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Beschluss

15 WF 304/07

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann auch für rückständigen Unterhalt bewilligt werden, wenn die Ansprüche zuvor an Sozialleistungsträger übergegangen und an die Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wurden. • Die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG und § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind als Kostenübernahmevorschriften zu verstehen, die die Bedürftigkeit im Prozesskostenhilferecht nicht automatisch ausschließen. • Zur Wahrung der Prozessökonomie ist eine einheitliche gerichtliche Geltendmachung laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche geboten, weshalb die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für zurückübertragene Ansprüche inkonsequent wäre.
Entscheidungsgründe
PKH auch für rückständigen Unterhalt nach Rückübertragung an Unterhaltsberechtigte • Prozesskostenhilfe kann auch für rückständigen Unterhalt bewilligt werden, wenn die Ansprüche zuvor an Sozialleistungsträger übergegangen und an die Unterhaltsberechtigten zurückübertragen wurden. • Die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG und § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind als Kostenübernahmevorschriften zu verstehen, die die Bedürftigkeit im Prozesskostenhilferecht nicht automatisch ausschließen. • Zur Wahrung der Prozessökonomie ist eine einheitliche gerichtliche Geltendmachung laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche geboten, weshalb die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für zurückübertragene Ansprüche inkonsequent wäre. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Sie hatten zuvor Unterhaltsvorschuss nach dem UVG und Leistungen nach SGB II bezogen, wodurch Unterhaltsansprüche zunächst auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum übergingen. Die Sozialleistungsträger übertrugen die Ansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung an die Kläger zurück. Das Amtsgericht lehnte PKH für die rückständigen Unterhaltsansprüche ab, weil die Vorschriften über Rückübertragung und Abtretung nach Ansicht des Gerichts einen Auslagenvorschuss des Sozialleistungsträgers darstellen und dadurch die Bedürftigkeit entfallen sei. Die Kläger rügten zudem, der Beklagte habe Einkommensteile (Spesen) verschwiegen und die Ablehnung führe zu prozessökonomisch nachteiligen Mehrfachverfahren. • Die Rückübertragungsverträge des Dienstleistungszentrums sehen vor, dass die auf das Dienstleistungszentrum übergegangenen Unterhaltsansprüche den Unterhaltsberechtigten zurück übertragen werden; die konkrete vertragliche Regelung betraf die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder. • Streitstand besteht darüber, ob die in § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG und § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II normierten Regelungen einen sofortigen Auslagenvorschuss des Sozialleistungsträgers bewirken und damit die Bedürftigkeit für PKH ausschließen oder ob es sich um bloße Kostenübernahmeansprüche handelt, die erst im Falle einer Kostenbelastung greifen. • Der Senat folgt der Ansicht, dass die Vorschriften lediglich eine Kostenübernahmepflicht des Leistungsträgers regeln und die Gewährung von PKH nicht ausschließen; die Bedürftigkeit bleibt grundsätzlich zu prüfen. • Aus legislativer Zielsetzung und dem Gebot der Prozessökonomie folgt, dass die einheitliche gerichtliche Durchsetzung laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche ermöglicht werden muss; dies liefe der Rückübertragungspolitik zuwider, wenn PKH für zurückübertragene Ansprüche verweigert würde. • Deshalb ist Prozesskostenhilfe für den geltend gemachten rückständigen Unterhalt zu bewilligen; praktischen Besonderheiten des Einzelfalls (z. B. mögliche spätere Auslagenübernahme durch Sozialleistungsträger) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschwerde der Kläger war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Klägern prozesskostenhilfe- und raterfreie PKH auch für den Klagantrag betreffend die Unterhaltsrückstände bis zur Rechtshängigkeit bewilligt sowie Rechtsanwältin B. beigeordnet. Die Begründung lautet, dass die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche an die Kläger nicht dazu führt, dass ihnen deshalb per se kein PKH-Anspruch zusteht, weil die einschlägigen Vorschriften des UVG und SGB II als Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Leistungsträger zu verstehen sind, die erst bei endgültiger Kostenbelastung des Hilfeempfängers greifen. Aus Gründen der Prozessökonomie ist die einheitliche gerichtliche Geltendmachung von laufendem und rückständigem Unterhalt geboten; eine Aufspaltung der Ansprüche in mehrere Verfahren wäre zu vermeiden. Folglich wurde PKH für die rückständigen Unterhaltsansprüche bewilligt.