Urteil
5 U 9/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Briefgrundschulden richtet sich der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung nach § 1144 BGB gegen den Gläubiger; der bloße Besitz des Grundschuldbriefs bewirkt keine Übertragung der Grundschuld.
• Nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren entsteht gegenüber bisherigen Eigentümern eine Sonderbeziehung, die sie verpflichtet, den Ersteher nicht an der Ausübung seiner Eigentümerrechte zu hindern (§ 9 ZVG, § 90 ZVG).
• Verwehren frühere Eigentümer die Herausgabe von Grundschuldbriefen oder stellen sie überhöhte Zinsforderungen, können sie für daraus entstehende vorgerichtliche Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1 BGB haftbar sein.
• Sind mehrere Personen zur Herausgabe verpflichtet, können sie als Gesamtschuldner für Prozess- und außergerichtliche Kosten haften (§ 421 BGB, § 91a ZPO).
Entscheidungsgründe
Haftung früherer Eigentümer für Verzögerung bei Herausgabe von Grundschuldbriefen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten • Bei Briefgrundschulden richtet sich der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung nach § 1144 BGB gegen den Gläubiger; der bloße Besitz des Grundschuldbriefs bewirkt keine Übertragung der Grundschuld. • Nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren entsteht gegenüber bisherigen Eigentümern eine Sonderbeziehung, die sie verpflichtet, den Ersteher nicht an der Ausübung seiner Eigentümerrechte zu hindern (§ 9 ZVG, § 90 ZVG). • Verwehren frühere Eigentümer die Herausgabe von Grundschuldbriefen oder stellen sie überhöhte Zinsforderungen, können sie für daraus entstehende vorgerichtliche Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1 BGB haftbar sein. • Sind mehrere Personen zur Herausgabe verpflichtet, können sie als Gesamtschuldner für Prozess- und außergerichtliche Kosten haften (§ 421 BGB, § 91a ZPO). Der Kläger erwarb in der Zwangsversteigerung ein Grundstück, das mit zwei Briefgrundschulden belastet war. Im Grundbuch war eine Bank als Gläubigerin (Beklagte 1) eingetragen; die drei früheren Eigentümer sind Beklagte 2–4 und hielten die Grundschuldbriefe. Nach Zuschlag zahlte der Kläger die geforderten Beträge im Wege der Hinterlegung, verlangte aber die Herausgabe der Grundschuldbriefe und die Löschungsbewilligung. Die Beklagten 2–4 machten die Herausgabe jedoch von erheblich höheren Zinszahlungen abhängig. Der Kläger beauftragte einen Anwalt und verlangte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht gab dem Kläger insoweit teilweise Recht; die Beklagten 2–4 legten Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe der Grundschuldbriefe nach § 1144 BGB richtet sich gegen den Gläubiger (hier Beklagte 1), nicht gegen die bloßen Briefinhaber, weil die Briefgrundschuld nicht auf diese übergegangen war. • Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB stand dem Kläger gegenüber den Beklagten 2–4 zu, weil durch Hinterlegung und Verzicht auf Rücknahme die Gläubigerbefriedigung eintrat und die früheren Eigentümer die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen Briefe verweigerten. • Mit dem Zuschlag entstand eine besondere Rechtsbeziehung aus dem Zwangsversteigerungsverfahren (§ 9 ZVG, § 90 ZVG), die die früheren Eigentümer verpflichtet, den Ersteher nicht durch unzulässige Forderungen an der Ausübung seiner Eigentümerrechte zu hindern. • Die Forderung der Beklagten 2–4 nach überhöhten Zinsen verletzte schuldrechtliche Pflichten; daraus folgte ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1 BGB. • Bei mehreren Verpflichteten sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten verurteilt (§ 421 BGB, § 91a ZPO). • Die vom Landgericht zugrunde gelegte Kostenberechnung war im Ergebnis ohne Rechtsfehler; kleinere rechnerische oder formale Unstimmigkeiten ändern die Haftung für den tatsächlich entstandenen Schaden nicht. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine die Zulassung rechtfertigenden Gründe vorliegen (§ 543 ZPO). Die Berufung der Beklagten 2–4 gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagten 2–4 haben dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von mindestens 2.529,50 € zu ersetzen, weil sie durch die Geltendmachung überhöhter Zinsforderungen und die verweigerte Herausgabe der Grundschuldbriefe schuldhaft verpflichtet waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 2–4 als Gesamtschuldner; auch die sonstigen Nebenentscheidungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen. Eine Revision wird nicht zugelassen.