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Urteil

3 U 27/09

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Einspeisung über eine elektronische Schnittstelle ist wegen Verstoßes gegen das Internetvermittlungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 nach § 134 BGB nichtig. • Die Einspeisung über die Schnittstelle ist Teil der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet bzw. eine Beihilfe dazu und fällt damit unter das Verbotsgesetz. • Das Internetvermittlungsverbot des GlüStV ist verfassungs- und europarechtskonform; es kann gerechtfertigt sein, unterschiedliche Vertriebswege (insbesondere Internet) besonders zu regulieren. • Alternativ war der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage außerordentlich kündbar (§ 314 BGB); die Kündigung war nicht verfristet. • Die Kündigung verstößt nicht gegen kartellrechtliche Verbote; eine Marktmissbrauchsrüge ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit bzw. Kündigung Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verbots der Internetvermittlung von Glücksspielen • Der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Einspeisung über eine elektronische Schnittstelle ist wegen Verstoßes gegen das Internetvermittlungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 nach § 134 BGB nichtig. • Die Einspeisung über die Schnittstelle ist Teil der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet bzw. eine Beihilfe dazu und fällt damit unter das Verbotsgesetz. • Das Internetvermittlungsverbot des GlüStV ist verfassungs- und europarechtskonform; es kann gerechtfertigt sein, unterschiedliche Vertriebswege (insbesondere Internet) besonders zu regulieren. • Alternativ war der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage außerordentlich kündbar (§ 314 BGB); die Kündigung war nicht verfristet. • Die Kündigung verstößt nicht gegen kartellrechtliche Verbote; eine Marktmissbrauchsrüge ist unbegründet. Die Klägerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, damit die Beklagte eine ihr zuvor bereitgestellte elektronische Schnittstelle zur Weiterleitung von über das Internet akquirierten Spielaufträgen für Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glückspirale wieder öffnet. Vertragsgegenstand war ein Geschäftsbesorgungsvertrag von 2001, durch den die Klägerin als Annahmestelle Spielaufträge über eine Schnittstelle einspeiste. Die Beklagte hatte die Schnittstelle abgeschaltet und den Vertrag gekündigt mit der Begründung, das seit 01.01.2009 geltende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) verbiete die Einspeisung. Die Klägerin rügte Nichtigkeit der einschlägigen gesetzliche Regelung, europarechtliche Verstöße sowie Unwirksamkeit der Kündigung; die Beklagte hielt dagegen und berief sich auf Nichtigkeit des Vertrags bzw. auf eine wirksame außerordentliche Kündigung. Das Landgericht wies den Antrag ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. • Die Berufung ist unbegründet; der Verfügungsanspruch fehlt, weil kein Anspruch auf Wiederöffnung der Schnittstelle besteht. • Nichtigkeit nach § 134 BGB: Der Geschäftsbesorgungsvertrag verfolgte ausschließlich die Einspeisung von Internet-vermittelten Spielaufträgen. § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet seit 01.01.2009 die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet; die Schnittstelle ist hierfür notwendiger Bestandteil bzw. Beihilfe, sodass der Vertragszweck auf eine verbotswidrige Handlung gerichtet und der Vertrag nichtig ist. • Altvertragseffekt: Ein Verbotsgesetz kann Dauerschuldverhältnisse ex nunc erfassen, wenn Sinn und Zweck dies erfordern; das Verbot soll auch bestehende Verträge erfassen, um die Ziele des GlüStV (Suchtbekämpfung, Schutz der Jugend, Begrenzung des Angebots) zu fördern. • Subsidiär Kündigung nach § 314 BGB: Selbst wenn § 134 BGB nicht angewendet würde, ist der Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt worden. Die Schnittstelle diente der Internetvermittlung, die ab 01.01.2009 unzulässig ist; die Beklagte kündigte innerhalb einer angemessenen Frist. • Erlaubnismangel: Weder die Klägerin noch ihre Geschäftspartner hatten ab 01.01.2009 die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 5 GlüStVAG bewiesen; daher wäre Einspeisung ebenfalls rechtswidrig. • Verfassungs- und europarechtliche Prüfung: Das Internetverbot ist verfassungsgemäß und mit EU-Recht vereinbar. Schutzinteressen (Suchtprävention, Jugendschutz) sind von hohem Gewicht; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sowie kohärent und systematisch auf den speziellen Vertriebsweg Internet ausgerichtet. • Notifizierung: Der Staatsvertrag wurde notifiziert; eine gesonderte Notifizierung des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes war nicht erforderlich. • Kartellrecht: Die Kündigung ist nicht als missbräuchliche Verweigerung gemäß § 19 GWB anzusehen, da die Beklagte aus ordnungsrechtlichen Gründen handelte und die Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB bereits besteht. Die Berufung der Verfügungsklägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Wiederöffnung der elektronischen Schnittstelle. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 nach § 134 BGB nichtig; alternativ war er aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) wirksam gekündigt. Das Internetverbot des GlüStV hält verfassungs- und europarechtlicher Kontrolle stand, dient legitimen Zielen der Suchtprävention und ist kohärent auf den Vertriebsweg Internet ausgerichtet. Eine kartellrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.