Beschluss
5 W 42/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auswechslung von Türschlössern und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn es an einem vorrangigen Vermieterpfandrecht oder einer gesetzlichen Grundlage für eine vereinfachte Räumung fehlt.
• Eine solche unzulässige Herausgabevollstreckung kann wegen schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) angesehen werden und begründet einen Anspruch auf sofortige Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes.
• Der Schuldnerschutz des § 885 Abs. 4 ZPO (Zwei-Monats-Frist zur Rückforderung geräumter Sachen) darf nicht durch zulässige Umgehung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden.
• Bei fehlerhafter, beendeter Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf oft nicht mehr möglich; daher kann der einstweilige Rechtsschutz nach § 935 ZPO geboten sein, wenn sonst die Durchsetzung der Rechte vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Auswechslung der Türschlösser bei Zwangsvollstreckung – Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes • Die Auswechslung von Türschlössern und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn es an einem vorrangigen Vermieterpfandrecht oder einer gesetzlichen Grundlage für eine vereinfachte Räumung fehlt. • Eine solche unzulässige Herausgabevollstreckung kann wegen schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) angesehen werden und begründet einen Anspruch auf sofortige Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes. • Der Schuldnerschutz des § 885 Abs. 4 ZPO (Zwei-Monats-Frist zur Rückforderung geräumter Sachen) darf nicht durch zulässige Umgehung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden. • Bei fehlerhafter, beendeter Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf oft nicht mehr möglich; daher kann der einstweilige Rechtsschutz nach § 935 ZPO geboten sein, wenn sonst die Durchsetzung der Rechte vereitelt würde. Die Antragsteller bewohnten seit 1990 ein Hausgrundstück; der Antragsgegner wurde durch Zuschlagsbeschluss Eigentümer und trieb Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller 1. an. Für den 22.9.2014 kündigte der Gerichtsvollzieher eine Räumung an. Am Vollstreckungstag handelten die Antragsteller krankheitsbedingt durch ihren Sohn; statt der angekündigten Räumung führte der Gerichtsvollzieher eine sogenannte Berliner Räumung durch, ließ Türschlösser auswechseln und übergab alle Schlüssel dem Antragsgegner. Die Antragsteller konnten nur wenige persönliche Gegenstände mitnehmen; ein Vollstreckungstitel gegen die mitbetroffene Ehefrau lag nicht vor. Nach erfolglosem Aufforderungsschreiben beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zur Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes und zur Rückgabe von Gegenständen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist form- und fristgerecht. • Gefahr der Vereitelung von Rechten: Voraussetzungen des § 935 ZPO liegen vor; die Antragsteller sind aktuell ohne Zugang zu ihrem Besitz und benötigen provisorischen Rechtsschutz. • Verfügungsanspruch: Anspruch auf Wiedereinräumung des unmittelbaren Besitzes besteht nach §§ 861, 858, 854 BGB, weil die Antragsteller ihren Besitz nicht freiwillig aufgegeben haben (§ 856 BGB) und Mitbesitz der Ehefrau vorliegt (§ 866 BGB). • Unzulässigkeit der vereinfachten Räumung: Die angekündigte Maßnahme war keine nach § 885a ZPO erlaubte vereinfachte Räumung; es fehlten die gesetzlichen Hinweise und vor allem ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB zugunsten des Antragsgegners. • Schuldnerschutz des § 885 Abs. 4 ZPO: Das gesetzliche Recht des Schuldners, binnen zwei Monaten geräumte Sachen beim Gerichtsvollzieher zurückzufordern, darf nicht durch eine unzulässige Herausgabevollstreckung unterlaufen werden. • Nichtigkeit/Verbotene Eigenmacht: Die tatsächliche Ausführung der Berliner Räumung ohne rechtliche Grundlage stellt eine schwerwiegende und offenkundige Fehlerhaftigkeit dar und begründet verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) des Antragsgegners. • Rechtsbehelfslage: Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe waren nach Abschluss der Maßnahme meist nicht mehr möglich; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Besitzzustands gerechtfertigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde bis zu 6.000 € festgesetzt nach § 3 ZPO. • Rechtsfolgen: Dem Antragsgegner wurde einstweilig aufgegeben, den Besitz wieder einzuräumen, entfernte Gegenstände zurückzugeben und Schlüssel zu übergeben; die Beschlüsse des Landgerichts wurden aufgehoben. Die Beschwerde war begründet; die Entscheidung des Landgerichts, die einstweilige Verfügung abzulehnen, wurde aufgehoben. Dem Antragsgegner wurde untersagt, die durch die unzulässige Herausgabevollstreckung begründete Besitzentziehung aufrechtzuerhalten; er hat den Antragstellern den unmittelbaren Besitz am Grundstück einstweilen wiederherzustellen, entfernte Gegenstände zurückzugeben und mindestens einen Haustürschlüssel zu übergeben. Die Maßnahme des Gerichtsvollziehers vom 22.9.2014 (Auswechslung der Türschlösser und Schlüsselübergabe an den Gläubiger) war unzulässig, da kein Vermieterpfandrecht bestand und die vereinfachte Räumung nicht rechtlich gestützt war. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.