Beschluss
11 W 20/16
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
• Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796c ZPO überträgt dem Notar eine richterliche Aufgabe und unterliegt zumindest in beschränktem Umfang dem Schutz des Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 BGB).
• Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Notar scheitert, wenn der Kläger nicht darlegt, dass die behauptete Pflichtverletzung zugleich eine Straftat (z.B. Rechtsbeugung) darstellt.
Entscheidungsgründe
Spruchrichterprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung nach § 796c ZPO • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. • Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796c ZPO überträgt dem Notar eine richterliche Aufgabe und unterliegt zumindest in beschränktem Umfang dem Schutz des Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 BGB). • Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Notar scheitert, wenn der Kläger nicht darlegt, dass die behauptete Pflichtverletzung zugleich eine Straftat (z.B. Rechtsbeugung) darstellt. Der Antragsteller begehrt PKH für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen einen Notar. Anlass ist eine vom Notar am 24.11.2004 erteilte Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs vom 07.11.2001 zugunsten der H AG. Der Antragsteller macht geltend, der Notar habe bei der Vollstreckbarerklärung Recht gebeugt bzw. schweren Betrug begangen. Das Landgericht versagte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage. Der Antragsteller legte keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vor; er hatte demgegenüber in der Vergleichsvereinbarung zuvor zugestimmt, sodass ein späterer Widerruf nicht mehr wirksam war. Der Notar hatte die Vergleichsurkunde verwahrt und die gesetzlichen Prüfpflichten nach § 796c ZPO erfüllt. Der Antragsteller wandte nach dem Nichtabhilfebeschluss weitere Vorwürfe an, die jedoch nicht substantiiert wurden. • PKH setzt hinreichende Erfolgsaussicht, Nichtmutwilligkeit und Bedürftigkeit voraus (§ 114 ZPO). • Die Vollstreckbarerklärung nach § 796c ZPO ist als Übertragung einer richterlichen Aufgabe anzusehen; der Notar prüft in richterlicher Unabhängigkeit die Wirksamkeit und Ordnungsgemäßheit des Vergleichs und hört die Parteien an (§§ 796a, 796b, 796c ZPO). • Daraus folgt, dass die Schutzwirkung des Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 BGB) auch für die Tätigkeit des Notars im Rahmen von § 796c ZPO gilt; dies schützt sowohl richterliche Unabhängigkeit als auch Rechtssicherheit/Rechtskraftwirkungen der Erklärung. • Für eine Haftung nach § 839 Abs. 2 BGB ist außerdem erforderlich, dass die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt (z.B. Rechtsbeugung nach §§ 15, 16 Abs.1 StGB i.V.m. § 339 StGB). • Der Antragsteller hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dargelegt, dass der Notar den erforderlichen Rechtsbeugungsvorsatz gehabt habe; der Vorwurf des schweren Betrugs ist nicht substantiiert. • Die frühere Zustimmung des Antragstellers im Vergleich (Abschnitt I 9) und die Verwahrung der Urkunde durch den Notar schließen einen einseitigen wirksamen Widerruf der Zustimmung aus, sodass dem Notar kein bewusster Verstoß gegen die rechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. • Mangels dargelegter Straftat fehlt es an der Voraussetzung für eine Haftung des Notars; deshalb bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und damit kein Anspruch auf PKH. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen den Notar keine Erfolgsaussichten bietet. Der Notar handelte bei der Vollstreckbarerklärung nach § 796c ZPO in Ausübung einer richterlichen Aufgabe, sodass das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB einschlägig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass die behauptete Pflichtverletzung zugleich eine Straftat (insbesondere Rechtsbeugung) darstellt, was Voraussetzung einer Haftung wäre. Damit scheitert die Klage bereits an der mangelnden Erfolgsaussicht und die PKH war zu versagen.