Beschluss
10 UF 87/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kinder können durch das Jugendamt als Beistand Unterhaltsansprüche auch dann gerichtlich geltend machen, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben und getrennt leben.
• § 1629 Abs. 3 BGB steht der Beistandschaft nach § 1713 BGB nicht entgegen; redaktionelle Widersprüche sind zugunsten der Ausweitung der Beistandsbefugnisse auszulegen.
• Eine erstinstanzlich abgegebene Anerkenntnis der Unterhaltsverpflichtung wirkt in der Beschwerdeinstanz fort.
Entscheidungsgründe
Beistandschaft des Jugendamtes berechtigt zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei gemeinsamer Sorge • Kinder können durch das Jugendamt als Beistand Unterhaltsansprüche auch dann gerichtlich geltend machen, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben und getrennt leben. • § 1629 Abs. 3 BGB steht der Beistandschaft nach § 1713 BGB nicht entgegen; redaktionelle Widersprüche sind zugunsten der Ausweitung der Beistandsbefugnisse auszulegen. • Eine erstinstanzlich abgegebene Anerkenntnis der Unterhaltsverpflichtung wirkt in der Beschwerdeinstanz fort. Die minderjährigen Kinder (geb. 2006 und 2008) leben bei ihrem Vater; die Eltern sind verheiratet, getrennt lebend und nicht geschieden. Das Jugendamt des Kreises H. wurde als Beistand für die Kinder tätig und forderte die Mutter zur Auskunft und Zahlung von Unterhalt auf. Nach erfolglosen Aufforderungen beantragten die Kinder vertreten durch das Jugendamt gerichtlichen Unterhalt; die Mutter zahlte nicht, erkannte jedoch erstinstanzlich den Anspruch an. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an wirksamer Vertretung der Kinder, weil nach § 1629 Abs. 3 BGB der in Obhut lebende Elternteil den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen müsse. Die Beschwerde der Kinder gegen diese Entscheidung wurde beim OLG erhoben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand ist ordnungsgemäß vorhanden. • Auslegung der Vorschriften: Der Senat folgt der Ansicht, dass § 1629 Abs. 3 BGB der gesetzlich geregelten Beistandschaft (§ 1713 BGB) nicht entgegensteht; es ist von einem redaktionellen Widerspruch auszugehen und der Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigt eine ausdehnende Auslegung zugunsten der Beistandschaft. • Gesetzeszweck und Materialien: Gesetzesmaterial zeigt, dass der Gesetzgeber gerade für Fälle gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung die Beistandschaft des Jugendamtes ermöglichen wollte, damit betreuende Eltern nicht erst alleinige Sorge beantragen müssen, um Unterhalt durchzusetzen. • Interessenabwägung: Die Geltendmachung durch das Jugendamt schützt das Kind und vermeidet eine zusätzliche Konfliktposition; zudem mindert sie finanzielle Belastungen des betreuenden Elternteils und mögliche Rückgriffsrisiken gegen die Staatskasse. • Wirkung des Anerkenntnisses: Das erstinstanzlich abgegebene Anerkenntnis der Antragsgegnerin überführt sie in der Beschwerdeinstanz zur Unterhaltszahlung; eine erneute mündliche Verhandlung erachtete der Senat als entbehrlich. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen nach § 243 FamFG; wegen der divergierenden Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Beschwerde der Antragsteller wurde erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung rückständigen Unterhalts für beide Kinder für 1.12.2013–28.02.2014 in jeweils 675,00 € sowie zur laufenden Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts bis zum 18. Lebensjahr (jeweils nach Abzug der hälftigen Kindergeldverrechnung gemäß §§ 1612a, 1612b BGB) verpflichtet. Das erstinstanzliche Anerkenntnis der Mutter ist wirksam und begründet die Zahlungsverpflichtung in der Beschwerdeinstanz fort. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.