Beschluss
15 WF 186/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahrenskostenhilfe sind vom Einkommen die laufenden Darlehensraten für die bisher bewohnte Ehewohnung und die Heizkosten als Unterkunftskosten abzusetzen, wenn diese Belastungen in den Lebensverhältnissen der Vergangenheit wurzeln und nicht offensichtlich luxuriös sind.
• Fahrtkosten, die mit dem Verbleib in der bisherigen Wohnung zusammenhängen, sind nur begrenzt abzugsfähig; bei berufsbedingten Fahrtstrecken ist die Entfernung von 55 km zu berücksichtigen und die Beschränkung auf 40 km nicht anzuwenden.
• Die Höhe der monatlichen Raten zur Tilgung der Verfahrenskosten bemisst sich aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach Abzug der anerkannten Unterkunfts- und Fahrtkosten gemäß § 115 ZPO.
Entscheidungsgründe
Reduzierung der Ratenpflicht durch Anerkennung wohnungsbedingter Kosten bei Verfahrenskostenhilfe • Bei Verfahrenskostenhilfe sind vom Einkommen die laufenden Darlehensraten für die bisher bewohnte Ehewohnung und die Heizkosten als Unterkunftskosten abzusetzen, wenn diese Belastungen in den Lebensverhältnissen der Vergangenheit wurzeln und nicht offensichtlich luxuriös sind. • Fahrtkosten, die mit dem Verbleib in der bisherigen Wohnung zusammenhängen, sind nur begrenzt abzugsfähig; bei berufsbedingten Fahrtstrecken ist die Entfernung von 55 km zu berücksichtigen und die Beschränkung auf 40 km nicht anzuwenden. • Die Höhe der monatlichen Raten zur Tilgung der Verfahrenskosten bemisst sich aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach Abzug der anerkannten Unterkunfts- und Fahrtkosten gemäß § 115 ZPO. Der Antragsteller erhielt Verfahrenskostenhilfe; das Familiengericht ordnete eine monatliche Ratenzahlung von 275,00 € an. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dass bei der Berechnung Unterkunfts- und Heizkosten sowie berufsbedingte Fahrtkosten höher anzuerkennen seien. Anlass der Kostenbelastung sind Darlehensraten für die weiter von ihm bewohnte Ehewohnung nach der Trennung und Fahrtstrecken zum Arbeitsplatz. Streitgegenstand war, welche Wohn- und Fahrtkosten vom Einkommen abzusetzen sind und welche monatliche Rate sich daraus ergibt. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Unterhalts- und Wohnkosten im Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen und ob Fahrtkosten in voller Höhe abzugsfähig sind. Es berücksichtigte einschlägige Rechtsprechung zur Anerkennung vergangenheitsbezogener Wohnbelastungen nach Trennung und zur Ermittlung berufsbedingter Fahrtkosten. • Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet; die ursprünglich angeordnete Rate von 275,00 € ist zu hoch und auf 60,00 € zu reduzieren. • Zu den Unterkunftskosten sind die angegebenen Darlehensraten zuzüglich Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.296,00 € als abzugsfähig anzuerkennen, weil die Belastungen aus der Zeit vor der Trennung herrühren und nicht offensichtlich luxuriös sind, § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und einschlägige Rechtsprechung. • Fahrtkosten sind nicht in der vom Antragsteller geltend gemachten Höhe abzugsfähig, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verbleib in der Immobilie stehen und bei einem Umzug entfallen würden; zudem ist bei öffentlichen Verkehrsmitteln auf angemessene Jahres- oder Monatskarten abzustellen. • Die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ist für die Bewertung der Fahrtkosten nicht zu beanstanden; bei der berufsbedingten Entfernung ist die vollen 55 km zugrunde zu legen, sodass die Begrenzung auf 40 km nicht greift. • Nach Abzug der anerkannten zusätzlichen Wohnkosten (396,00 €) und Fahrtkosten (78,00 €) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 183,00 €, woraus sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO eine monatliche Rate von 60,00 € ergibt. • Wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wurde die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren halbiert; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. • Die sonstigen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 127 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war teilweise erfolgreich: Die Ratenzahlungsanordnung wurde dahingehend geändert, dass der Antragsteller monatlich 60,00 € für die Verfahrenskosten zu zahlen hat, höchstens 48 Raten, nach einem vorläufigen Verfahrenswert von 10.930,00 €. Wesentliches Ergebnis ist, dass laufende Darlehensraten und Heizkosten der weiter bewohnten Ehewohnung als Unterkunftskosten anerkannt wurden und somit das einzusetzende Einkommen minderten. Demgegenüber wurden vom Gericht nicht alle vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten anerkannt; die beruflich bedingte Entfernung von 55 km wurde jedoch berücksichtigt. Wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wurde die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.