Beschluss
10 UF 105/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §234 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB gestellt wurde.
• Hat der Prozessbevollmächtigte beim Aufgeben der Postsendung Kenntnis von unregelmäßigen Leerungen des benutzten Briefkastens, bestehen erhöhte Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die Pflicht, nach Ablauf kurzer Zeit beim Gericht nach dem Eingang der Sendung zu fragen.
• Verzögerungen oder Fehler der Post zählen grundsätzlich nicht als Verschulden des Beteiligten; dies gilt nicht, wenn der Beteiligte bereits wusste oder hätte wissen müssen, dass mit einer ordnungsgemäßen Beförderung nicht zu rechnen war.
• Wird die Wiedereinsetzung versäumt, sind dem Unterlegenen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen; ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde chancenlos ist.
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschwerdebegründung: Wiedereinsetzung unzulässig bei unterlassener Nachfrage nach Postzustellung • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §234 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB gestellt wurde. • Hat der Prozessbevollmächtigte beim Aufgeben der Postsendung Kenntnis von unregelmäßigen Leerungen des benutzten Briefkastens, bestehen erhöhte Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die Pflicht, nach Ablauf kurzer Zeit beim Gericht nach dem Eingang der Sendung zu fragen. • Verzögerungen oder Fehler der Post zählen grundsätzlich nicht als Verschulden des Beteiligten; dies gilt nicht, wenn der Beteiligte bereits wusste oder hätte wissen müssen, dass mit einer ordnungsgemäßen Beförderung nicht zu rechnen war. • Wird die Wiedereinsetzung versäumt, sind dem Unterlegenen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen; ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde chancenlos ist. Der Antragsteller begehrt rückständigen Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht wies den Antrag per Schlussbeschluss vom 25.04.2014 zurück; der Beschluss wurde am 29.04.2014 zugestellt. Der Antragsteller legte am 29.05.2014 Beschwerde ein; die Beschwerdebegründung wurde nach Vortrag der Prozessbevollmächtigten am 12.06.2014 per Einwurf in einen Briefkasten versandt, dessen Leerung ihr als unregelmäßig bekannt war. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig eingegangen war, verwies auf die Versäumung der Begründungsfrist und setzte eine Frist zur Stellungnahme. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 08.08.2014 gestellt. Der Senat hielt die ergänzenden Ausführungen zur Postzustellung für nicht glaubhaft und bemängelte fehlende Nachfrage beim Gericht nach Ablauf kurzer Zeit. • Anwendbare Normen: §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §234 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB; §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §§234,238 ZPO sowie §113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. §114 ZPO für Verfahrenskostenhilfe. • Fristbeginn und -dauer: Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Fristversäumung. Bei anwaltlicher Vertretung ist strenge berufliche Sorgfalt zu verlangen. • Erhöhte Sorgfaltsanforderungen: Wenn der Rechtsanwalt wusste oder hätte wissen können, dass die Postbeförderung unzuverlässig ist, besteht die Pflicht, nach Ablauf einer kurzen, angemessenen Frist beim Gericht nachzufragen, ob die Sendung eingegangen ist. • Anwendung auf den Fall: Die Vertreterin des Antragstellers hatte nach eigenem Vortrag Kenntnis von unregelmäßiger Leerung des Briefkastens; damit hätten Zweifel an ordnungsgemäßer Beförderung spätestens nach drei Tagen bestehen müssen, sodass am 16.06.2014 nachgefragt werden musste. • Folge der Pflichtverletzung: Unterlassene Nachfrage stellt ein zurechenbares Verschulden dar; die Kenntnis der Fristversäumung war spätestens am 16.06.2014 gegeben, somit war der Wiedereinsetzungsantrag vom 08.08.2014 verspätet und unzulässig. • Kosten- und PKH-Entscheidung: Da die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen war und die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wird, hat die Rechtsverfolgung in der Beschwerdeinstanz keine Aussicht auf Erfolg; dem Antragsteller sind die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aufzuerlegen und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trug selbst vor, dass der verwendete Briefkasten unregelmäßig geleert wird; dadurch bestanden bereits kurz nach dem Einwurf begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung, sodass eine Nachfrage beim Beschwerdegericht geboten war. Das Unterlassen dieser Nachfrage begründet ein zurechenbares Verschulden und führt dazu, dass die Frist zum 16.06.2014 zu laufen begann; damit war der Wiedereinsetzungsantrag vom 08.08.2014 verspätet. Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt und sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen, weil die Beschwerde in der Beschwerdeinstanz keine Aussicht auf Erfolg hat.