Beschluss
3 Wx 17/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über den Erlass einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren ist keine selbstständige Endentscheidung und daher nach § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig.
• Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 600,00 € beträgt; bei überschuldetem Nachlass ist der Mindestgeschäftswert bis 500 € maßgeblich.
• Nach § 2356 Abs. 2 BGB bedarf der Nachweis bestimmter, negativ bezeichneter Tatsachen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich der eidesstattlichen Versicherung; nur in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.
• Die bloße geringe Höhe des Nachlasswertes rechtfertigt keinen Erlass der eidesstattlichen Versicherung.
Entscheidungsgründe
Beschwerdefähigkeit und Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren • Die Entscheidung über den Erlass einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren ist keine selbstständige Endentscheidung und daher nach § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig. • Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 600,00 € beträgt; bei überschuldetem Nachlass ist der Mindestgeschäftswert bis 500 € maßgeblich. • Nach § 2356 Abs. 2 BGB bedarf der Nachweis bestimmter, negativ bezeichneter Tatsachen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich der eidesstattlichen Versicherung; nur in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. • Die bloße geringe Höhe des Nachlasswertes rechtfertigt keinen Erlass der eidesstattlichen Versicherung. Die Antragstellerin beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein als Alleinerbin und bat um Erlass der eidesstattlichen Versicherung. Sie gab an, alleiniges Kind der Erblasserin zu sein, dass keine weiteren Erbberechtigten und keine Verfügungen von Todes wegen vorlägen sowie dass die Erbschaft angenommen werde; die Angaben stützte sie nicht durch weitere Nachweise. Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung zurück mit der Begründung, die Angaben seien ohne eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend glaubhaft. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde nicht ab. Der Senat prüfte die Beschwerde zulässig und begründet. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung über den Erlass einer eidesstattlichen Versicherung keine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG darstellt und daher nach überwiegender Auffassung nicht selbständig beschwerdefähig ist. • Zudem ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600,00 € übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Bei einem nach Angaben der Antragstellerin überschuldeten Nachlass ist gemäß GNotKG der Mindestgeschäftswert bis 500 € anzusetzen; der hieraus folgende Gebührenaufwand für die eidesstattliche Versicherung liegt weit unter der Grenze. • In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Nach § 2356 Abs. 2 BGB bedarf der Nachweis bestimmter negativer, entscheidungserheblicher Tatsachen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich der eidesstattlichen Versicherung. Ein Verzicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei einem so klar und einfach gelagerten Sachverhalt, dass die Erbrechtslage ohne Zweifel feststeht oder wenn bereits ein anderes Erbscheinsverfahren Klarheit geschaffen hat. • Hier liegen keine Ausnahmefälle vor. Es besteht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu Familienverhältnissen und dem Fehlen eines Testaments, sodass die eidesstattliche Versicherung zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erforderlich ist. Eine Kostenabwägung oder der geringe Nachlasswert rechtfertigt keinen Erlass der eidesstattlichen Versicherung. • Mangels Anlass wird von einer abweichenden Kostenentscheidung nach § 84 FamFG nicht abgewichen; die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen; zudem wäre sie in der Sache unbegründet. Es handelt sich nicht um eine beschwerdefähige Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG, und der erforderliche Beschwerdewert von 600,00 € ist nicht erreicht, da der Nachlass als überschuldet angegeben und mit dem Mindestgeschäftswert bis 500 € zu veranschlagen ist. Ferner bedarf der Nachweis der relevanten negativen Tatsachen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB, und es liegen keine Umstände vor, die einen Ausnahmverzicht rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.