Beschluss
12 Va 5/07
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die norwegische Scheidung durch den Fylkesmann ist eine hoheitliche Entscheidung in Ehesachen und fällt unter § 328 ZPO.
• Die Anerkennung einer ausländischen Scheidung nach § 328 ZPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Versagungsgründe ausgeschlossen; solche Gründe liegen hier nicht vor.
• Eine Verwaltungsbehörde kann die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen erfüllen, sodass allein die behördliche statt gerichtliche Entscheidung nicht gegen den ordre public verstößt.
• Internationale Zuständigkeit und ordnungsgemäße Beteiligung der Ehegatten sind gegeben; deshalb ist die Anerkennung der norwegischen Scheidung festzustellen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung norwegischer Scheidung durch Verwaltungsbehörde zulässig • Die norwegische Scheidung durch den Fylkesmann ist eine hoheitliche Entscheidung in Ehesachen und fällt unter § 328 ZPO. • Die Anerkennung einer ausländischen Scheidung nach § 328 ZPO ist nur bei Vorliegen der dort genannten Versagungsgründe ausgeschlossen; solche Gründe liegen hier nicht vor. • Eine Verwaltungsbehörde kann die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen erfüllen, sodass allein die behördliche statt gerichtliche Entscheidung nicht gegen den ordre public verstößt. • Internationale Zuständigkeit und ordnungsgemäße Beteiligung der Ehegatten sind gegeben; deshalb ist die Anerkennung der norwegischen Scheidung festzustellen. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung der am 07.12.2005 vom Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung seiner 1989 geschlossenen Ehe mit Frau K. Die Landesjustizverwaltung des Landes Schleswig-Holstein lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.01.2007 ab. Der Antragsteller wandte sich hiergegen an das Oberlandesgericht. Die norwegische Scheidung erfolgte durch den Fylkesmann nach vorausgegangener Separation und Schlichtungsterminen; die Beteiligte K hat den Zugang des Verfahrensschreibens bestätigt und später die Norwegische Scheidung anerkannt. Streitentscheidend ist, ob die norwegische Entscheidung als hoheitlicher, konstitutiver Akt anzusehen und nach § 328 ZPO in Deutschland anzuerkennen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach Art.7 §1 Abs.4 FamRÄndG statthaft gegen die Ablehnung der Landesjustizverwaltung. • Anwendbare Vorschrift: Für die Anerkennung richtet sich die Prüfung auf § 328 ZPO, weil es sich um eine mit staatlicher Autorität getragene Entscheidung handelt. • Natur der Entscheidung: Der Fylkesmann ist nach norwegischem Recht eine Verwaltungsbehörde; die erteilte Skilsmissebevilling ist ein konstitutiver hoheitlicher Akt und keine rein privatrechtliche Vereinbarung. • Internationale Zuständigkeit: Norwegische Behörden waren nach § 606a ZPO international zuständig, da der Antragsteller dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Beteiligte K hat dies nicht gerügt. • Ordnungsgemäße Beteiligung: Die Beteiligte K hat den Einleitungsbescheid erhalten und sich nicht auf Verfahrensmängel berufen; Zustellung und Beteiligungsmöglichkeiten waren gegeben. • Ordre public Prüfung: Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts liegt nicht vor; §1564 BGB begründet nicht generell das Erfordernis eines gerichtlichen Urteils gegenüber hoheitlichen Entscheidungen anderer Staaten. • Materielle Kontrolle: Die norwegischen Verfahrensvoraussetzungen (Schlichtung, Separation, Prüfung des Trennungsjahres) gewährleisten die materielle Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen inhaltlich ausreichend. • Keine sonstigen Versagungsgründe: Weder Kollisions- noch Vergleichs- oder Gegenseitigkeitsprobleme nach §328 ZPO sind ersichtlich; Art.7 FamRÄndG schließt Gegenseitigkeit nicht voraus. • Folgen: Daher ist die Anerkennung der norwegischen Scheidung nicht zu versagen und die Entscheidung der Landesjustizverwaltung aufzuheben. Der Antrag des Antragstellers ist begründet. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 07.12.2005 vom Fylkesmann in Nordland ausgesprochenen Scheidung vorliegen und hebt die Entscheidung der Landesjustizverwaltung vom 24.01.2007 auf. Die Anerkennung ist nicht aus den in § 328 ZPO genannten Gründen zu versagen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor, da die norwegische Verwaltungsentscheidung eine hinreichende materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen gewährleistet. Die internationale Zuständigkeit und die ordnungsgemäße Beteiligung der Ehegattin waren gegeben, sodass die Norwegische Scheidung in Deutschland anzuerkennen ist. Weiterhin wurden Verfahrenswert und Verwaltungsgebühr festgesetzt.