Urteil
1 U 24/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Werkvertrag ist nichtig nach § 134 BGB, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Schwarzzahlung getroffen haben (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG).
• Bei fehlender oder nicht dargetaner Vollmacht und ohne Rechtsschein der vermeintlich vertretenen Partei wird diese nicht Vertragspartei; eine Rechtsscheins- oder Duldungsvollmacht ist nur bei substantiiertem Vortrag anzunehmen.
• Aus einem wegen Schwarzarbeit nichtigen Vertrag kann der Leistende weder Aufwendungsersatz noch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, wenn der Leistende selbst gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Werkverträgen wegen Schwarzgeldabrede, Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche • Ein Werkvertrag ist nichtig nach § 134 BGB, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Schwarzzahlung getroffen haben (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). • Bei fehlender oder nicht dargetaner Vollmacht und ohne Rechtsschein der vermeintlich vertretenen Partei wird diese nicht Vertragspartei; eine Rechtsscheins- oder Duldungsvollmacht ist nur bei substantiiertem Vortrag anzunehmen. • Aus einem wegen Schwarzarbeit nichtigen Vertrag kann der Leistende weder Aufwendungsersatz noch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, wenn der Leistende selbst gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat. Die Klägerin erbrachte Elektroinstallationsarbeiten für vier Reihenhäuser, worüber eine Auftragsbestätigung mit Pauschalsumme und dem Vermerk ‚5.000,00 € Abrechnung gemäß Absprache‘ sowie ein späterer Pauschalvertrag über 13.800,00 € unterzeichnet wurden. Der Beklagte zu 1) unterzeichnete und zahlte bar 2.300,00 € an den Geschäftsführer der Klägerin und 2.700,00 € über den Architekten; die Klägerin stellte Abschlags- und Schlussrechnungen. Die Beklagten rügten Mängel und setzten Aufrechnung sowie eine Widerklage wegen Minderforderung an. Das Landgericht sprach der Klägerin teilweise Werklohn zu; die Beklagten legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob eine Nebenabrede über 5.000,00 € ohne Rechnung getroffen wurde, ob die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin ist und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat. • Berufung der Beklagten erfolgreich: Die Klage war abzuweisen, weil kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist. • Die Beklagte zu 2) ist nicht als Vertragspartnerin anzusehen. Es fehlt an substantiiertem Vortrag zur Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) und an einem von der Beklagten zu 2) gesetzten Rechtsschein. • Die Parteien haben eine Schwarzgeldabrede getroffen: Die Auftragsbestätigung mit dem Vermerk über 5.000,00 € und die bar geleisteten Zahlungen legen nahe, dass Teile des Werklohns ohne Rechnung vereinbart wurden. • Die Vereinbarung verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und ist als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB zu qualifizieren; der Werkvertrag ist daher nichtig. • Aus dem nichtigen Vertrag stehen der Klägerin weder Werklohnansprüche nach § 631 BGB noch Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 677, 683, 670 BGB zu, weil sie selbst gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat. • Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin durch die Leistung gegen ein Gesetz verstoßen hat. • Die Gerichts- und Kostenentscheidung berücksichtigt die Teilziehung von Haftung und die Besonderheiten der Widerklage; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klage und die Widerklage wurden abgewiesen, weil kein wirksamer Werkvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, welche gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt und den Vertrag nach § 134 BGB nichtig macht. Wegen des Verstoßes kann die Klägerin keine Ansprüche auf Werklohn, Aufwendungsersatz oder Bereicherung geltend machen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin; die Kosten der ersten Instanz wurden anteilig verteilt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.