen späteren Leistungsfähigkeit des Sohnes aufgrund seiner bisherigen Ausbildung, Erwerbsbiographie und beruflichen Flexibilität.