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Urteil

16 U 15/15

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leitungswasserschaden liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus einer Dusche oder Badewanne in die Wand eindringt; Dusch- oder Wannenanlagen sind als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen zu verstehen (Ziffer 6.1.2 WGB F 01/08). • Der Ausschluss von Schäden durch Schwamm (Ziffer 6.2.6 WGB F 01/08) greift nur bei typischen, sich unberechenbar ausweitenden Folgeschäden durch holzzerstörende Pilze, nicht bereits bei der bloßen Feststellung von Schwamm als Begleiterscheinung eines Leitungswasserschadens. • Eine Obliegenheitsverletzung durch sofortige Maßnahmen des Versicherungsnehmers liegt nicht ohne weiteres vor; sodann muss der Versicherer grobe Fahrlässigkeit darlegen und beweisen, um Leistungskürzungen zu rechtfertigen (Ziffern 11.1.3, 11.2 WGB F 01/08). • Neuwertige Wiederherstellungsaufwendungen werden nach Nr. 12.1.3 WGB F 01/08 erstattet; Mehrwertsteuer nur bei Nachweis der tatsächlichen Zahlung (Nr. 12.6, 12.8 WGB F 01/08).
Entscheidungsgründe
Leitungswasserschaden durch eindringendes Dusch-/Wannenwasser versichert; Schwammausschluss nicht ohne Folgeschaden • Ein Leitungswasserschaden liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus einer Dusche oder Badewanne in die Wand eindringt; Dusch- oder Wannenanlagen sind als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen zu verstehen (Ziffer 6.1.2 WGB F 01/08). • Der Ausschluss von Schäden durch Schwamm (Ziffer 6.2.6 WGB F 01/08) greift nur bei typischen, sich unberechenbar ausweitenden Folgeschäden durch holzzerstörende Pilze, nicht bereits bei der bloßen Feststellung von Schwamm als Begleiterscheinung eines Leitungswasserschadens. • Eine Obliegenheitsverletzung durch sofortige Maßnahmen des Versicherungsnehmers liegt nicht ohne weiteres vor; sodann muss der Versicherer grobe Fahrlässigkeit darlegen und beweisen, um Leistungskürzungen zu rechtfertigen (Ziffern 11.1.3, 11.2 WGB F 01/08). • Neuwertige Wiederherstellungsaufwendungen werden nach Nr. 12.1.3 WGB F 01/08 erstattet; Mehrwertsteuer nur bei Nachweis der tatsächlichen Zahlung (Nr. 12.6, 12.8 WGB F 01/08). Der Kläger ist Inhaber einer Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten. Bei Renovierungsarbeiten im Bad entdeckte er Feuchtigkeit hinter den Fliesen und meldete den Schaden. Ein Sachverständiger ergab Reparaturkosten netto 6.515 EUR und sah als Ursache undichte Fugen bzw. altersbedingte Durchfeuchtung. Die Beklagte lehnte Regulierung ab und führte an, das Wasser sei durch Spritz- oder Planschwasser bzw. über die Fensterbank eingedrungen und zudem habe Schwamm Befall vorgelegen, sodass ein Ausschluss nach den Bedingungen greife. Der Kläger klagte auf Zahlung der Reparaturkosten einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, es handele sich um einen Erstschaden durch undichte Silikonfugen und nicht um einen ausschließenden Schwammfolgeschaden. • Versicherungsfall: Das OLG erkennt einen Leitungswasserschaden nach Ziffer 6 WGB F 01/08 an; Wasser, das bestimmungswidrig in die Wand eindringt, fällt unter die Versicherungsdefinition, 6.1.1 und 6.1.2. • Auslegung der Bedingungen: Bei sinnorientierter Auslegung ist eine Dusche oder Badewanne mit gefliesten Wänden als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung zu verstehen; der Versicherungsnehmer wird darauf Schutz gegen nässebedingte Schäden rund um die Nutzungsstelle erwarten. • Abgrenzung Planschwasser: Ein Ausschluss als Plansch- oder Reinigungswasser (Ziffer 6.2.1) liegt nicht vor; die Darlegung hierzu obliegt der Beklagten und ist nicht gelungen. • Schwammausschluss: Der Ausschluss nach Ziffer 6.2.6 greift nur, wenn es um unbegrenzbar ausweitende Folgeschäden durch holzzerstörende Pilze geht. Hier handelt es sich um einen überschaubaren Wasserschaden, bei dem allenfalls vereinzelt Schwamm festgestellt wurde; dies rechtfertigt keinen generellen Ausschluss. • Obliegenheiten: Eine Verletzung von Anzeige- oder Erhaltungsobliegenheiten (Ziffer 11.1.3) liegt nicht ersichtlich grob fahrlässig vor; der Kläger handelte nach Rat des Sanierungsunternehmens zur Aufklärung des Schadens. • Leistungshöhe: Erstattungsfähig sind die notwendigen Reparaturkosten bis zur ortsüblichen Wiederherstellung (Nr. 12.1.3); der Sachverständige hat netto 6.515 EUR als Neuwert festgestellt. • Mehrwertsteuer: Erstattung von Mehrwertsteuer ist an den Nachweis der tatsächlichen Zahlung gebunden (Nr. 12.6); dieser Nachweis wurde nicht erbracht, daher nur Nettoanspruch. • Schadensersatz für Rechtanwaltskosten und Zinsen: Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten aus §§ 286, 249 BGB sowie Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB; Berechnung nach vorgelegten Gebühren. • Rechtliche Folgen: Berufung teilweise erfolgreich, Klage wird insoweit abgeändert, teilweise abgewiesen; Revision nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte hat den eingetretenen Leitungswasserschaden zu ersetzen und wird verurteilt, an den Kläger 6.515,00 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen. Ein Leistungsausschluss wegen Schwamm greift hier nicht, weil kein unberechenbar ausweitender Folgeschaden festgestellt ist; es handelt sich um einen überschaubaren Wasserschaden. Mehrwertsteuer ist nur bei Nachweis gezahlter Umsatzsteuer erstattungsfähig, weshalb nur der Nettoanspruch gewährt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Berufung des Klägers war insoweit erfolgreich, als der Landgerichtsentscheidung abgeändert wurde.