Beschluss
3 Wx 11/12
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind bei Verwaltung des Nachlasses durch den Erben jedenfalls regelmäßig (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben und damit nicht generell auf den Nachlass beschränkt.
• Nachlasserbenschulden (Doppelstellung: Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld) oder reine Nachlassverbindlichkeiten begründen die Stellung als Nachlassgläubiger; daher kann ein Nachlassgläubiger nach § 1994 BGB die Setzung einer Frist zur Errichtung eines Inventars verlangen.
• Hat der Erbe die Erbschaft angenommen und steht ihm faktisch die Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung zu, ist dieses Halten als Verwaltungshandeln zu werten; die daraus entstehenden laufenden Kosten (Wohngeld) sind Folge ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung und somit Nachlasserbenschulden.
• Eine Entscheidung des BGH, die die Rechtslage klärt, kann eine vorinstanzliche Ungewissheit beseitigen; vor diesem Hintergrund ist ein Antrag nach § 1994 BGB nicht bereits wegen früherer gegenteiliger Instanzrechtsprechung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Inventarfrist nach §1994 BGB bei nacherblichen Wohngeldforderungen • Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind bei Verwaltung des Nachlasses durch den Erben jedenfalls regelmäßig (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben und damit nicht generell auf den Nachlass beschränkt. • Nachlasserbenschulden (Doppelstellung: Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld) oder reine Nachlassverbindlichkeiten begründen die Stellung als Nachlassgläubiger; daher kann ein Nachlassgläubiger nach § 1994 BGB die Setzung einer Frist zur Errichtung eines Inventars verlangen. • Hat der Erbe die Erbschaft angenommen und steht ihm faktisch die Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung zu, ist dieses Halten als Verwaltungshandeln zu werten; die daraus entstehenden laufenden Kosten (Wohngeld) sind Folge ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung und somit Nachlasserbenschulden. • Eine Entscheidung des BGH, die die Rechtslage klärt, kann eine vorinstanzliche Ungewissheit beseitigen; vor diesem Hintergrund ist ein Antrag nach § 1994 BGB nicht bereits wegen früherer gegenteiliger Instanzrechtsprechung unzulässig. Der Erblasser war Miteigentümer einer Wohnung; die Miteigentümerin A verstarb 1999, der Erblasser 2000. Die Beteiligte zu 2. ist Erbin des Erblassers; die Erben der Frau A bilden eine Erbengemeinschaft. Die WEG (Beteiligte zu 1.) klagte wegen rückständiger Hausgelder und einer Sonderumlage für die Jahre 2009–2011 gegen die Beteiligte zu 2. und weitere Erben. Im Teilurteil des AG Wuppertal wurde die Zahlungspflicht der Beteiligten zu 2. auf den Nachlass beschränkt; das LG Düsseldorf hob diese Beschränkung wieder auf, worauf der BGH das LG-Urteil aufgehoben und zur weiteren Klärung zurückverwiesen hat. Die WEG beantragte im vorliegenden Verfahren beim Nachlassgericht, der Beteiligten zu 2. gemäß §1994 BGB eine Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Inventar) zu setzen; das Amtsgericht lehnte ab. Die WEG legte Beschwerde beim OLG ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§58 ff. FamFG fristgerecht und statthaft; das Rechtsschutzbedürfnis besteht, insbesondere nach dem BGH-Entscheid. • Anwendbarkeit: Der Antrag datiert nach dem 1.9.2009, daher ist FamFG anwendbar. • Normativer Ausgangspunkt: §1994 Abs.1 S.1 BGB erlaubt Nachlassgläubigern die Bewirkung einer Inventarfrist; Antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger i.S.v. §§1967 BGB. • Begriffliche Einordnung: Nach §1967 Abs.2 BGB zählen zu Nachlassverbindlichkeiten sowohl vom Erblasser herrührende Schulden als auch Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen; hier relevant sind Nachlasserbenschulden, die zugleich Eigenschulden sein können. • Rechtsprechung des BGH: In V ZR 81/12 hat der BGH entschieden, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sind; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen liegen reine Nachlassverbindlichkeiten vor. • Praktische Anwendung: Hat der Erbe die Erbschaft angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, und steht ihm faktisch die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu, ist dies typischerweise Verwaltungshandeln; daraus folgende Wohngeldkosten sind (auch) Nachlasserbenschulden. • Ergebnis auf Antrag: Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung hat die WEG die geltend gemachte Forderung gemäß §1994 Abs.2 S.1 BGB ausreichend glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen für Setzung einer Inventarfrist liegen vor. Die Beschwerde der WEG ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn wurde dahin geändert, dass der Beteiligten zu 2. gemäß §1994 BGB eine Frist von zwei Monaten zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses gesetzt wird. Das OLG stellt auf die maßgebliche BGH-Rechtsprechung ab und erkennt Wohngeldforderungen, die nach dem Erbfall anfallen, grundsätzlich als Nachlassgläubigeransprüche an, jedenfalls soweit der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder faktisch die Wohnung hält. Deshalb besteht die Aktivlegitimation der WEG und der Anspruch auf Setzung einer Inventarfrist; es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Kostenerstattung angeordnet.