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Urteil

5 U 71/08

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen wird zurückgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist zulässig. • Forderung und zugehörige Sicherheiten sind wirksam auf die Beklagte übergegangen; auch formbedenkliche Vereinbarungen konnten den Rechtsübergang nicht verhindern. • Eine formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verletzt § 307 BGB/§ 9 AGBG nicht allgemein; die Wirksamkeit ist nach den Umstände des Vertragsschlusses zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Forderungs- und Sicherheitenübergang • Die Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen wird zurückgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist zulässig. • Forderung und zugehörige Sicherheiten sind wirksam auf die Beklagte übergegangen; auch formbedenkliche Vereinbarungen konnten den Rechtsübergang nicht verhindern. • Eine formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verletzt § 307 BGB/§ 9 AGBG nicht allgemein; die Wirksamkeit ist nach den Umstände des Vertragsschlusses zu beurteilen. Die Klägerinnen erwarben 1998 ein Grundstück und nahmen ein Darlehen; zur Sicherung wurde eine brieflose Grundschuld über 320.000 DM nebst persönlicher Haftungsübernahme beurkundet. Wegen Zahlungsschwierigkeiten geriet die Käuferin ab 2002 in Rückstand; es fanden Verhandlungen über Ablösung und Stundung mit der Bank statt. Die Bank gliederte im Rahmen einer Umstrukturierung Kreditportfolios aus; Forderungen und Sicherheiten gingen auf eine I. GmbH und anschließend an die Beklagte über. Die Beklagte ließ die vollstreckbare Urkunde zustellen und beantragte 2006 Zwangsverwaltung und -versteigerung; daraufhin klagten die Klägerinnen mit verschiedenen materiellen und formellen Einwendungen gegen Vollstreckung, Rechtsübergang und einen Teilungsplan. Das Landgericht wies die Klagen ab; die Klägerinnen erhoben Berufung. • Die Berufung ist unbegründet; die Vollstreckungsabwehr- und Klauselgegenklage sind zulässig, aber materiell unbegründet, die Widerspruchsklage teilweise unzulässig und unbegründet. • Rechtsübergang: Die Darlehensforderung und die brieflose Grundschuld sowie das persönliche Schuldanerkenntnis sind wirksam auf die Beklagte übergegangen (Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung/Ausgliederung, §§ 123,126,131,135,136 UmwG; Abtretung gemäß § 398 BGB). • Form- und Vertretungsfragen: Notarielle Vollmachten und Registerauskünfte rechtfertigten die Annahme wirksamer Vertretungsmacht; die notarielle Abtretung vom 25.01.2005 und die Eintragung im Grundbuch vom 30.03.2005 belegen den Übergang. • Ablöse- und Stundungsvereinbarungen: Eine abschließende, formgültige Ablöse- oder Stundungsvereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen kam nicht zustande (§ 154 Abs.2, § 126 BGB); Verhandlungsstände begründen keinen Rechtsanspruch auf Erlass von Forderungen. • Kündigung und Fälligkeit: Wegen Zahlungsverzugs (seit Feb. 2004 keine Leistungen) war die Kündigung gemäß Darlehensbedingungen (u.a. § 7.1) zulässig; das Darlehen wurde fällig. • Unterwerfungsklausel/AGB-Kontrolle: Die formularmäßige Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ist nach altem Recht/Art.229 §5 EGBGB und unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses nicht unwirksam (§ 307 BGB/§ 9 AGBG). Neuere Bedenken gegen solche Klauseln (Missbrauch durch Forderungsabtretung) rechtfertigen hier keine Nichtigkeit. • Teilungsplan/Widerspruch: Die Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan ist nur insoweit zulässig, als Klägerin zu 1 beteiligt ist; eine ersatzlose Aufhebung des Teilungsplans ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 880 ZPO), daher unbegründet. • Prozessuale Fragen: Zustellungen und Urkundenvorlagen genügten den Anforderungen; etwaige Verfahrensrügen sind unbegründet oder rechtsmissbräuchlich. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Klagen sind materiell unbegründet: Die Darlehensforderung, die brieflose Grundschuld und die persönlichen Haftungsübernahmen sind wirksam auf die Beklagte übergegangen, die daher zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist. Eine form- oder aGB-rechtliche Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel wurde nicht festgestellt; behauptete Ablöse- oder Stundungsvereinbarungen konnten die Fälligkeit und Kündigung des Darlehens nicht verhindern. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.