Beschluss
15 UF 102/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung aber vor abschließender Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich verstorben, tritt an die Stelle des gegenseitigen Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG.
• Bei der Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte nach § 31 VersAusglG sind die korrespondierenden Kapitalwerte heranzuziehen, um einheitlich zu bewerten.
• Ein sich aus der Saldierung ergebender Ausgleichsbetrag ist nach § 18 VersAusglG auf Geringfügigkeit zu prüfen; ist der Ausgleichsbetrag geringfügig, findet kein Wertausgleich statt und das Verfahren ist als erledigt festzustellen.
Entscheidungsgründe
Tod eines Ehegatten nach Scheidung vor Abschluss des Versorgungsausgleichs: Wertausgleich nur bei nicht-geringfügiger Differenz • Ist ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung aber vor abschließender Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich verstorben, tritt an die Stelle des gegenseitigen Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG. • Bei der Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte nach § 31 VersAusglG sind die korrespondierenden Kapitalwerte heranzuziehen, um einheitlich zu bewerten. • Ein sich aus der Saldierung ergebender Ausgleichsbetrag ist nach § 18 VersAusglG auf Geringfügigkeit zu prüfen; ist der Ausgleichsbetrag geringfügig, findet kein Wertausgleich statt und das Verfahren ist als erledigt festzustellen. Die Eheleute hatten 1979 geheiratet; die Ehe wurde auf Antrag der Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster am 19.09.2012 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde vom Scheidungsverbund abgetrennt und im Beschluss vom 30.04./02.05.2013 detailliert geregelt (mehrere interne und externe Teilungen sowie Zahlungsverpflichtungen). Zwei Versorgungsträger bzw. Beteiligte legten Beschwerde gegen Teile der Entscheidung ein; es ging u. a. um Zinsverpflichtungen und die richtige Ehezeit zur Berechnung. Vor Abschluss des Verfahrens verstarb der Ehemann am 21.09.2013. Der Senat prüfte daraufhin, ob an die Stelle des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG tritt und ob der sich ergebende Anspruch der Ehefrau geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerden waren form- und fristgerecht einzulegen und nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. • Rechtsfolge des Todes: Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor abschließender Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, findet kein Ausgleich nach §§ 9 ff. VersAusglG mehr statt; stattdessen ist nach § 31 VersAusglG der Wertausgleich des Überlebenden gegen die Erben möglich. • Bewertungsmaßstab: Für die Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte sind regelmäßig die korrespondierenden Kapitalwerte heranzuziehen, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; zu berücksichtigen sind alle noch nicht rechtskräftig ausgeglichenen Anrechte. • Ergebnis der Saldierung: Die Kapitalwertermittlung ergab für die Ehefrau 189.207,52 € und für den Ehemann 193.885,78 €, mithin eine Differenz von 4.678,26 € zugunsten des verstorbenen Ehemanns und damit einen Wertausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe der Hälfte der Differenz (2.339,13 €). • Geringfügigkeit: Dieser Ausgleichsbetrag liegt unter der Grenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (120% der monatlichen Bezugsgröße 2012 = 3.150,00 €) und ist somit geringfügig; die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist anwendbar, sodass § 18 VersAusglG auch auf den nach § 31 VersAusglG folgenden Wertausgleich anzuwenden ist. • Verfahrensfolge: Wegen der Geringfügigkeit findet kein Wertausgleich statt; das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist damit erledigt und die erstinstanzliche Regelung hierzu aufzuheben. Der Senat hat die Beschwerden der weiteren Beteiligten teilweise stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs aufgehoben; festgestellt wurde, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich erledigt ist. Eine Saldierung der Anrechte führte zu einem nominalen Anspruch der Antragstellerin in Höhe von 2.339,13 €, dieser Betrag ist jedoch geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Daher findet kein Wertausgleich nach § 31 VersAusglG statt. Aus diesem Grund war die Teilnahme von Erben oder Hinterbliebenen nicht erforderlich und es wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 4.410,00 € festgesetzt.