Urteil
14 U 95/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vereinsausschluss erfordert zutreffende und vollständige Tatsachenermittlung; unzureichende Ermittlung kann den Ausschluss unwirksam machen.
• Bei Verdacht auf Unterschlagung muss die Verdachtslage so dicht sein, dass eine Mitgliedschaft unzumutbar erscheint; bloße, nicht hinreichend gewichtige Verdachtsmomente genügen nicht.
• Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann auch unabhängig von einem Ausschluss wirksam sein, wenn die Kassenführung das Vertrauen in das Organ nachhaltig erschüttert.
• Fehler bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung heilen nur, wenn entweder alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind oder nachgewiesen werden kann, dass die Mehrheit auch bei ordnungsgemäßer Ladung nicht anders entschieden hätte.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Vereinsausschluss bei unvollständiger Tatsachenermittlung; wirksame Abberufung wegen mangelhafter Kassenführung • Ein Vereinsausschluss erfordert zutreffende und vollständige Tatsachenermittlung; unzureichende Ermittlung kann den Ausschluss unwirksam machen. • Bei Verdacht auf Unterschlagung muss die Verdachtslage so dicht sein, dass eine Mitgliedschaft unzumutbar erscheint; bloße, nicht hinreichend gewichtige Verdachtsmomente genügen nicht. • Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann auch unabhängig von einem Ausschluss wirksam sein, wenn die Kassenführung das Vertrauen in das Organ nachhaltig erschüttert. • Fehler bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung heilen nur, wenn entweder alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind oder nachgewiesen werden kann, dass die Mehrheit auch bei ordnungsgemäßer Ladung nicht anders entschieden hätte. Der Kläger war geschäftsführender Vorsitzender eines Vereins. Er hatte von Sponsoren Zahlungen in Höhe von insgesamt 31.320 € entgegengenommen; darüber entstand binnen Vorstand Streit. Der Verein klagte teilweise auf Rückzahlung und es kam zu Mitgliederversammlungen im März und im August 2006, auf denen Satzungsänderungen, Wahlen, Abberufung und Ausschluss des Klägers behandelt wurden. Der Kläger behauptete, die Mittel zur Ablösung von Verbindlichkeiten verwendet zu haben und rügte formelle und materielle Mängel bei Abberufung und Ausschluss. Der Verein hielt an der Wirksamkeit der Maßnahmen fest und verwies auf Unterlassung von Informationen und Pflichtverletzungen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, ein Feststellungsinteresse besteht entgegen der Ansicht des Beklagten, weil es um den Mitgliedsstatus geht. • Erledigung: Ein Fortfall des Interesses wegen veränderter sportlicher Umstände liegt nicht vor; der Kläger begehrt Fortbestand der Mitgliedschaft und beabsichtigt weitere Vorstandsaktivitäten. • Vereinsausschluss: Der Ausschluss ist unwirksam. Die dem Ausschluss zugrundeliegenden Tatsachen wurden teilweise unrichtig und unvollständig festgestellt; eine rechtsstaatliche, objektive Tatsachenermittlung blieb aus. • Unvollständige Ermittlungen: Insbesondere war dem früheren Schatzmeister der Sponsorenvertrag bekannt und es wurden relevante Rückfragen unterlassen, die den Verdacht erheblich gemindert hätten. • Gewicht der Verdachtsmomente: Es handelte sich überwiegend um Verdachtsmomente, die nicht so dicht und gewichtig sind, dass sie bereits die Unzumutbarkeit einer weiteren Mitgliedschaft tragen. • Abberufung: Die Abberufung war hingegen wirksam, weil das Amt turnusmäßig zur Neuwahl anstand und der Kläger nicht wiedergewählt wurde; zudem rechtfertigte die nicht ordnungsgemäße, kassentechnisch außerhalb der Bücher geführte Kassenhaltung als Organ des Vereins die sofortige Trennung. • Einberufung und Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung vom 30.08.2006 war ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig; die Mängel der Sitzung vom 24.03.2006 führten nicht zur Heilung ohne entsprechenden Nachweis. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn eine unterlassene Information als Ausschlussgrund angeführt wurde, wäre vor dem Hintergrund des Wissens des früheren Schatzmeisters eine Abmahnung erforderlich gewesen; ein Ausschluss wäre grob unbillig gewesen. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Senat gab der Berufung insoweit statt, dass festgestellt wurde, dass der Vereinsausschluss des Klägers unwirksam ist und der Kläger weiterhin Vereinsmitglied bleibt. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, insbesondere blieb die Abberufung des Klägers als geschäftsführender Vorsitzender wirksam, weil das Amt turnusmäßig neu zu besetzen war und die vom Kläger geführte außerhalb der Vereinsbücher geführte Kasse das Vertrauen in seine Organstellung erschütterte. Der Ausschluss scheiterte an unzutreffender und unvollständiger Tatsachenermittlung sowie an nicht hinreichend gewichtigen Verdachtsmomenten; eine vorangehende Abmahnung wäre erforderlich gewesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.