Urteil
1 U 11/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Urkundenprozess müssen sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein.
• Ein Anspruch im Urkundenprozess ist unstatthaft, wenn wesentliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa Vertragsschluss, Fälligkeit oder Umfang der Forderung, nicht vollständig durch Urkunden belegt werden können.
• Abnahmen durch Dritte binden den Besteller nur, wenn der Dritte zur Abnahme bevollmächtigt ist oder die Abnahme den Besteller aus anderen Gründen tatsächlich bindet.
• Kann die Fälligkeit des Werklohns nicht durch Urkunden nachgewiesen werden, ist die sofortige Klage auf Werklohn im Urkundenprozess unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Werklohnklage im Urkundenprozess bei fehlendem Urkundenbeweis • Im Urkundenprozess müssen sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein. • Ein Anspruch im Urkundenprozess ist unstatthaft, wenn wesentliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa Vertragsschluss, Fälligkeit oder Umfang der Forderung, nicht vollständig durch Urkunden belegt werden können. • Abnahmen durch Dritte binden den Besteller nur, wenn der Dritte zur Abnahme bevollmächtigt ist oder die Abnahme den Besteller aus anderen Gründen tatsächlich bindet. • Kann die Fälligkeit des Werklohns nicht durch Urkunden nachgewiesen werden, ist die sofortige Klage auf Werklohn im Urkundenprozess unzulässig. Die Klägerin verlangt Werklohn von insgesamt 11.697,93 € für Fliesenarbeiten, die sie 2011 bei mehreren Bauvorhaben für die Beklagte ausführte. Für zwei Bauvorhaben legte die Klägerin Angebote vor; die Beklagte erteilte jeweils per Telefax Aufträge, die teilweise abweichende Bedingungen enthielten (Skonto, verlängerte Gewährleistung). Die Klägerin erstellte Abnahmeprotokolle gegenüber den Bauherrinnen und stellte Schlussrechnungen. Die Beklagte hielt die Klage im Urkundenprozess für unstatthaft und machte Einwendungen, insbesondere zur Abnahme, zum Aufmaß und zur Beweisführung geltend. Das Landgericht hatte der Klägerin überwiegend Recht gegeben; das OLG hat daraufhin Berufung zugelassen und die Frage der Statthaftigkeit im Urkundenprozess geprüft. • Rechtliche Ausgangslage: Nach §§ 592, 597 ZPO ist im Urkundenprozess durch Urkunden zu beweisen, ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; der Senat folgt der Auffassung, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen urkundlich belegbar sein müssen, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen bestritten sind. • Zweck des Urkundenprozesses: Der Urkundenprozess privilegiert den Gläubiger nur, wenn die Beweislage vollständig durch Urkunden gesichert ist; andere prozessuale Instrumente stehen für unvollständige Urkundenlagen zur Verfügung. • Vertragsschluss: Die Telefaxannahmen der Beklagten enthielten Änderungen gegenüber den Angeboten; damit gelten sie als neue Anträge nach § 150 BGB und die Werkverträge sind erst durch konkludentes Verhalten der Klägerin (ausführende Leistung) zustande gekommen; diese konkludente Zustimmung ist nicht durch Urkunden belegbar. • Höhe der Forderung: Pauschalbestandteile sind durch Angebote und Aufträge urkundlich belegt, Zusatzleistungen hingegen erfordern ein aufmaßmäßiges Nachweisverfahren; für Teile der Forderung fehlt daher der vollständige Urkundenbeweis. • Fälligkeit/Abnahme: Die Beklagte hat nicht selbst abgenommen; Abnahmen der Bauherrinnen gegenüber der Klägerin binden die Beklagte nur, wenn eine Vertretung oder sonstige Bindungsgrundlage vorliegt. Eine solche Begründung lässt sich aus den Abnahmeerklärungen nicht entnehmen; zudem sind Abnahmen gegenüber Dritten nicht ohne weiteres auf den Besteller zu übertragen. • Prozessuale Konsequenz: Da wesentliche Anspruchsvoraussetzungen (Vertragsschluss in seiner endgültigen Fassung, vollständiger Nachweis der Zusatzleistungen, Fälligkeit durch wirksame Abnahme) nicht vollständig durch Urkunden belegt sind, ist die Klage im Urkundenprozess unstatthaft. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Sicherheitsregelungen nach §§ 708, 709, 711 ZPO. • Revisionszulassung: Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen abweichen will. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht begründet dies damit, dass die Klägerin nicht sämtliche zur Begründung ihres Werklohnanspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden nachweisen konnte, insbesondere hinsichtlich des vollständigen Vertragsschlusses in den jeweils vereinbarten Bedingungen, des Nachweises von Zusatzleistungen durch Aufmaß und der Fälligkeit infolge wirksamer Abnahme gegenüber der Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung wurden getroffen. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage der Beweisbedürftigkeit im Urkundenprozess zugelassen.