Beschluss
10 UF 194/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanhörung der Kinder in einem Umgangsverfahren stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht nicht darlegt, aus welchen schwerwiegenden Gründen davon abgesehen wurde.
• Ein familiengerichtlicher Ausschluss des Umgangs darf nicht allein auf formlosen, unbenannten telefonischen Auskünften einer Sachverständigen beruhen; bei entscheidungserheblicher Tatsachenwahrnehmung ist Strengbeweis zu erwägen.
• Bei erheblichen Verfahrensmängeln ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzlichen Familiengericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmängel bei Umgangsausschluss: fehlende Kinderanhörung und formlose Sachverständigenauskunft • Die Nichtanhörung der Kinder in einem Umgangsverfahren stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht nicht darlegt, aus welchen schwerwiegenden Gründen davon abgesehen wurde. • Ein familiengerichtlicher Ausschluss des Umgangs darf nicht allein auf formlosen, unbenannten telefonischen Auskünften einer Sachverständigen beruhen; bei entscheidungserheblicher Tatsachenwahrnehmung ist Strengbeweis zu erwägen. • Bei erheblichen Verfahrensmängeln ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzlichen Familiengericht zurückzuverweisen. Die Parteien sind Eltern zweier gemeinsamer Töchter (geb. 1998). Die elterliche Sorge wurde der Mutter übertragen; frühere Verfahren führten bereits 2003 zu einem Ausschluss des Umgangs des Vaters aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens, das eine schwere seelische Erkrankung feststellte. Der Vater beantragte erneut Umgang; das Familiengericht holte ein Gutachten desselben Sachverständigen ein und wies den Antrag zurück. Im schriftlichen Verhandlungsprotokoll ist ferner vermerkt, das Gericht habe sich mit einer nicht näher benannten psychologischen Sachverständigen telefonisch beraten. Der Vater erklärte dagegen, er sei gesund, und rügte, dass die Kinder nicht persönlich angehört worden seien. • Anhörung der Kinder: Nach §50b Abs.1,3 FGG hat das Gericht Kinder in Verfahren über die Personensorge grundsätzlich persönlich anzuhören, wenn Neigungen, Bindungen oder Wille von Bedeutung sind; von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. In Umgangsverfahren nach §1684 BGB sind diese Aspekte regelmäßig entscheidungserheblich. Das angefochtene Beschlussgrundstück nennt keine leitenden Gründe, die ein Absehen rechtfertigen; daher ist die persönliche Anhörung nachzuholen. • Form der Beweisaufnahme: Das Familiengericht stützte sich auf eine offenbar formlos eingeholte telefonische Auskunft einer unbenannten psychologischen Sachverständigen. Aus dem eingeholten schriftlichen Gutachten des benannten Psychiaters folgt jedoch nicht die abschließende Gefährdungsprognose, auf die das Gericht seine Entscheidung stützte. Bei Entscheidungen mit erheblichem Eingriff in das Eltern- und Kindesrecht (Art.6 GG) ist bei streitentscheidenden Einzeltatsachen ein förmliches Strengbeweisverfahren zu erwägen; formlose Erhebungen sind hierfür nicht ausreichend. • Folgerung für das Verfahren: Wegen dieser wesentlichen Verfahrensmängel (unterlassene Kinderanhörung, unklare und formlose Sachverständigenauskunft) ist die Entscheidung der unteren Instanz aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen. Ergänzende oder weitere gutachterliche Feststellungen sind vom erstinstanzlichen Gericht zu erwägen und ggf. förmlich einzuholen. Der Senat gibt der sofortigen Beschwerde des Vaters teilweise statt: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.10.2007 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Kinder nicht persönlich angehört wurden und das Gericht sich auf eine nicht näher bezeichnete telefonische Auskunft einer psychologischen Sachverständigen stützte, ohne dies formell zu sichern; beides sind erhebliche Verfahrensmängel. Das erstinstanzliche Gericht hat nun die persönliche Anhörung der Kinder nachzuholen und, sofern nötig, ein ergänzendes oder weiteres förmliches Sachverständigengutachten einzuholen, bevor über Umgangsregelungen entschieden wird. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Gegenstandswerte und die Prozesskostenhilfeentscheidung wurden vom Senat geregelt.