Beschluss
3 Wx 88/14
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbschein kann unrichtig sein und nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen sein, wenn er die tatsächliche Reichweite einer Befreiung des Vorerben nicht vollständig wiedergibt.
• Eine Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB darf wirksam unter die Befristung gestellt werden, dass sie mit dem Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft endet; diese Befristung ist im Grundsatz justiziabel.
• Der Erbschein muss nach § 2363 Abs. 1 S. 2 BGB den Umfang etwaiger Befreiungen des Vorerben so genau wie möglich wiedergeben; das Unterlassen der Aufnahme einer im Testament vorgesehenen Befristung macht den Erbschein unrichtig.
• Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, dass hinreichende Erfolgsaussichten für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins bestehen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO); diese können bei Vorlage der geschilderten Umstände gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Einziehung des Erbscheins wegen unvollständiger Wiedergabe befreiender Befristung • Ein Erbschein kann unrichtig sein und nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen sein, wenn er die tatsächliche Reichweite einer Befreiung des Vorerben nicht vollständig wiedergibt. • Eine Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB darf wirksam unter die Befristung gestellt werden, dass sie mit dem Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft endet; diese Befristung ist im Grundsatz justiziabel. • Der Erbschein muss nach § 2363 Abs. 1 S. 2 BGB den Umfang etwaiger Befreiungen des Vorerben so genau wie möglich wiedergeben; das Unterlassen der Aufnahme einer im Testament vorgesehenen Befristung macht den Erbschein unrichtig. • Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, dass hinreichende Erfolgsaussichten für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins bestehen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO); diese können bei Vorlage der geschilderten Umstände gegeben sein. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Einziehung eines am 15. März 1985 ausgestellten Erbscheins. Im Ehegattentestament vom 11. Juni 1980 waren die Ehegatten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt; in Ziffer 4 ist die Befreiung eingeschränkt und endet bei Wiederverheiratung oder dem Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Erbschein nennt jedoch nur das Ende der Befreiung bei Wiederverheiratung und lässt die Befristung bei Eintritt einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unerwähnt. Das Amtsgericht bewilligte zunächst keine Verfahrenskostenhilfe für die Einziehung; dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). • Die Beschwerde war zulässig als sofortige Beschwerde nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO und fristgerecht eingelegt. • Bei summarischer Prüfung bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für die Einziehung des Erbscheins nach § 2361 Abs. 1 BGB, weil der Erbschein die im Testament vorgesehene Begrenzung der Befreiung nicht vollständig wiedergibt. • Nach § 2136 BGB kann eine Befreiung des Vorerben unter eine Befristung oder Bedingung gestellt werden; die im Testament gewählte Befristung beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich zulässig und justiziabel unter Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB. • Die Rechtsprechung und Literatur erkennen an, dass sich unter anderem das Eingehen einer dauerhaft angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als Auslöser bestimmen lässt, sodass die Feststellung des Eintritts der Befristung zwar schwierig, aber möglich ist. • Nach § 2363 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Erbschein den Umfang einer etwaigen Befreiung anzugeben; das Fehlen der testamentarisch vorgesehenen Befristung im Erbschein macht diesen unrichtig und begründet die Aussicht auf Erfolg einer Einziehungsantrag. • Vor diesem Hintergrund besteht die Notwendigkeit, Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, da die Erfolgsaussichten des Einziehungsantrags das Bewilligungserfordernis erfüllen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts und bewilligte der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 15. März 1985 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Begründet wurde dies damit, dass der Erbschein unvollständig ist, weil er die im Testament vorgesehene Befristung der Befreiung des Vorerben beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht enthält. Da eine solche Befristung nach § 2136 BGB wirksam und justiziabel sein kann und der Erbschein nach § 2363 Abs. 1 S. 2 BGB den Umfang von Befreiungen wiedergeben muss, bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für die Einziehung des Erbscheins. Deshalb lag die Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO vor.