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Beschluss

3 Wx 128/10

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Testament, das einzelne nahe Verwandte mit festen Geldbeträgen bedacht und den verbleibenden Nachlass einem bestimmten Bruder zuweist, kann diesen Bruder als Alleinerben ausweisen und die zuerst Genannten als Vermächtnisnehmer. • Bei der Auslegung ist neben Wortlaut und Systematik des Testaments auch die Stellung des Bedachten im Zeitpunkt der Errichtung (z. B. Vollmachterteilungen, Näheverhältnis) maßgeblich. • Ist nicht feststellbar, dass der Erblasser tatsächlich an das Vorversterben des eingesetzten Erben gedacht hat, kann ergänzend dahin ausgelegt werden, wie der Erblasser vorausschauend entschieden hätte; dabei kann die Berufung eines nahestehenden Angehörigen Indiz für eine Ersatzerbenberufung seiner Abkömmlinge sein. • Das Recht der Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor; § 2069 BGB ist bei Berufung anderer naher Verwandter (z. B. Geschwister) nicht ohne Weiteres entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Testamentsauslegung: Ersatzerbfolge anstelle vorverstorbenen eingesetzten Bruders • Ein Testament, das einzelne nahe Verwandte mit festen Geldbeträgen bedacht und den verbleibenden Nachlass einem bestimmten Bruder zuweist, kann diesen Bruder als Alleinerben ausweisen und die zuerst Genannten als Vermächtnisnehmer. • Bei der Auslegung ist neben Wortlaut und Systematik des Testaments auch die Stellung des Bedachten im Zeitpunkt der Errichtung (z. B. Vollmachterteilungen, Näheverhältnis) maßgeblich. • Ist nicht feststellbar, dass der Erblasser tatsächlich an das Vorversterben des eingesetzten Erben gedacht hat, kann ergänzend dahin ausgelegt werden, wie der Erblasser vorausschauend entschieden hätte; dabei kann die Berufung eines nahestehenden Angehörigen Indiz für eine Ersatzerbenberufung seiner Abkömmlinge sein. • Das Recht der Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor; § 2069 BGB ist bei Berufung anderer naher Verwandter (z. B. Geschwister) nicht ohne Weiteres entsprechend anzuwenden. Die 1925 geborene Erblasserin setzte in einem handschriftlichen Testament vom 6. Juli 1997 mehrere Nichten/Nichtenkinder mit festen Beträgen als Vermächtnisnehmer ein und verfügte, dass nach Abzug der Kosten ihr Bruder G das restliche Vermögen erhalten solle. G verstarb 2003 vor der Erblasserin; seine Tochter ist Beteiligte zu 1. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte Beteiligte zu 1. einen zunächst allgemeinen Erbschein und später einen Erbschein als Alleinerbin. Die Beteiligte zu 3. legte Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins, da sie die gesetzliche Erbfolge für einschlägig hielt. Das Amtsgericht stellte fest, dass G als Alleinerbe eingesetzt war und die übrigen Genannten Vermächtnisnehmer sind; es nahm ergänzend an, dass im Falle des Vorversterbens des Bruders dessen Tochter als Ersatzerbin einzusetzen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde zurückgewiesen. • Auslegung des Testaments: Wortlaut und Aufbau sprechen dafür, dass die namentlich genannten Personen lediglich feste Vermächtnisse erhalten sollten, während der Bruder G durch Zuweisung des „restlichen Vermögens“ als Alleinerbe bestimmt wurde. • Berücksichtigung weiterer Umstände: Die unmittelbare Vollmachterteilung an G am Tag der Testamentserrichtung sowie spätere Übertragungen von Vollmachten und die enge, anhaltende Beziehung der Beteiligten zu 1. zur Erblasserin stützen die Annahme einer hervorgehobenen Stellung des Bruders und seines Stammes. • Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung: Zunächst ist zu prüfen, ob eine Ersatzerbenregelung tatsächlich gewollt war; § 2069 BGB ist bei der Berufung von Geschwistern nicht eins zu eins anwendbar; wenn der wirkliche Wille nicht feststellbar ist, ist zu ermitteln, was der Erblasser vorausschauend gewollt hätte. • Anwendung auf den Fall: Individuelle Auslegung ergab nicht, dass die Erblasserin tatsächlich an das Vorversterben ihres jüngeren Bruders gedacht hatte; ergänzende Auslegung ergibt aber, dass sie im Falle des Bedachtdatums die Tochter des Bruders als Ersatzerbin berufen hätte, weil die Zuwendung erkennbar dem Bruder als Erstem seines Stammes galt. • Rechtsfolge und Kosten: Der Erbschein, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, durfte erteilt werden; das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig für die Beschwerdeführerin gem. § 84 FamFG. • Wertermittlung: Der Geschäfts- bzw. Beschwerdewert bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert abzüglich Vermächtnissen und Beerdigungskosten; wegen der gegenstehend vertretenen Auffassung über gesetzliche Erbfolge ist der Wert auf 3/4 des reinen Nachlasswerts festgesetzt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Erbscheinsbeschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht und der Senat haben zutreffend ausgelegt, dass der Bruder G als Alleinerbe bestimmt war und die übrigen Genannten Vermächtnisnehmer sind. Mangels Feststellbarkeit eines konkreten Vorsatzes der Erblasserin für den Fall des Vorversterbens hat die ergänzende Auslegung ergeben, dass die Tochter des vorverstorbenen Bruders als Ersatzerbin eingesetzt werden sollte. Damit war die Erteilung des Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Geschäftswert wurde auf 28.774,50 € festgesetzt.