Urteil
15 UF 76/08
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Eine bereits durch gerichtlichen Vergleich geregelte Unterhaltsverpflichtung kann nach § 313 BGB angepasst werden, wenn wesentliche, bei Vertragsschluss nicht voraussehbare Umstände eintreten (hier: Wegfall der Kindesunterhaltspflicht und Rentenbezug des Unterhaltsverpflichteten).
• Bei der Prüfung ehebedingter Nachteile nach § 1578b BGB ist nicht allein auf die Ehedauer abzustellen; entscheidend sind konkrete ehebedingte Nachteile in den Erwerbsaussichten.
• Ein Unterhaltsanspruch kann nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts herabgesetzt und zeitlich befristet werden; Vertrauensschutz nach § 36 Nr.1 EGZPO ist dabei zu berücksichtigen.
• Nach § 1585b Abs.3 BGB kann für mehr als ein Jahr vor Klageerhebung Schadensersatz verlangt werden, wenn sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat; das Verschweigen einer Rente trotz weitreichender Auskunftspflichten kann als evident unredlich gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Abänderung ehevertraglich geregelten Unterhalts wegen Wegfalls Kindesunterhalts und Rentenbezug; Herabsetzung und Befristung • Eine bereits durch gerichtlichen Vergleich geregelte Unterhaltsverpflichtung kann nach § 313 BGB angepasst werden, wenn wesentliche, bei Vertragsschluss nicht voraussehbare Umstände eintreten (hier: Wegfall der Kindesunterhaltspflicht und Rentenbezug des Unterhaltsverpflichteten). • Bei der Prüfung ehebedingter Nachteile nach § 1578b BGB ist nicht allein auf die Ehedauer abzustellen; entscheidend sind konkrete ehebedingte Nachteile in den Erwerbsaussichten. • Ein Unterhaltsanspruch kann nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts herabgesetzt und zeitlich befristet werden; Vertrauensschutz nach § 36 Nr.1 EGZPO ist dabei zu berücksichtigen. • Nach § 1585b Abs.3 BGB kann für mehr als ein Jahr vor Klageerhebung Schadensersatz verlangt werden, wenn sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat; das Verschweigen einer Rente trotz weitreichender Auskunftspflichten kann als evident unredlich gewertet werden. Die Parteien waren 1966 verheiratet, getrennt seit 1992 und 1995 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat wegen Kinderbetreuung ihre berufliche Entwicklung aufgegeben; sie bezieht seit 1.8.2004 eine Altersrente. Der Beklagte erhielt seit 1.1.2004 eine Pension und seit 1.5.2005 zusätzlich eine gesetzliche Rente. Die Parteien hatten 2006 vor dem Senat einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt geschlossen, der auf den damals bekannten Verhältnissen beruhte. Nach Wegfall der Unterhaltspflicht für das zweite Kind (seit Sept. 2007) und dem zusätzlichen Rentenbezug des Beklagten begehrte die Klägerin ab 1.9.2007 höhere Unterhaltszahlungen; zudem forderte sie für eine frühere Zeit Schadensersatz. Der Beklagte beantragte widerklagend die vollständige Aufhebung seiner Verpflichtungen ab 1.1.2008 und berief sich auf die BGH-Rechtsprechung. • Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB: Wegfall der Kindesunterhaltspflicht und der zusätzlich zu berücksichtigende Rentenbezug des Beklagten sind bei Vertragsschluss nicht voraussehbar und rechtfertigen Neuberechnung des Unterhalts. • Prüfung ehebedingter Nachteile (§ 1578b BGB): Senat ermittelte fiktive Rentenanwartschaften der Klägerin bei ununterbrochener Erwerbstätigkeit; tatsächlicher Versorgungsausgleich führte jedoch zu übertragenen Entgeltpunkten, sodass keine wesentlichen ehebedingten Nachteile festgestellt wurden. • Folge: Unterhaltsanspruch ist herabzusetzen und zeitlich zu befristen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Vergleichsregelung ist der laufende Unterhalt bis 31.12.2010 auf das Niveau zu begrenzen, das sich bis 31.8.2007 ergab, zuzüglich eines pauschalen Aufschlags wegen der Rente des Beklagten (Erhöhung um 55,00 EUR monatlich gegenüber dem Vergleichsbetrag). Vertrauensschutz nach § 36 Nr.1 EGZPO wurde berücksichtigt und macht die Befristung zumutbar. • Schadensersatz (§ 1585b Abs.3 BGB): Der Beklagte hat seine Renteneinkünfte im vorangegangenen Unterhaltsverfahren verschwiegen, obwohl er im Prozess selbst Auskunftspflichten setzte; dieses Verhalten gilt als evident unredlich, so dass die Klägerin die Hälfte der vom Beklagten bezogenen gesetzlichen Rente für den Zeitraum 1.5.2005 bis 31.8.2007 in Höhe von 1.508,55 EUR verlangen kann. • Rechtsfortbildung und Beachtung der BGH-Rechtsprechung: Senat wendet die Grundsätze zur Prüfung ehebedingter Nachteile und zur Herabsetzung/Befristung an, berücksichtigt aber im Einzelfall den durchgeführten Versorgungsausgleich und die tatsächlichen Rentenanwartschaften. Die Berufung des Beklagten war teilweise begründet. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit 1.9.2007 bis 31.12.2010 monatlich 215,00 EUR Unterhalt zu zahlen (zuzüglich Verzugszinsen, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen). Zudem hat der Beklagte an die Klägerin 1.508,55 EUR zuzüglich Zinsen ab 04.08.2007 als Schadensersatz zu zahlen. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung begründet die Abänderung des Unterhalts aufgrund des Wegfalls der Kindesunterhaltsverpflichtung und des Rentenbezugs sowie wegen des verschwiegenen Renteneinkommens des Beklagten, wobei Vertrauensschutz und Billigkeitsgesichtspunkte bei Herabsetzung und Befristung berücksichtigt wurden.