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Beschluss

3 Wx 93/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Zuwendungs- und Pflichtteilsverzicht nach der Neufassung des §2352 BGB erstreckt sich grundsätzlich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden gemäß §2349 BGB, sofern nichts anderes vereinbart ist. • Hinweis des beurkundenden Notars, dass sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge erstrecke, kann – wenn von den Parteien gekannt und gewollt – als abweichende vertragliche Vereinbarung im Sinne von §2352 BGB wirksam sein. • Ein gemeinschaftliches Testament ist anhand des Gesamtzusammenhangs und aller Umstände auszulegen; wiederholte Bezugnahmen auf "Erbanteile" sprechen für eine Schlusserbeneinsetzung mehrerer Kinder und nicht für Alleinerbeinsetzung. • Wechselbezügliche Erbeinsetzungen in einem gemeinschaftlichen Testament binden und machen spätere einseitige Abänderungen unwirksam, soweit sie die Rechte der wechselbezogen Bedachten beeinträchtigen (§2271 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung gemeinschaftlichen Testaments und Wirkung notariellen Pflichtteilsverzichts • Ein notarieller Zuwendungs- und Pflichtteilsverzicht nach der Neufassung des §2352 BGB erstreckt sich grundsätzlich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden gemäß §2349 BGB, sofern nichts anderes vereinbart ist. • Hinweis des beurkundenden Notars, dass sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge erstrecke, kann – wenn von den Parteien gekannt und gewollt – als abweichende vertragliche Vereinbarung im Sinne von §2352 BGB wirksam sein. • Ein gemeinschaftliches Testament ist anhand des Gesamtzusammenhangs und aller Umstände auszulegen; wiederholte Bezugnahmen auf "Erbanteile" sprechen für eine Schlusserbeneinsetzung mehrerer Kinder und nicht für Alleinerbeinsetzung. • Wechselbezügliche Erbeinsetzungen in einem gemeinschaftlichen Testament binden und machen spätere einseitige Abänderungen unwirksam, soweit sie die Rechte der wechselbezogen Bedachten beeinträchtigen (§2271 Abs.2 BGB). Die Parteien sind Abkömmlinge des Verstorbenen. Die Eltern errichteten 1995 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben setzten und nach dem Letztversterbenden ihre Kinder mit Teilungsanordnungen bzw. Ersatzberufungen einsetzten. Zwei Kinder (Beteiligte zu 2 und 3) schlossen 2003 mit dem Vater einen notariellen Zuwendungs- und Pflichtteilsverzicht, den der Vater annahm. Der Vater setzte 2006 ein notarielles Testament und berief die Beteiligte zu 1. zur Alleinerbin. Nach dem Tod des Vaters beantragte Beteiligte zu 1. Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin; Beteiligte zu 3. und 4. widersprachen. Das Amtsgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab, weil das frühere gemeinschaftliche Testament die Kinder als Schlusserben berufe und der Verzicht nicht ohne weiteres die Abkömmlinge erfasse. Gegen diese Entscheidung legte Beteiligte zu 1. Beschwerde ein. • Auslegung gemeinschaftlichen Testaments: Maßgeblich war der erkennbare Wille der Testierenden bei Errichtung; wiederholte Hinweise auf "Erbanteile" und die Aufteilung des restlichen Vermögens sprechen für die Berufung mehrerer Schlusserben, nicht für Alleinerbeinsetzung. Ebenso stützt die Inhaltserklärung des notariellen Verzichtsvertrags die Auffassung, dass die Eltern an einer Mehrerbfolge festhalten wollten. • Bindungswirkung: Die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung durch die Ehegatten begründet nach §2270 und §2271 BGB eine Bindungswirkung, die spätere letztwillige Verfügungen unwirksam machen kann, soweit Rechte der wechselbezüglich Bedachten beeinträchtigt werden; das notarielle Testament von 2006 beeinträchtigt diese Rechte und ist daher unwirksam. • Wirkung des Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichts: Nach der ab 1.1.2010 geltenden Fassung des §2352 BGB i.V.m. §2349 BGB erstreckt sich ein Verzicht grundsätzlich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes bestimmt. • Wirksame abweichende Vereinbarung: Der beurkundende Notar wies 2003 ausdrücklich darauf hin, dass sich der Verzicht nicht auf Abkömmlinge erstrecke; die Parteien schlossen den Vertrag in Kenntnis dieses Hinweises. Daraus ergibt sich nach Auslegung des formbedürftigen Vertrags, dass die Parteien übereinstimmend eine Nicht-Erstreckung vereinbart haben. • Anwendung auf den konkreten Fall: Wegen der vertraglich vereinbarten Nicht-Erstreckung erfasst der Verzicht des Beteiligten zu 3. die Tochter (Beteiligte zu 4.) nicht; sie bleibt als Ersatzschlusserbin berufen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass Beteiligte zu 1. Alleinerbin geworden ist. • Prozessfolge und Kosten: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wurde zurückgewiesen; die Beschwerdekosten sind nach dem festgesetzten Geschäftswert zu tragen. Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.) gegen die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags wird zurückgewiesen. Das gemeinschaftliche Testament von 1995 ist so zu verstehen, dass nicht allein die Beteiligte zu 1., sondern jedenfalls mehrere Kinder als Schlusserben berufen sind; die späteren Verfügungen des Erblassers sind wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam. Der notariell beurkundete Zuwendungs- und Pflichtteilsverzicht von 2003 entfaltet trotz der Gesetzesänderung nicht die Wirkung zugunsten der Erbenlosigkeit der Abkömmlinge, weil die Vertragsparteien aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Notars übereinstimmend vereinbart haben, dass der Verzicht sich nicht auf Abkömmlinge erstrecken solle. Deshalb bleibt die Tochter des verzichtenden Sohnes als Ersatzschlusserbin berufen, und die Antragstellerin kann nicht als Alleinerbin ausgewiesen werden. Die Beschwerde ist kostenpflichtig; der Geschäftswert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.