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Beschluss

3 Wx 108/15

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamer Anfechtung nach § 2079 Satz 1 BGB führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments; einzelne Verfügungen bleiben nur nach § 2079 Satz 2 BGB wirksam, wenn der hypothetische Wille des Erblassers feststellbar ist. • Die Enterbung eines Ehegatten kann trotz Anfechtung bestehen bleiben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser auch bei Kenntnis des nachgeborenen Pflichtteilsberechtigten an der Enterbung festgehalten hätte. • Werden durch Anfechtung die testamentarischen Alleinerbenberufungen unwirksam, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht gemäß § 2079 Satz 2 BGB anderes nach dem hypothetischen Willen des Erblassers festgestellt werden kann. • Testamentsvollstreckung kann nach § 2079 Satz 2 BGB auch auf den nachgeborenen Pflichtteilsberechtigten erstreckt werden, wenn der hypothetische Wille des Erblassers dies erwarten lässt.
Entscheidungsgründe
Anfechtung nach § 2079 BGB führt grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit; Enterbung kann ausnahmsweise bestehen bleiben • Bei wirksamer Anfechtung nach § 2079 Satz 1 BGB führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments; einzelne Verfügungen bleiben nur nach § 2079 Satz 2 BGB wirksam, wenn der hypothetische Wille des Erblassers feststellbar ist. • Die Enterbung eines Ehegatten kann trotz Anfechtung bestehen bleiben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser auch bei Kenntnis des nachgeborenen Pflichtteilsberechtigten an der Enterbung festgehalten hätte. • Werden durch Anfechtung die testamentarischen Alleinerbenberufungen unwirksam, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht gemäß § 2079 Satz 2 BGB anderes nach dem hypothetischen Willen des Erblassers festgestellt werden kann. • Testamentsvollstreckung kann nach § 2079 Satz 2 BGB auch auf den nachgeborenen Pflichtteilsberechtigten erstreckt werden, wenn der hypothetische Wille des Erblassers dies erwarten lässt. Der Erblasser errichtete 2011 ein notarielles Testament und setzte seinen erstgeborenen Sohn zum Alleinerben ein; seine Ehefrau wurde enterbt. Ein weiteres Kind (Beteiligter zu 3) wurde mehr als ein Jahr nach Testamentserrichtung geboren. Dieser erklärte die Anfechtung des Testaments nach § 2079 BGB und stellte einen Erbscheinsantrag, der den älteren Sohn zu 3/4 und ihn zu 1/4 als Erben ausweisen sollte; die Testamentsvollstreckung war bis zum 21. Lebensjahr vorgesehen. Die enterbte Ehefrau widersprach und beantragte selbst einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge bzw. hälftiger Erbfolge der Kinder; sie brachte vor, der Erblasser habe die Enterbung aus steuerlichen Gründen verfügt. Das Amtsgericht gewährte dem Anfechtenden insoweit statt und zog u.a. das Testamentsvollstreckerzeugnis teilweise ein. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein; das OLG prüfte insbesondere die Reichweite der Anfechtung nach § 2079 BGB und den hypothetischen Willen des Erblassers. • Rechtslage: Nach § 2079 Satz 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung anfechtbar, wenn ein bei Errichtung des Testaments noch nicht vorhandener Pflichtteilsberechtigter später geboren wird; Satz 2 begrenzt die Wirkung, wenn feststellbar ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte. • Wirkung der Anfechtung: Der Senat folgt der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die wirksame Anfechtung grundsätzlich die Nichtigkeit des gesamten Testaments zur Folge hat; Einschränkungen sind nur nach § 2079 Satz 2 BGB zulässig und erfordern Feststellung des hypothetischen Willens des Erblassers. • Feststellung des hypothetischen Willens: Den Umständen nach (handschriftliche Einfügung der Enterbung, ausdrücklicher Wille bei Beurkundung, Vorbringen der Beteiligten) ließ sich feststellen, dass der Erblasser die Enterbung seiner Ehefrau auch dann verfügt hätte, wenn er zum Errichtungszeitpunkt Kenntnis vom später geborenen Kind gehabt hätte; daher bleibt die Enterbung wirksam. • Folgen für die Erbfolge: Die testamentarische Alleinerbenberufung des erstgeborenen Sohnes wird wegen Anfechtung unwirksam; mangels anderweitigen hinreichenden Feststellens ergibt sich die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB, sodass die beiden Kinder als Erben zu je 1/2 berufen sind. • Testamentsvollstreckung: Es kann festgestellt werden, dass der Erblasser die Anordnung der Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr auch auf das nachgeborene Kind erstreckt haben würde; daher bleibt die Vollstreckungsanordnung insoweit bestehen. • Verfahrensentscheidung: Der Erbscheinsantrag des nachgeborenen Kindes war insgesamt zurückzuweisen, weil kein entsprechender Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt worden war; die Gerichtskosten sind dem Antragsteller (Beteiligter zu 3) aufzuerlegen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Ehefrau führt zur Änderung des amtsgerichtlichen Ergebnisses: Das Testament ist wegen wirksamer Anfechtung nach § 2079 Satz 1 BGB im Grundsatz nichtig, jedoch bleibt die Enterbung der Ehefrau aufgrund feststellbaren hypothetischen Willens des Erblassers nach § 2079 Satz 2 BGB wirksam. Folglich treten die beiden Kinder als gesetzliche Erben zu je 1/2 an die Stelle des testamentarischen Alleinerben; die Testamentsvollstreckung bleibt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beider Söhne angeordnet. Der Erbscheinsantrag des nachgeborenen Sohnes wird insgesamt zurückgewiesen, weil er keinen Erbscheinsantrag entsprechend der festgestellten gesetzlichen Erbfolge gestellt hat. Die Gerichtskosten sind dem Beteiligten zu 3) aufzuerlegen; eine Kostenerstattung findet nicht statt.