Beschluss
7 U 49/16
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen hat.
• Ein möglicher Restvergütungsanspruch der Klägerin scheitert jedenfalls an einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen unterlassener Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags (§ 650 Abs.1, Abs.2; § 280 Abs.1 BGB).
• Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot (§ 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG) kann die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen; Indizien wie private Herkunft der Geschäftsbeziehung, umfangreiche Arbeiten ohne schriftlichen Vertrag, Barzahlungen ohne Quittung und ungewöhnlich niedrige Stundensätze können hierfür sprechen.
• Selbst bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung war die Abrechnung der Klägerin nicht vereinbarungsgemäß; es bestand eine Festpreis-/stundenbasierte Abrede, so dass eine einseitige Umstellung der Abrechnungsmethode die Fälligkeit des Anspruchs verhindert hat.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Zahlungsanspruchs wegen unterlassener Kostenanzeige, möglicher Schwarzarbeitsverstoß und abweichender Abrechnung • Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen hat. • Ein möglicher Restvergütungsanspruch der Klägerin scheitert jedenfalls an einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen unterlassener Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags (§ 650 Abs.1, Abs.2; § 280 Abs.1 BGB). • Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot (§ 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG) kann die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen; Indizien wie private Herkunft der Geschäftsbeziehung, umfangreiche Arbeiten ohne schriftlichen Vertrag, Barzahlungen ohne Quittung und ungewöhnlich niedrige Stundensätze können hierfür sprechen. • Selbst bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung war die Abrechnung der Klägerin nicht vereinbarungsgemäß; es bestand eine Festpreis-/stundenbasierte Abrede, so dass eine einseitige Umstellung der Abrechnungsmethode die Fälligkeit des Anspruchs verhindert hat. Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn aus Pflasterarbeiten gegenüber den Beklagten. Die Parteien hatten Arbeiten durchgeführt; die Klägerin reichte eine Abrechnung über deutlich höhere Kosten ein als ein zuvor erstellter Kostenanschlag und erhielt bereits Zahlungen von 9.000 Euro. Der Zeuge D erstattete eine Aufstellung, die als Kostenanschlag gewertet wurde; die tatsächlichen Schlusskosten stiegen stark an. Die Beklagten rügen, sie seien nicht rechtzeitig über die wesentliche Kostensteigerung informiert worden; es bestehen zudem Anhaltspunkte für Schwarzarbeit (private Herkunft, Barzahlungen, niedrige Stundensätze). Die Parteien hatten nach vorgelegten Unterlagen Festpreis- bzw. stundengenaue Abreden getroffen; die Klägerin rechnete später anders ab. • Anwendungsbereich der Revisionsvoraussetzungen der Berufung gemäß § 513, § 529 ZPO: Keine Rechtsverletzung und keine abweichenden Feststellungen, daher keine Erfolgsaussicht der Berufung. • Kein Anspruch aus § 631 Abs.1 BGB, §§ 677, 683, 670 BGB oder Bereicherungsrecht, da ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 650 Abs.2 i.V.m. § 280 Abs.1 BGB entgegensteht. • Die Aufstellung des Zeugen D ist als Kostenanschlag im Sinne des § 650 Abs.1 BGB einzuordnen; die Steigerung auf 22.417,75 Euro ist wesentlich, und die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass der Beklagte rechtzeitig über die Überschreitung informiert wurde. • Indizien für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot (§ 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG) liegen vor: private/nachbarschaftliche Geschäftsbeziehung, umfangreiche Arbeiten ohne schriftlichen Vertrag, Barzahlungen ohne Quittung und sehr niedriger Stundensatz; nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Verstoß Ansprüche ausschließen (§ 134 BGB-Rechtsprechung). • Selbst bei wirksamer vertraglicher Grundlage wäre die Klägerin an die vereinbarte Abrechnungsart (Festpreise bzw. Stundenvergütung gemäß Anlage B2) gebunden; die vorgelegte Schlussrechnung weicht hiervon ab, sodass der Mehrerlös nicht fällig ist. • Folgerung: Mangels Fälligkeit oder wegen Ausschlussgründen ist die Klage im Ergebnis abzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; der Zahlungsanspruch der Klägerin wurde zu Recht vom Landgericht abgewiesen. Entscheidend ist, dass die Klägerin entweder gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags verstoßen hat, wodurch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegensteht, oder dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen. Zudem ist die von der Klägerin vorgelegte Schlussabrechnung nicht mit der zwischen den Parteien getroffenen Abrechnungsgrundlage vereinbar, sodass ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist. Damit bleibt die Klage über die bereits gezahlten 9.000 Euro hinaus unbegründet.