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Beschluss

12 UF 58/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) schließt das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zum nationalen Anerkennungsrecht aus; eine übereinkommenswidrig zustande gekommene Adoption aus einem Vertragsstaat kann nicht durch Rückgriff auf § 109 FamFG geheilt werden. • Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) sind Familiensachen (sui generis), sodass es sich bei der Entscheidung des Familiengerichts um eine familienrechtliche Endentscheidung handelt. • Ist die im HAÜ vorgesehene Bescheinigung nach Art. 23 nicht erteilt, fehlt regelmäßig die Grundlage für eine Anerkennung in Deutschland, wenn die zentralen Voraussetzungen des Übereinkommens (Art. 4, 5 HAÜ) nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung übereinkommenswidriger Auslandsadoption bei Fehlen der Art.23‑Bescheinigung • Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) schließt das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zum nationalen Anerkennungsrecht aus; eine übereinkommenswidrig zustande gekommene Adoption aus einem Vertragsstaat kann nicht durch Rückgriff auf § 109 FamFG geheilt werden. • Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) sind Familiensachen (sui generis), sodass es sich bei der Entscheidung des Familiengerichts um eine familienrechtliche Endentscheidung handelt. • Ist die im HAÜ vorgesehene Bescheinigung nach Art. 23 nicht erteilt, fehlt regelmäßig die Grundlage für eine Anerkennung in Deutschland, wenn die zentralen Voraussetzungen des Übereinkommens (Art. 4, 5 HAÜ) nicht vorliegen. Die Eheleute (deutsch, wohnhaft in Kiel) beantragen die Anerkennung einer 2009 auf den Philippinen durch ein Zivilgericht ausgesprochenen Adoption ihres Verwandtenkindes X. Die Antragsteller hatten zuvor ein HAÜ‑Verfahren begonnen; die deutsche Vermittlungsstelle verweigerte jedoch die Zustimmung zur Fortführung wegen Bedenken an der Elterneignung, woraufhin die Antragsteller ein nationales philippinisches Adoptionsverfahren durchführten. Das Familiengericht lehnte die Anerkennung ab, da die nach Art.23 HAÜ erforderliche Bescheinigung fehlt und wegen mangelnder Elterneignung und Betreuung im Familienkreis. Die Beschwerdeführer rügen, das Günstigkeitsprinzip des §109 FamFG ermöglichte doch die Anerkennung; sie berufen sich auf enge persönliche Bindung und Versorgung des Kindes. • Zuständigkeit/Verfahrensrecht: Verfahren nach dem AdWirkG sind Familiensachen sui generis; die angefochtene Entscheidung ist eine familienrechtliche Endentscheidung, ein Abhilfeverfahren gemäß §68 FamFG war nicht erforderlich. • Beteiligung des Kindes: Eine Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine persönliche Anhörung des noch nicht 14jährigen Kindes war entbehrlich, weil die Entscheidung rechtlich aufgrund der Übereinkommensfrage scheitert. • Anwendbarkeit HAÜ und §108/§109 FamFG: Deutschland und die Philippinen sind HAÜ‑Vertragsstaaten; die philippinische Behörde hat die Bescheinigung nach Art.23 nicht erteilt, weil die deutsche Vermittlungsstelle ihre Zustimmung versagte, sodass die Voraussetzungen der Art.4 und 5 HAÜ nicht vorliegen. • Vorrang des HAÜ: Zweck und Systematik des HAÜ (Schutz des Kindes, Verhinderung von Handel und Entführung) sprechen gegen ein Zurückgreifen auf das nationale Günstigkeitsprinzip; andernfalls würde das Übereinkommen ausgehöhlt und die vorgesehenen wechselseitigen Kontrollen umgangen. • Ergebnisfolgen: Mangels Erfüllung der HAÜ‑Voraussetzungen kommt eine Anerkennung der philippinischen Adoptionsentscheidung nicht in Betracht; den Antragstellern bleibt der Weg der Nachadoption in Deutschland offen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten; die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung der Rechtseinheit zugelassen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig wird zurückgewiesen. Die philippinische Adoptionsentscheidung kann in Deutschland nicht anerkannt, weil die nach dem Haager Adoptionsübereinkommen erforderliche Bescheinigung fehlt und die zentralen Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind. Das HAÜ verdrängt hier das Günstigkeitsprinzip des nationalen Anerkennungsrechts, da nur die abschließende Einhaltung der Übereinkommensstandards den Schutz des Kindeszwecks sicherstellt. Den Antragstellern bleibt der Weg einer Nach‑/Inlandsadoption offen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.