OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 47/15

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bei durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss titulierten Rechten geht eine nachfolgende Abtretung der Auszahlungsansprüche ins Leere. • Miet- und Pachtzinsen unterliegen der Grundschuld- und Hypothekenhaftung, Nießbrauchsentgelt dagegen nicht (§ 1123 i.V.m. § 1161 BGB). • Eine Berufung des Beklagten darf zu seinen Ungunsten nicht zu einer Besserstellung des Klägers hinsichtlich von erstinstanzlich verneinten eigenen Ansprüchen führen (reformatio in peius, § 528 S.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Pfändungsvorrang vor nachträglicher Abtretung von Zwangsverwalterüberschuss • Bei durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss titulierten Rechten geht eine nachfolgende Abtretung der Auszahlungsansprüche ins Leere. • Miet- und Pachtzinsen unterliegen der Grundschuld- und Hypothekenhaftung, Nießbrauchsentgelt dagegen nicht (§ 1123 i.V.m. § 1161 BGB). • Eine Berufung des Beklagten darf zu seinen Ungunsten nicht zu einer Besserstellung des Klägers hinsichtlich von erstinstanzlich verneinten eigenen Ansprüchen führen (reformatio in peius, § 528 S.2 ZPO). Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, die eine Reha-Klinik auf einem Grundstück betrieb. Das Grundstück gehörte der Sch, es bestanden ein Pachtvertrag und später ein entgeltlicher Nießbrauch zugunsten der Gemeinschuldnerin. Die Streithelferin betrieb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Sch; der Beklagte wurde Zwangsverwalter. Die Gemeinschuldnerin zahlte von Juli 2009 bis Mai 2010 Beträge an den Beklagten; der Beklagte zahlte Teile an die Streithelferin aus. Es existierte ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Streithelferin über Ansprüche der Sch gegen den Beklagten. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung verlangte der Kläger Rückzahlung eines Teils des Überschusses (65.000 €) und berief sich auch auf eine Abtretung von Ansprüchen der Sch an die Gemeinschuldnerin. • Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin waren begründet; die Klage war abzuweisen. • Zentral war, ob die Gemeinschuldnerin bzw. der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht der Sch auf Auskehrung des Zwangsverwalterüberschusses geltend machen konnte. Ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.02.2011 pfändete die Ansprüche der Sch zugunsten der Streithelferin, sodass eine zeitlich nachfolgende Abtretung an die Gemeinschuldnerin ins Leere ging. • Der Senat musste sich nicht mit den vom Kläger teilweise als eigene Ansprüche geltend gemachten ungerechtfertigten Bereicherungsansprüchen befassen, weil das Landgericht diese erstinstanzlich rechtskräftig verneint und der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hatte; aus prozessualen Gründen durfte der Senat dem Kläger solche Ansprüche zweitinstanzlich nicht zugestehen (Verbot der Schlechterstellung des Berufungsklägers). • Nur wenn die Vereinnahmungen des Beklagten keine rechtmäßigen Erträge der Zwangsverwaltung gewesen wären, käme eine andere Zuordnung in Betracht. Nach Würdigung der Umstände waren die Zahlungen allerdings als Miet-/Pachtzahlungen zu verstehen; die Bezeichnungen der Überweisungen und ein 25%iger Einbehalt sprechen gegen Nießbrauchsentgelt. • Nach § 1123 BGB i.V.m. § 1161 BGB unterliegen nur Miet- und Pachtzinsen der Hypothekenhaftung, nicht Nießbrauchsentgelt; hierin liegt die rechtliche Abgrenzung der Anspruchsarten. • Die Vereinbarung eines entgeltlichen Nießbrauchs enthielt keine Bestimmung zur Höhe eines Nießbrauchsentgelts; zudem standen Pachtvertrag und Nießbrauchrecht nach den tatsächlichen Vereinbarungen nebeneinander, sodass keine Konfusion vorlag. • Mangels Anfechtbarkeit der Zustellung bzw. sonstiger substantiierten Einwände und wegen des titulierten Pfändungsanspruchs ist der überschüssige Betrag der Streithelferin zuzuordnen. Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin führten zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält die begehrten 65.000 € nicht, weil die Ansprüche der Sch auf Auszahlung des Zwangsverwalterüberschusses bereits durch einen früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Streithelferin gepfändet waren und eine nachfolgende Abtretung deshalb ins Leere ging. Zudem hat der Kläger keine Anschlussberufung zu eigenen, erstinstanzlich verneinten ungerechtfertigten Bereicherungsansprüchen eingelegt, sodass diese prozessual nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.