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Urteil

5 U 4/14

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hat (§ 308 Abs.1 S.1 ZPO). • Zahlungs- und Freistellungsansprüche können nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn sie nicht bloß ein ‚Weniger‘ zueinander sind; Freihaltungsanspruch kann im Rahmen des Zahlungsanspruchs enthalten sein. • Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung umfasst auch kausale Darlehenszinsen, die zur Finanzierung der Anlage aufgewendet wurden; Haftung dem Grunde nach kann durch Rechtskraft bereits feststehen. • Beweiswürdigung (Zeugenaussage) kann den Nachweis geleisteter Zinszahlungen ersetzen, wenn sie glaubhaft und detailliert ist. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn der Rechtsstreit überwiegend tatsachenrechtliche Feststellungen erfordert.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen nicht aufgeklärter Rückvergütungen; Ersatz gezahlter Darlehenszinsen und Freistellung • Ein Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hat (§ 308 Abs.1 S.1 ZPO). • Zahlungs- und Freistellungsansprüche können nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn sie nicht bloß ein ‚Weniger‘ zueinander sind; Freihaltungsanspruch kann im Rahmen des Zahlungsanspruchs enthalten sein. • Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung umfasst auch kausale Darlehenszinsen, die zur Finanzierung der Anlage aufgewendet wurden; Haftung dem Grunde nach kann durch Rechtskraft bereits feststehen. • Beweiswürdigung (Zeugenaussage) kann den Nachweis geleisteter Zinszahlungen ersetzen, wenn sie glaubhaft und detailliert ist. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn der Rechtsstreit überwiegend tatsachenrechtliche Feststellungen erfordert. Der Kläger erwarb auf Beratung der Beklagten eine Anlage und ließ diese durch Darlehen seines Sohnes J. finanzieren. Zwischen Kläger und Sohn wurden zwei Darlehensverträge vom 29.12.1999 über je DM 25.000 (insgesamt DM 50.000) mit 6 % Zinsen und fünfjähriger Unkündbarkeit geschlossen; zusätzlich wurde Agio in Höhe von DM 2.500 gezahlt. Der Kläger behauptet, er habe an seinen Sohn insgesamt Zinsen in Höhe von € 18.035,82 gezahlt und verlangt als Schadensersatz Rückzahlung des Anlagebetrags zuzüglich Erstattung der gezahlten Darlehenszinsen abzüglich Ausschüttungen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte u.a. zum Schadensersatz; Teile des Urteils sind rechtskräftig. In der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe dem Kläger unbeantragten entgangenen Gewinn zugesprochen und die Zahlungshöhe zu Unrecht festgestellt. Der Senat hat Beweis erhoben und die Zeugenaussage des Sohnes für glaubhaft gehalten. • Tatbestand: Kläger finanzierte Anlage durch Darlehen des Sohnes; Darlehensverträge und Zinssatz von 6 % sind unstreitig; strittig waren tatsächliche Zinszahlungen und die Art des Schadensersatzes. • Verbot von Entscheidungsänderungen: Nach § 308 Abs.1 S.1 ZPO darf das Gericht nur über den geltend gemachten Streitgegenstand entscheiden; das Landgericht hatte insoweit zu Unrecht entgangenen Gewinn zugesprochen, den der Kläger nicht beantragt hatte. • Unterschiedliche Lebenssachverhalte: Ersatz für gezahlte Finanzierungszinsen und Ersatz entgangener Anlageerträge schließen sich aus, weil erstere voraussetzen, dass Kapital nicht vorhanden war, letztere dass Kapital vorhanden und anderweitig anlegbar war. • Rechtsfolge der Berufung: Obwohl das Landgericht formell einen falschen Anspruch zugesprochen hatte, ist das Ergebnis materiell überwiegend zutreffend, da dem Kläger ein Ersatzanspruch für tatsächlich gezahlte Darlehenszinsen zusteht. • Rechtsgrundlage: Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs.1 BGB; die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war durch die rechtskräftigen Teile des Urteils bereits festgestellt. • Beweiswürdigung: Der Senat hielt die Zeugenaussage des Sohnes für glaubhaft und glaubwürdig (§ 286 ZPO) und nahm an, der Kläger habe in den Jahren 2000–2007 Zinsen in Höhe von insgesamt € 12.181,60 geleistet. • Bemessung des Ersatzes: Vom geltend gemachten Zinsschaden reduzierte der Senat die erstinstanzlich zuerkannte Summe auf den nachgewiesenen Betrag von € 12.181,60; für den Rest wurde ein Freistellungsanspruch gegen künftige Forderungen des Sohnes in Höhe von € 5.853,80 anerkannt. • Freistellung als ‚Weniger‘: Die Freihaltung stellt kein Aliud dar, sondern ein Weniger gegenüber dem Zahlungsanspruch, sodass sie im Rahmen des Klageantrags enthalten ist und zu einer teilweisen Abweisung führte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit überwiegend Tatsachenfragen betraf. Der Senat änderte das angefochtene Urteil insoweit ab, als er den Kläger gegen die Beklagte in Anspruch nimmt: Die Beklagte hat an den Kläger € 28.926,48 nebst Zinsen seit dem 29.09.2011 zu zahlen und den Kläger von Ansprüchen seines Sohnes aus den Darlehensverträgen vom 29.12.1999 in Höhe von € 5.853,80 freizuhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen hat der Kläger Ersatz in Höhe von € 12.181,60 erlangt, weil der Senat aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage bewiesen ansah, dass diese Zinsbeträge in den Jahren 2000–2007 tatsächlich an den Sohn gezahlt wurden. Für den darüber hinaus geltend gemachten Betrag besteht kein Zahlungsanspruch; insoweit wurde ein Freistellungsanspruch (als Weniger gegenüber dem Zahlungsbegehren) in Höhe von € 5.853,80 anerkannt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien nach prozentualer Beteiligung verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zuzulassen.