Beschluss
2 Ws 450/07 (244/07)
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ist unbegründet.
• Eine Pflichtverteidigerbeiordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nur bei außergewöhnlichen Sach‑ oder Rechtsfragen oder bei Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung in Betracht (§ 140 Abs. 2 S.1 StPO entsprechend).
• Sprachliche Verständigungsprobleme sind vorrangig durch einen Dolmetscher zu beheben; eine Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgt insoweit nicht bereits allein wegen Migrationshintergrunds.
• Bei Einholung eines Prognosegutachtens (§ 454 Abs.2 StPO) kann die Beiordnung erforderlich werden, wenn das Gutachten fachliche Fragen behandelt, die der Verurteilte nicht verstehen oder sachgerecht anwenden kann; die Bestellung ist jedoch regelmäßig erst nach oder bei tatsächlichem Anzeichen für Überforderung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren: enge Voraussetzungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ist unbegründet. • Eine Pflichtverteidigerbeiordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nur bei außergewöhnlichen Sach‑ oder Rechtsfragen oder bei Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung in Betracht (§ 140 Abs. 2 S.1 StPO entsprechend). • Sprachliche Verständigungsprobleme sind vorrangig durch einen Dolmetscher zu beheben; eine Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgt insoweit nicht bereits allein wegen Migrationshintergrunds. • Bei Einholung eines Prognosegutachtens (§ 454 Abs.2 StPO) kann die Beiordnung erforderlich werden, wenn das Gutachten fachliche Fragen behandelt, die der Verurteilte nicht verstehen oder sachgerecht anwenden kann; die Bestellung ist jedoch regelmäßig erst nach oder bei tatsächlichem Anzeichen für Überforderung vorzunehmen. Der Verurteilte begehrte im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Beiordnung ab und erwog lediglich, bei Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs.2 StPO eine Beiordnung zu prüfen. Dagegen richtete sich die als einfache Beschwerde nach § 304 StPO geführte Beschwerde des Verurteilten. Es bestanden keine konkreten Hinweise auf psychische Erkrankungen oder Kommunikationsunfähigkeit; ein türkischstämmiger Hintergrund des Verurteilten wurde erwähnt, sprachliche Verständigung sollte gegebenenfalls durch einen Dolmetscher sichergestellt werden. Streitgegenstand war allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im konkreten Vollstreckungsverfahren vorliegen. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Beiordnung abgelehnt. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Entsprechend § 140 Abs.2 S.1 StPO ist im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung nicht generell geboten, sondern nur bei außergewöhnlichen Sach‑ oder Rechtsfragen oder wenn der Verurteilte aufgrund besonderer persönlicher Umstände seine Verteidigung nicht selbst führen kann. • Kein Anhalt für Unfähigkeit: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass der Verurteilte wegen seiner Persönlichkeitsstruktur oder psychischer Störungen seine Belange nicht angemessen vortragen könnte. • Dolmetscherlösung vorrangig: Bei möglichen sprachlichen Verständigungsproblemen wegen türkischem Hintergrund kommt zunächst die Hinzuziehung eines Dolmetschers in Betracht; dies rechtfertigt nicht automatisch einen Pflichtverteidiger. • Inhalt der bevorstehenden Anhörung: Die beabsichtigte persönliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer drehte sich überwiegend um tatsächliche Verhaltensaspekte im Strafvollzug und Zukunftspläne, die der Verurteilte typischerweise selbst am besten darlegen kann. • Prognosegutachten: Sollte ein nach § 454 Abs.2 StPO eingeholtes Gutachten fachliche Fragen (psychiatrisch, neurologisch, psychoanalytisch, kriminologisch) aufwerfen, kann die Beiordnung erforderlich werden, soweit der Verurteilte damit überfordert ist und durch den Gutachtensinhalt tatsächlich beschwert wird. • Zeitpunkt der Beiordnung: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist in der Regel nicht vor der Einholung eines Gutachtens erforderlich; sie kommt frühestens dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Überforderung des Verurteilten bestehen. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im vorliegenden Vollstreckungsverfahren war zu Recht abgelehnt worden. Es lagen keine außergewöhnlichen Sach‑ oder Rechtsfragen und keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeit oder wegen Sprachproblemen nicht selbst für seine Verteidigung sorgen könnte. Etwaige sprachliche Verständigungsprobleme sind vorrangig durch einen Dolmetscher zu lösen. Sollte hingegen ein nach § 454 Abs.2 StPO eingeholtes Prognosegutachten fachlich anspruchsvolle Fragen aufwerfen oder den Verurteilten in tatsächlicher Weise beschweren, kann später die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO, der Verurteilte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.