Beschluss
2 W 76/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von im Mahnverfahren entstandenen Verfahrenskosten ist dem Mahngericht zugewiesen.
• Wenn sich Mahngericht und Streitgericht beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, bestimmt das Oberlandesgericht nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO das zuständige Gericht.
• Der Mahngerichtsvollstreckungsbescheid ist vom Mahngericht ergänzend um versehentlich nicht aufgenommene Kosten zu ergänzen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit zur Kostenfestsetzung im Mahnverfahren: Ergänzung durch das Mahngericht • Die Festsetzung von im Mahnverfahren entstandenen Verfahrenskosten ist dem Mahngericht zugewiesen. • Wenn sich Mahngericht und Streitgericht beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, bestimmt das Oberlandesgericht nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO das zuständige Gericht. • Der Mahngerichtsvollstreckungsbescheid ist vom Mahngericht ergänzend um versehentlich nicht aufgenommene Kosten zu ergänzen. Die Antragstellerin erwirkte im Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 616,38 €. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte beim Amtsgericht Schleswig die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 117,00 €. Das AG Schleswig sandte die Akten zur Kostenfestsetzung an das AG Schwarzenbek. Dieses erklärte sich für sachlich unzuständig; auch das AG Schleswig erklärte sich später für unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit des fiktiven Streitgerichts nach § 104 ZPO i.V.m. § 690 ZPO. Das AG Schwarzenbek legte die Frage dem Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vor. Streitgegenstand war, welches Gericht die ergänzende Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Kosten vorzunehmen hat. • Die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO liegen vor, weil beide Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, sodass das Oberlandesgericht das zuständige Gericht zu bestimmen hat. • Systematisch und gesetzlich ist die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dem Mahngericht zugewiesen: Kosten sind im Mahnbescheid anzugeben (§ 690 Abs.1 Nr.3 ZPO) und im Vollstreckungsbescheid aufzunehmen (§ 699 Abs.3 S.1 ZPO). • Der Vollstreckungsbescheid stellt ein vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren des Mahngerichts dar; daher hat das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid um versehentlich nicht aufgenommene Kosten zu ergänzen, damit Zweck und Schnelligkeit des Mahnverfahrens gewahrt bleiben. • Eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 36 Abs.3 ZPO ist nicht geboten, weil die angeführten Entscheidungen nicht vergleichbar sind: In einem Fall ging es um die Kostenerhebung gegen einen Mandanten, in einem anderen um nachträgliche Verzinsung bereits festgesetzter Kosten und nicht um nachträgliche Ergänzung während des Verfahrens. Das Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht Schleswig als zuständiges Gericht zur ergänzenden Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Kosten. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung, dass das Mahngericht die im Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid aufzunehmenden Kosten zu ergänzen hat. Daher obliegt die nachträgliche Festsetzung der Gebühren dem Mahngericht, nicht dem fiktiven Streitgericht. Das Verfahren wird dem AG Schleswig zur weiteren Durchführung übergeben, damit dort die Kostenergänzung vorgenommen werden kann. Damit hat die Antragstellerin durchgesetzt, dass ihr ursprünglicher Kostenfestsetzungsantrag beim Mahngericht anknüpft und nicht an das Streitgericht verwiesen bleibt.