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Urteil

3 U 102/12

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unbezifferte Bürgschaft umfasst nur solche Ansprüche, deren Entstehungsgrund und Höhe sich aus dem besicherten Vertrag zweifelsfrei ableiten lassen. • Bei fristloser Kündigung eines Leasingvertrags bestimmt Ziff. XIII der Leasingbedingungen den Umfang der Abrechnung, auf die sich die Bürgschaft bezieht. • Wenn der Leasinggeber nach Kündigung vom vertraglich vorgesehenen Abwicklungsverfahren abweicht, haftet der Bürge nur für jene Posten, die sich dadurch nicht anders darstellen als bei vertragsgemäßer Abwicklung. • Zeitlich bedingte Änderungen einzelner Abrechnungsposten (z. B. Abzinsung des Restwerts, erzielter Verkaufserlös, geleistete Zahlungen) können das Risiko betreffen, das der Bürge nicht vorhersehen musste und für das er nicht haftet.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Bürgenhaftung nach abweichender Abwicklung eines gekündigten Leasingvertrags • Eine unbezifferte Bürgschaft umfasst nur solche Ansprüche, deren Entstehungsgrund und Höhe sich aus dem besicherten Vertrag zweifelsfrei ableiten lassen. • Bei fristloser Kündigung eines Leasingvertrags bestimmt Ziff. XIII der Leasingbedingungen den Umfang der Abrechnung, auf die sich die Bürgschaft bezieht. • Wenn der Leasinggeber nach Kündigung vom vertraglich vorgesehenen Abwicklungsverfahren abweicht, haftet der Bürge nur für jene Posten, die sich dadurch nicht anders darstellen als bei vertragsgemäßer Abwicklung. • Zeitlich bedingte Änderungen einzelner Abrechnungsposten (z. B. Abzinsung des Restwerts, erzielter Verkaufserlös, geleistete Zahlungen) können das Risiko betreffen, das der Bürge nicht vorhersehen musste und für das er nicht haftet. Die Klägerin begehrt aus einer Bürgschaft vom 23.03.2009 Zahlung für nicht beglichene Forderungen aus einem Leasingvertrag über ein Geschäftsfahrzeug gegen den Beklagten als Bürgen. Der Leasingvertrag wurde wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers am 06.07.2010 fristlos gekündigt. Anstatt das in Ziff. XIII vorgesehen Verfahren zur Wertermittlung und Verwertung unverzüglich durchzuführen, stimmte die Klägerin mit dem Leasingnehmer einer abweichenden Abwicklung zu, gestattete die weitere Nutzung und bot später einen Andienungskauf an; nach Rücktritt vom Kauf wurde das Fahrzeug gesichert, bewertet und verkauft. In der Abrechnung vom 24.08.2011 entstand ein Restbetrag von 13.075,91 €, den die Klägerin vom Beklagten aus der Bürgschaft geltend machte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Wirksamkeit der Bürgschaft: Die Erklärung ist formwirksam und hinreichend bestimmbar, da sich der Umfang anhand der Leasingbedingungen bestimmen lässt (§ 766 BGB schützt Schriftform und Bestimmbarkeit). • Maßstab der Haftung: Der Bürge haftet nur für Ansprüche, die sich aus dem besicherten Leasingvertrag in der vom Vertrag vorgegebenen Abwicklung (Ziff. XIII) ergeben, also für das Risiko, mit dem er bei Übernahme der Bürgschaft rechnen musste; maßgeblich ist die vertraglich vorgesehene Vorgehensweise zur Abrechnung nach Kündigung. • Abweichendes Vorgehen der Klägerin: Die Klägerin handelte in Absprache mit dem Leasingnehmer und nahm eine spätere Abwicklung vor, die zu anderen Beträgen führte (kein Abzinsungsabschlag auf Restwert, anderer Verwertungserlös, Zahlungen des Leasingnehmers). Dieses abweichende Verfahren ist zwar nicht treuwidrig gegenüber dem Leasingnehmer, verschiebt aber Risiken, die der Bürge nicht voraussetzen musste. • Einzelfallprüfung der Abrechnungsposten: Posten, die sich zeitlich nicht verändert hätten (Sachverständigenkosten 179,02 €, Abmeldekosten 52,92 €, Sicherstellungskosten 329,37 €) wären auch bei sofortiger vertragsgemäßer Abwicklung angefallen und fallen deshalb in die Bürgenhaftung. Dagegen fallen Änderungen durch Zeitablauf (voller Restwert statt Abzinsung, geringerer Verkaufserlös, berücksichtigte Zahlungen des Leasingnehmers) in ein Risiko, das der Bürge nicht vorhersehen musste; hierfür haftet der Beklagte nicht. • Hilfsabrechnung unzureichend: Die von der Klägerin vorgelegte Hilfsabrechnung ist nicht schlüssig; unter anderem wurden Mahnkosten zu hoch angesetzt und die Werthaltigkeit behaupteter Werte nicht belegt. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung war insoweit erfolgreich, als der Beklagte zur Zahlung von 561,31 € verurteilt wurde; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin hatte nur beschränkt Erfolg. Der Beklagte ist aus der Bürgschaft zur Zahlung von 561,31 € nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 14.10.2011 verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Bürgschaft nur Ansprüche umfasst, die sich aus dem Leasingvertrag in der vertraglich vorgesehenen Abwicklung nach Ziff. XIII ergeben und für die der Bürge bei Übernahme der Bürgschaft hätte einstehen müssen. Die Klägerin hatte nach Kündigung in Absprache mit dem Leasingnehmer abweichend weiter verfahren, wodurch zeitabhängige Änderungen (voller Restwert statt Abzinsung, verminderter Verkaufserlös, Zahlungen des Leasingnehmers) eingetreten sind, die ein Risiko begründen, das der Bürge nicht vorhersehen musste. Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 96 % und dem Beklagten zu 4 % auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.