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Urteil

11 U 46/12

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einem Notar über alle vom Notar für den Insolvenzschuldner errichteten Urkunden kann nicht aus § 51 BeurkG oder der InsO abgeleitet werden. • Ein umfassender pauschaler Auskunftsanspruch ist nach § 242 BGB nur gegeben, wenn eine konkrete rechtliche Sonderverbindung besteht und der Gläubiger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist. • Der Insolvenzverwalter muss grundsätzlich seine Ansprüche gegen den Schuldner (z. B. § 97, § 98 InsO) ausgeschöpft haben, bevor er von Dritten Auskunft nach Treu und Glauben verlangen kann. • Ein pauschales Ersuchen nach Vollständigkeitserklärungen und Herausgabe sämtlicher Urkunden läuft auf unzulässige Ausforschung hinaus und ist mit der Amtstellung des Notars nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Notar • Ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einem Notar über alle vom Notar für den Insolvenzschuldner errichteten Urkunden kann nicht aus § 51 BeurkG oder der InsO abgeleitet werden. • Ein umfassender pauschaler Auskunftsanspruch ist nach § 242 BGB nur gegeben, wenn eine konkrete rechtliche Sonderverbindung besteht und der Gläubiger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist. • Der Insolvenzverwalter muss grundsätzlich seine Ansprüche gegen den Schuldner (z. B. § 97, § 98 InsO) ausgeschöpft haben, bevor er von Dritten Auskunft nach Treu und Glauben verlangen kann. • Ein pauschales Ersuchen nach Vollständigkeitserklärungen und Herausgabe sämtlicher Urkunden läuft auf unzulässige Ausforschung hinaus und ist mit der Amtstellung des Notars nicht vereinbar. Der Kläger, Insolvenzverwalter des Schuldners H., verlangte von dem beklagten Notar im Wege der Stufenklage zunächst die Nennung der Urkundennummern aller notariellen Urkunden, die der Notar unter Beteiligung des Schuldners errichtet hat, sodann ggf. die eidesstattliche Versicherung der Auskunft und schließlich Herausgabe der Ausfertigungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es fehle eine für § 242 BGB erforderliche Sonderverbindung und das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsanspruch. Der Kläger rügte, die Sonderverbindung ergebe sich aus den beurkundeten Willenserklärungen und § 51 BeurkG sowie daraus, dass ihm ohne eigenes Verschulden Kenntnisse über die Urkunden fehlten. Der Beklagte hielt das Begehren für zu weitreichend, schützenswerte Dritte könnten betroffen sein und es drohe Ausforschung. Der Senat hat Berufung und Ansprüche geprüft und auf die gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung abgestellt. • Rechtsgrundlagen: § 242 BGB, § 51 BeurkG, §§ 80, 97, 98 InsO; kein Auskunftsrecht ausdrücklich in BeurkG oder InsO für die begehrte Auskunft. • § 51 BeurkG begründet nur Anspruch auf Abschriften/Ausfertigungen und Einsicht, nicht jedoch pauschale Auskunft über welche Urkunden ein Notar je errichtet hat. • Für eine Auskunft nach § 242 BGB ist eine rechtliche Sonderverbindung erforderlich; solche kann zwischen Notar und Beteiligtem zwar bestehen, der Kläger hat jedoch keine konkreten Sonderverbindungen nach Gegenstand, Personen oder Zeitraum benannt. • Ein umfassender, nicht konkretisierter Anspruch auf Nennung aller Urkunden und eine anschließende Vollständigkeitserklärung würde auf pauschale Ausforschung hinauslaufen und steht dem Amt des Notars entgegen. • Der Insolvenzverwalter hat vorrangig die ihm gegen den Schuldner zustehenden Auskunfts- und Durchsetzungsrechte (§§ 97, 98 InsO) zu verfolgen; solange er diese nicht ausgeschöpft hat, besteht kein zusätzlicher Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 242 BGB. • Die Besonderheit fortlaufender oder verknüpfter Rechtsverstöße, die ein weitergehendes Auskunftsinteresse begründen könnten, liegt hier nicht vor; jede Beurkundung ist gesondert zu bewerten. • Mangels Erfolgsaussicht war die Berufung unbegründet; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen. Es besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Notar über sämtliche mit dem Schuldner erstellten Urkunden. Soweit Auskunftsansprüche auf § 242 BGB gestützt werden, verlangt die Rechtsprechung eine konkret darstellbare Sonderverbindung sowie dass der Verwalter seine Möglichkeiten gegenüber dem Schuldner (z. B. §§ 97, 98 InsO) bereits ausgeschöpft hat. Ein pauschales Ersuchen nach Vollständigkeitserklärungen und pauschaler Herausgabe würde unzulässige Ausforschung bewirken und ist mit der Stellung des Notars nicht vereinbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.