Beschluss
2 W 98/09
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im selbständigen Beweisverfahren ist für die sachliche Zuständigkeit der Streitwert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (perpetuatio fori).
• § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt das Gericht für das selbständige Beweisverfahren, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre.
• Die analoge Anwendung des § 506 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren kommt nicht in Betracht; höhere später ermittelte Gutachterkosten verändern die ursprüngliche Zuständigkeit nicht.
• Eine Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens entfaltet nur dann bindende Wirkung, wenn ihr keine objektiv willkürliche Rechtsgrundlage fehlt; bloße Parteiwünsche nach einem gerichtlichen Hinweis begründen keine Bindungswirkung.
Entscheidungsgründe
Sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren bestimmt nach Antragstellung • Im selbständigen Beweisverfahren ist für die sachliche Zuständigkeit der Streitwert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (perpetuatio fori). • § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt das Gericht für das selbständige Beweisverfahren, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre. • Die analoge Anwendung des § 506 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren kommt nicht in Betracht; höhere später ermittelte Gutachterkosten verändern die ursprüngliche Zuständigkeit nicht. • Eine Verweisung des selbständigen Beweisverfahrens entfaltet nur dann bindende Wirkung, wenn ihr keine objektiv willkürliche Rechtsgrundlage fehlt; bloße Parteiwünsche nach einem gerichtlichen Hinweis begründen keine Bindungswirkung. Die Antragsteller erwarben vier Grundstücke mit Reihenhäusern, die 2005 erbaut wurden. Sie behaupteten Mängel, insbesondere an den Dächern, und stellten am 28.08.2006 beim Amtsgericht Bad Schwartau einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren; den Streitwert schätzten sie vorläufig auf 4.800 €. Ein bestellter Sachverständiger ermittelte später deutlich höhere Mängelbeseitigungskosten (17.100 € bzw. 25.100 € in Gutachtensergänzungen). Das Amtsgericht ordnete mehrere Ergänzungsgutachten an und forderte Kostenvorschüsse. Nach einem Wechsel der Prozessbevollmächtigten setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 17.100 € fest und verwies die Sache an das Landgericht Lübeck, das seinerseits die Unzuständigkeit erklärte und das Oberlandesgericht um Zuständigkeitsbestimmung bat. Das OLG hat über die Zuständigkeit zu entscheiden. • Zulässigkeit der Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und Anwendbarkeit des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auch im selbständigen Beweisverfahren. • Nach § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antrag im selbständigen Beweisverfahren bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre; maßgeblich ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Antragstellung (perpetuatio fori). • Die Antragsteller hatten den Wert bei Einleitung des Verfahrens anhand eines vorgerichtlichen Gutachtens mit 4.800 € angegeben; spätere höhere Ermittlungsergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen ändern diese sachliche Zuständigkeit nicht. Deshalb bleibt bei einem ursprünglich amtsgerichtlichen Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehen. • § 506 ZPO, der im Klageverfahren eine Verweisung bei Erweiterung des Anspruchs an das Landgericht vorsieht, ist im selbständigen Beweisverfahren nicht analog anwendbar. Die Gründe: andere Verfahrensfunktion (Anträge auf Beweiserhebung, keine Erhebung von Ansprüchen), geringere Gefahr der Zuständigkeitserschleichung und Bindung nur des Antragstellers an seine Wahl gemäß § 486 Abs. 2 ZPO. • Die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts kann nur bindende Wirkung entfalten, wenn sie nicht objektiv willkürlich ist. Hier fehlte eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; das Amtsgericht war über längere Zeit von seiner Zuständigkeit ausgegangen und hatte ergänzende Gutachten veranlasst. • Die Zustimmung der Parteien zur Verweisung nach einem Hinweis des Amtsgerichts begründet keine bindende Wirkung, weil die Parteien durch den gerichtlichen Hinweis veranlasst worden sein können, der materiell-rechtlich unzutreffend war. • Aus Gründen der Prozessökonomie und des Zwecks des selbständigen Beweisverfahrens (raschere Klärung) ist es sachgerecht, die Beweisaufnahme beim ursprünglich zuständigen Gericht zu Ende zu führen; nur in besonderen Fällen geht die Zuständigkeit über, wenn das Hauptsachegericht die Beweisaufnahme beizieht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht Bad Schwartau als sachlich zuständiges Gericht für das weitere selbständige Beweisverfahren. Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit war der Streitwert zum Zeitpunkt der Antragstellung (4.800 €), sodass spätere, höhere Gutachtsschätzungen die Zuständigkeit nicht verschoben haben. Eine analoge Anwendung von § 506 ZPO kommt im selbständigen Beweisverfahren nicht in Betracht, und die vom Amtsgericht ausgesprochene Verweisung an das Landgericht entfaltet keine bindende Wirkung, weil sie auf keiner tragfähigen rechtlichen Begründung beruhte. Das Verfahren ist daher beim Amtsgericht Bad Schwartau fortzuführen, damit die Beweisaufnahme zweckmäßig und prozessökonomisch abgeschlossen werden kann.